Hausschenkung an Kinder - Wer zahlt den Notar?

petunientopf

Lt. Commander
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Servus zusammen (und noch ein frohes neues)

Folgender fikiver Fall:

Eltern Schenken ihr Haus ihren zwei Kindern. "Theoretisch" lassen sich beide beim Notar ins Grundbuch eintragen. Da Kind A bereits ein Haus hat und Kind B nicht, übernimmt Kind B das Haus und zahlt Kind A die Hälfte des Wertes direkt aus. Damit taucht Kind A nicht "direkt" im Grundbuch auf.

In der Abschrift vom Notar ist niedergeschrieben, dass Kind B eine Abfindung an Kind A leistet, in höhe vom Wert des Haues laut Gutachter.
Mündlich wurde vorab vereinbart kosten für Gutachter etc. 50:50 aufgeteilt werden. Nun stellt sich eine Partei quer.

Wer ist für die Zahlung der Notargebühren verantwortlich?
1) Kind A und B je zu Hälfte? Da beide die hälfte Geschenkt bekommen haben und auch so mündlich vereinbart haben?
2) Nur Kind B, da dieses nur im Grundbuch auftaucht?
3) ?

Vielen Dank für Eure Rückmeldung.
 
Im Prinzip alle Parteien. Kind A hat die Termine vereinbart, Kind B u.a. die Kommunikation für Grundbuch, Kreditgebene Bank etc.

Rechnung hat Kind B bekommen.
 
Bei der Beauftragung des Notars muss doch einer unterschreiben. Wer beauftragt bezahlt, es sei denn er hat eine Vollmacht für einen anderen bzw. es wurde etwas anderes vereinbart. Mündliche Abreden sind natürlich ein Risiko.
 
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Ich war schon bei vielen Notaren und musste noch nie bei einer Beauftragung unterschreiben.

Im Regelfall enthält eine Schenkungsurkunde eine Kostenregelung für die damit anfallenden Kosten (gemeinschaftlich?).

Notargebühren sind im Regelfall keine Gutachterkosten.
Gutachterkosten sind im Regelfall keine Notarkosten.

In der Schenkungsurkunde wird auch aufgeführt sein, ob es eine Schenkung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist und ob damit verbunden ein Verzicht auf Pflichtteilsansprüche, Anrechnung auf Erbteil usw. vorgenommen wird. Es gibt übrigens ein Schenkungssteuergesetz.
Deine "theoretische Eintragung" kann meiner Meinung nach eine Annahmeerklärung oder Verzicht durch den Beschenkten sein. Hier ist für eine Beurteilung der genaue Vertragstext zu wissen.

Gutachterkosten zahlt zivilrechtlich zuerst der Auftraggeber des Gutachters.
Er hat aber unter Umständen einen Ausgleichsanspruch im Wege der Vertragsauslegung bei fehlender Kostenregelung.
 
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Beide bekommen doch das haus zu je 50% geschenkt. Der eine in form von der auszahlung, der andere das haus selber. Also wäre es recht und billig, dass beide die kosten zu je 50% tragen.

Aber soweit mir bekannt ist das unter dem schenkenden und den beschenkten zu regeln wer zahlt. Das kann jeder von denen übernehmen. Ich denke nicht, dass es da eine konkrete gesetzliche Regelung gibt.
 
Frag doch den Notar? Der kann ruhig bisschen arbeiten für die Gebühren. Ansonsten wahrscheinlich Gesamtschuldner. Über die Kostenverteilung redet man vor Vertragsschluss. Wer hat den "Hausvertrag" gemacht und das vergessen?
 
petunientopf schrieb:
In der Abschrift vom Notar ist niedergeschrieben, dass Kind B eine Abfindung an Kind A leistet, in höhe vom Wert des Haues laut Gutachter.
Das ergibt schon mal keinen Sinn. Fehlt vermutlich ein "der Hälfte"

Der gesunde Menschenverstand sagt: Beide bekommen etwas in beachtlichem Wert geschenkt. Wenn das Haus nicht umgetragen wird, erhalten beide nichts.
Also können beide nur dann was bekommen, wenn der Notar seinen Job macht. Also müssen auch beide den Notar bezahlen.
Schlussendlich gibts in dem Beispiel auch einen mündlichen Vertrag darüber, spätestens dann wäre an der Sache nichts mehr zu rütteln.
 
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Da die Kosten fürs umschreiben vergleichsweise "niedrig" sind und die Beziehung zwischen A und B anscheinend völlig hinüber ist, würde ich als B das Ganze vermutlich einfach selber zahlen und auf die 500/600€ von A verzichten um meine Ruhe zu haben.....das Haus wird ja einen entsprechend hohen Wert haben. Ist ärgerlich, aber der nervenschonenste weg.
 
ohne den verkehrswert zu kennen können wir die kosten nicht wissen. Neben notar kommen ja noch die grundbuchkosten dazu. Und wenn die hälfte von den kosten nur bei 500-600€ liegen, wäre der verkehrswert grob unter 200k. Dürfte aktuell eher unrealistisch sein. Etwas mehr wird man annehmen dürfen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Im zweiten Satz der Beschreibung des fiktiven Falls im Eröffnungspost.
petunientopf schrieb:
Eltern Schenken ihr Haus ihren zwei Kindern. "Theoretisch" lassen sich beide beim Notar ins Grundbuch eintragen. Da Kind A bereits ein Haus hat und Kind B nicht, übernimmt Kind B das Haus und zahlt Kind A die Hälfte des Wertes direkt aus. Damit taucht Kind A nicht "direkt" im Grundbuch auf.
 
Also bei mir war es vom Notar festgelegt:
Kosten trägt der Übernehmer (was hier eindeutig Kind B wäre) aber ich denke das hätte man eigentlich
vorher selber mit dem Notar und zwischen Kind A und B klären sollen/müssen, weil am Schluß bleibts beim Kind B hängen...
 
Metaxa1987 schrieb:
Weil beide es geschenkt bekommen. Da es aber keinen sinn macht, erst beide einzutragen, „theoretisch“. Soll bedeuten, dass beide es geschenkt bekommen und nicht einer das haus, der andere „wertersatz“.
Samweis G. schrieb:
was hier eindeutig Kind B wäre
Nein beide. Der eine wird nur ausgezahlt. Die schenkung ist der erste schritt, die auszahlung der zweite.
 
Wenn B das Haus übernimmt, braucht A doch nicht ins Grundbuch. Wozu auch? Durch die Auszahlung geht ja kein weiteres Besitzverhältnis auf A.

Kosten für Notar sollten nach Rücksprache schriftlich festgesetzt werden.
 
Irgendjemand kam ja auf die Idee, den Vertrag / die Schenkung zu machen und ein Schenkungsvertrag ist in diesem Fall ja zwischen 3 Parteien (Eltern, Kind A, Kind B). Dass A von B ausbezahlt wird ist eher Vertragsgestaltung à la: A verzichtet auf das Sacheigentum seiner Hälfte und wird stattdessen mit einem Barbetrag in Höhe von x (= 50% des Wertes gem Gutachten) von B ausbezahlt.
Genauso ist es idR bei Notarverträgen Gestaltung, wer die Kosten trägt. Bei jedem KV etc. gibt es eine entsprechende Klausel: Die Kosten der Urkunde sind durch den Käufer zu tragen.

Es könnte ja potenziell auch sein, dass die Eltern das im Rahmen der Schenkung zahlen (wollen).

Wenn wie in diesem Fall konkret nichts geregelt ist oder es eine derartige Klausel nicht gibt, würde ich sagen Kostentragung ist bei B, weil jegliche Kommunikation über Inhalten und Umschreibung über B lief und er "der einzige Ansprechpartner" in den Vertragssachen war. A ist "nur zum unterschreiben gekommen".

In jedem Fall aber mMn unsauber vom Notar geregelt, da nicht vorher nachzufragen was in den Vertrag soll.
 
petunientopf schrieb:
Nun stellt sich eine Partei quer.
Das Beispiel ist hier halt auch wieder lapidar und unspezifisch formuliert, WER sich warum quer stellt.
Kann ja aber eigentlich auch nur "Kind A" sein.

Ob sich eine Partei quer stellt spielt genaugenommen keine Rolle. Das ist ja Wunschkonzert wenn vorher etwas anderes mündlich vereinbart wurde.

Kind B hat die Rechnung bekommen. Kind B muss Kind A ausbezahlen und sollte den Auszahlungsbetrag entsprechend der mündlichen Vereinbarung um die Hälfte der Kosten kürzen. Oder einfach solange nicht auszahlen bis das kasperletheater ein Ende hat.

Wenn Kind B bereits die Auszahlung an Kind A getätigt hat, kommts halt drauf an wie viel Rummel man deswegen machen will. Generell gilt hier auch der klassische Weg: Frist setzen, mahnen, Mahnbescheid erwirken, ggf. Klage einreichen.
 
ThomasK_7 schrieb:
Notargebühren sind im Regelfall keine Gutachterkosten.
Gutachterkosten sind im Regelfall keine Notarkosten.

Das ist klar. Gutachter gab es auch keine Diskussionen. Nur beim Notar. Hat sich allerdings geklärt ;)
Erkekjetter schrieb:
Neben notar kommen ja noch die grundbuchkosten dazu. Und wenn die hälfte von den kosten nur bei 500-600€ liegen, wäre der verkehrswert grob unter 200k. Dürfte aktuell eher unrealistisch sein. Etwas mehr wird man annehmen dürfen.
Grundbuch entfällt da Schenkung direkter Verwandten. Verkehrswert ist auch gut doppel so hoch.

YomDom schrieb:
Wenn wie in diesem Fall konkret nichts geregelt ist oder es eine derartige Klausel nicht gibt, würde ich sagen Kostentragung ist bei B, weil jegliche Kommunikation über Inhalten und Umschreibung über B lief und er "der einzige Ansprechpartner" in den Vertragssachen war. A ist "nur zum unterschreiben gekommen".

In jedem Fall aber mMn unsauber vom Notar geregelt, da nicht vorher nachzufragen was in den Vertrag soll.
Da steht tatsächlich Erwerber. Hat sich allerdings geregelt ;)
Scythe1988 schrieb:
anscheinend völlig hinüber ist,
Eigentlich sogar ganz gut. Person A hat nur einen Anwalt als guten Freund, der immer wieder "flausen" ins Ohr setzt. Hat sich allerdings geregelt ;)
 
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