Gerichtliches Mahnverfahren – Bitte um kurzen Ablauf

E

Emskerla

Gast
Liebe Gemeinschaft,

ich bin seit Jahren selbstständig (ohne Gewerbe). Heute übersandte ich einem Kunden (einer haftungsbeschränkten UG) eine Rechnung im unteren, dreistelligen Euro-Bereich per E-Mail. Formulierung: "Bitte bezahlen Sie bis XX.YY.ZZZZ" (dürften 10 Werktage gewesen sein). Es wurde mir sofort mitgeteilt, dass die Rechnung niemals bezahlt werden wird.

Kann ich den Mahnbescheid sofort Erstellen und Verschicken oder muss ich noch warten?

Angenommen der Kunde widerspricht dem Mahnbescheid innerhalb der Frist: Wie ist dann die weitere Voregehnsweise, welche Kosten kommen (vorab) auf mich zu?

Vielen Dank im Voraus
 
Rechnung - 14 Tage später Mahnung 1 - 14 Tage später Mahnung 2 - 14 Tage später Mahnung 3 - Anwalt.
So macht meine Firma das. War aber auch schon in einer Firma mit 9 Mahnstufen, wenn er dem widerspricht wirst du um rechtliche Hilfe nicht herum kommen.

Wie kann man eigentlich ohne Gewerbe selbstständig sein? Freiberufler?
Warum zahlt er denn nich?
 
Der normale Ablauf ist bei einem geschäftlichen Kunden, dass er nach 30 Tagen in Verzug gerät. Das mit dem dreimaligen mahnen ist allerdings Aberglaube. Wenn er nach 30 Tagen nicht gezahlt hat, kannst du ihm direkt einen Mahnbescheid schicken. Er scheint ja nicht unbedingt dein Freund zu sein, also kannst du dir wohl "freundliche Erinnerungen" sparen.

Hast du denn einen schriftlichen Auftrag von denen und hast du deine Leistungen gemäß deren Auftrag erfüllt? Entsprechende Dokumente wie ein schriftlicher Auftrag sind natürlich hilfreich.

Die Kosten für das gerichtliche Mahnverfahren gehen auf deren Deckel, du mußt sie allerdings vorstrecken. Sind aber nur paar Euro bei dem Betrag. Den kannst du meist mittlerweile auch online bei dem zuständigen Mahngericht einreichen.

Danach prüft das Gericht, erläßt den Mahnbescheid und dein Kunde hat dann 14 Tage Zeit um Widerspruch einzulegen. Widerspricht er nicht, kannst du direkt nen Vollstreckungsbescheid erwirken und die Kohle über nen Gerichtsvollzieher eintreiben lassen.

@snickii
Als Freiberufler, sonst ist es Schwarzarbeit und da schreibt man keine Rechnungen. ;)
 
30 Tage müssen nicht eingehalten werden, es geht darum, jemanden in Verzug zu setzen.

Unter Umständen könnte hier aber natürlich eine endgültige und glaubhafte Verweigerung vorliegen. Das wäre im Einzelfall zu prüfen, das Forum hier kann das nicht darstellen.

Grundsätzlich bin ich ein Freund davon ein Zahlungsziel zu kommunizieren und danach eine Nachfrist mit Rechtsfolgenandrohung zu versenden.
 
Vielen Dank erst mal.

Idon schrieb:
30 Tage müssen nicht eingehalten werden, es geht darum, jemanden in Verzug zu setzen.

Unter Umständen könnte hier aber natürlich eine endgültige und glaubhafte Verweigerung vorliegen. Das wäre im Einzelfall zu prüfen, das Forum hier kann das nicht darstellen.

Genau darum geht es mir: Kann ich den Mahnbescheid bereits jetzt versenden?

Nochmal: Ich habe, per E-Mail, eine gewöhnliche Rechnung versendet. Formulierung ähnlich: "Bitte bezahlen Sie bis 15. Februar 2018". Die Firma hat dann, ebenfalls per E-Mail, klar kommuniziert, dass nicht bezahlt wird.

Nach @Idon wäre es also trotzdem besser, bis 15. Februar zu warten, richtig? Am 15. kann ich dann aber den Mahnbescheid versenden, ebenfalls richtig?
 
Ja!
Es könnte ja sein, dass die Gegenpartei trotzdem bis zum 15. zahlt.
Dann wäre der Mahnbescheid ja unnötig.
 
Steht auf der rechnung der 15. als zahlungsziel? Wie idon schon sagte, du musst ihn erstmal in verzug setzen. Ob das durch deine rechnung bereits geschehen ist, geht hier aus dem einganspost nicht hervor. Ohne verzug kannst/brauchst du keinen mahnbescheid zustellen. Die ankündigung, nicht zu zahlen reicht dazu meines erachtens nicht aus, wenn ansonsten kein verzug vorliegt.

Davon ab ist eine solche ankündigung schon sehr eigenartig. Da ist doch eine vorgeschichte dazu. Aber das wirst du besser wissen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Du kannst den Mahnbescheid verschicken.

Wenn er dem Widerspricht, was zu erwarten ist, kannst du klagen.

Du musst dann vor Gericht einen Geldbetrag vorausstrecken.
Wieviel das ist, weiß ich nicht genau.
 
Oh Leute. Mahnbescheid und Mahnung sind zwei verschiedene Dinge. Die Hälfte redet vom einen und die anderen Hälfte vom anderen. Der TE hat überhaupt keinen Plan und vermischt die Begriffe.
 
uincom schrieb:
Oh Leute. Mahnbescheid und Mahnung sind zwei verschiedene Dinge. Die Hälfte redet vom einen und die anderen Hälfte vom anderen. Der TE hat überhaupt keinen Plan und vermischt die Begriffe.
Mir ist klar, was der Unterschied zwischen einer Mahnung und einem Mahnbescheid ist. Ergo folgt aus Deiner Antwort zwangsweise, dass Du keinen Plan hast.
 
Klar...klar. Deswegen willst du auch selbst einen Mahnbescheid erstellen und verschicken.
Ein Tipp: nur ein Gericht kann den erstellen und verschicken. Du kannst nur einen Mahnantrag bei Gericht einreichen.
 
OK, dann war dein Posting wohl doch richtig. Online müsste alles Relevante zum Mahnverfahren stehen. Generell ab Fälligkeit u.U lohnt sich aber vorher eine Mahnung.
 
Ich sende jemanden, der schon gesagt hat, dass er definitiv nicht bezahlt, keine Mahnung. Und für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids benötige ich diese ja offensichtlich auch nicht. Ich warte jetzt noch den 15. ab, just to be really sure, und dann ab die Möhre.
 
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