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Naja, meine Logik bedeutet eigentlich nur, dass man innerhalb des Gewährleistungszeitraums davon ausgeht (obwohl mir bewusst ist, dass das Gewährleistungsgesetz keine Haltbarkeitsgarantie ersetzen soll).
Aber ok, es muss in dem Fall also dargelegt werden, ob es wirklich ein Mangel oder vielleicht doch nur Verschleiß war!?
Sofern der elektronische Artikel innerhalb seiner Spezifikationen betrieben wurde, könnte man dann ja die durchschnittliche Lebensdauer eben jener elektronischen Bauteile anführen. Das sollte dann doch auch reichen!?
Wenn ich die Gegenseite vertreten müsste, wäre das mit dem Verweis auf das Wörtchen "durchschnittlich" schon widerlegt.
Aber wir verstricken uns allmählich in prozessuale Feinheiten, es ging mir lediglich darum, die wahre Natur der gesetzlichen Gewährleistung zu verdeutlichen, da der Beratungsalltag zeigt, dass hier absolut falsche Vorstellungen bei Verbrauchern vorherrschen.