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wenn sog "Freistellungsklauseln", wie z.B.:"Gilt nur solange Vorrat reicht", dann müssen sie das nicht.
Der Discounter wil seine Angebotsware ja möglichst schnell und komplett verramschen, also wird das Angebot eher "knapp" sein, denn die Ware, die dort binnen einer vorgegebenen Frist (in der Regel 7 Tage) nicht verkauft wird, die kommt dann über eine Zwischenlagerung meist zu sog "Drittverwertern", also die "Ramschhändler", die Restposten aufkaufen, um sie dann zu Dumpingpreisen an den Kunden loszuschlagen.
Außerdem ist die Anzeige für eine Werbung rechtlich gesehen kein Angebot, sondern nur eine Einladung zur Abgabe eines Angebotes, der Käufer macht ein Angebot, das der Verkäufer annehmen kann oder nicht.
befragt man google müssen sonderangebote in einem angemessenen zeitraum (meist 2 tage) lieferbar sein. auch kann ich mich dran erinnern, dass ich mal im sat1 frühstücksfernsehn nen bericht drüber gesehen habe, dass sonderangebote 2 tage lang vorrätig sein sollen, sofern es sich afaik nicht um lebensmittel handelt. (jaja frühstücksfernsehn, ich weiss )
man beachte aber, dass das nur für die waren an sich gilt und nicht für den angepriesenen preis. wenn der händler z.b. damit wirbt, dass eine bestimmte anzahl von artikel xy zu einem niedrigeren preis verkauft wird als sonst üblich, muss er diesen preis bzw. dieses "angebot" nicht über einen bestimmten zeitraum aufrecht halten.
sowas gibts zb bei amazon täglich (blitzangebote).
Warum willst du das denn wissen? Ich meine, im Rahmen des Wettbewerbsrechts sowas gehört zu haben. Aus einem UWG-Verstoß kannst du für dich selbst aber zunächst gar keine Rechte ableiten.
Mittlerweile ist es so, dass wir als Großhändler die Ware für die kleinen Händler bevorraten und die Händler dennoch Werbung fahren - obwohl sie vielleicht nur 3 oder 4 von den beworbenen Artikeln haben.
Erst wenn Aufträge da sind, ordert dann der Händler bei uns - oder wir machen den Direktversand neutral mit Dokumenten des Händlers.
Funktioniert natürlich nur, bei Versandhäusern oder ähnlich, nicht beim direkten Umgang mit Kunden wie z. B. in Kaufhäusern.
Mit anderen Worten, so einfach ist das Geschäft nicht mehr! Es gibt viele Möglichkeiten für Sonderangebote. Ob es nun die Blitz- (Amazon) oder sonstige zeitlich-begrenzte Angebote sind (wie z. B. auch bei zackzack) - oder eben tatsächlich der Abverkauf von Lagerware oder weil man wirklich günstig einkaufen konnte und dies an die Kundschaft weitergeben will um evtl auch noch andere Ware zu verticken oder generell auf sich aufmerksam zu machen.
Was aber die Frage des TE betrifft, man darf keine Werbung für Artikel machen, wenn man nur 2-3 davon und zu dem Preis verkaufen will! Quasi als Lockangebot, die ersten 3 zahlen die hälfte und der Rest dann 150% - das geht nicht!
Die rechtliche Grundlage ist aber schwammig und daher gibt es Grenzfälle - ich erinnere mal an die Aktion von Amazon im letzten Jahr - ich glaube es waren 20 unterschiedlich Artikel zum Bestpreis - in begrenzter Anzahl. Die Seite war zu dem Verkaufszeitpunkt nicht aufrufbar, und die interessanten Artikel waren innerhalb von 1 Sekunde verkauft und alle Interessenten guckten in die Röhre, da einige wenige Wiederverkäufer alles aufgekauft hatten!
Nur ist eben wichtig, dass der Händler möglicherweise gegen Wettbewerbsbestimmungen verstößt, dass dem Kunden, der sich vor Ort verarscht fühlt, rein gar nichts hilft.
Er hat grds. keinen Anspruch auf die beworbene Ware!
Das Problem ist auch, das ein "2-Tages-Vorrat" absolut flexibel gehalten ist.
Wenn der Händler z.B. einen DVD-Player pro Monat 30 Stück verkauft, wären 2 Stück ein 2 Tagesvorrat.
Nun muss der Händler eine Einschätzung machen, inwieweit die Nachfrage zu dem Werbepreis steigen wird.
Ein reales Beispiel:
Ein Elektrofachmarkt bietet in der Werbung einen NoName DVD-Player für EUR 10,- an. Üblicher Preis war EUR 30,-
Er hat 3 Europaletten (=ca. 300 Stück), die Verkaufszahlen waren sonst etwa 100 Geräte pro Monat.
Diese 300 Geräte sind am Werbetag nach 2 Stunden verkauft. Damit hatte er nicht gegen das Recht verstossen, ein Richter urteilte das die 300 Stück eine angemessen Anzahl waren.