XamBonX
Commander
- Dabei seit
- Nov. 2002
- Beiträge
- 2.702
Interessante Info bzgl. Feinstaub/Abgas-Plakette für Autos! Ausnahmeregelung!
Hallo,
ich hatte ja hier ein Problem mit dem Bußgeld, https://www.computerbase.de/forum/t...fehlendem-schild-an-windschutzscheibe.590181/, wegen Nicht-Anbringen von den Abgas-Plaketten.
Durch Recherche im Netz bin ich allerdings auf Ausnahmeregelungen gestößen, worunter ich unter anderem falle.
Ich habe die Quelle gerade net zur Hand, da die Infos auf der externer HDD ist, die bei meinem Vater zur Zeit ist.
Die Ausnahmeregelung lautet:
Schwerbehinderte die gehbehindert, blind oder hilflos sind und es mit einem "aG", "Bl", oder "H" im Schwerbehindertenausweis nachweisen können, die einen Wagen fahren bzw. gefahren werden, von der Abgas-Plakett Kennzeichnungpflicht befreit sind.
Der Sachverhalt wurde zu meinem Gunsten entschieden, der komplette Betrag zurücküberwiesen und Punkte im Flensburg wieder zurückgenommen.
Ich dachte die Info wäre für den einen oder anderen hier interessant.
XamBonX
Edit:
Quelle
Hallo,
ich hatte ja hier ein Problem mit dem Bußgeld, https://www.computerbase.de/forum/t...fehlendem-schild-an-windschutzscheibe.590181/, wegen Nicht-Anbringen von den Abgas-Plaketten.
Durch Recherche im Netz bin ich allerdings auf Ausnahmeregelungen gestößen, worunter ich unter anderem falle.
Ich habe die Quelle gerade net zur Hand, da die Infos auf der externer HDD ist, die bei meinem Vater zur Zeit ist.
Die Ausnahmeregelung lautet:
Schwerbehinderte die gehbehindert, blind oder hilflos sind und es mit einem "aG", "Bl", oder "H" im Schwerbehindertenausweis nachweisen können, die einen Wagen fahren bzw. gefahren werden, von der Abgas-Plakett Kennzeichnungpflicht befreit sind.
Der Sachverhalt wurde zu meinem Gunsten entschieden, der komplette Betrag zurücküberwiesen und Punkte im Flensburg wieder zurückgenommen.
Ich dachte die Info wäre für den einen oder anderen hier interessant.
XamBonX
Edit:
1. Ausnahmen kraft Gesetz:
Folgende Fahrzeuge hat der Gesetzgeber vom Fahrverbot ausgenommen. Diese dürfen auch ohne Feinstaubplakette in der Umweltzone genutzt werden. Es ist dann nichts weiter zu veranlassen:
* mobile Maschinen und Geräte,
* Arbeitsmaschinen,
* land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
* zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
* Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
* Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG", „H" oder „Bl" nachweisen,
* Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,
* Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
* zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
* Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV -) die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.
Ausländische Oldtimer können den Zeitpunkt der Erstzulassung mit den Fahrzeugpapieren nachweisen.
Quelle
Zuletzt bearbeitet: