Die BNetzA ist relativ gesprächig dazu wie sie zum
10% "Abschlag" bei der Ueberpruefung der maximalen Raten im Vergleich zu den Werten im Produktinformationsblatt gekommen ist:
"Als inhaltlichen Faktor für eine erhebliche Abweichung hält die Bundesnetzagentur weiterhin einen Abschlag von mehr als 10 Prozent von der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit für angemessen. Hierbei wird u. a. berücksichtigt, dass die Maximalgeschwindigkeit unter günstigen Bedingungen (z. B. Messung außerhalb der Hauptverkehrszeiten (Off Peak)) erreicht werden kann, aber nicht durchgängig erreicht werden muss. Daher können in der Praxis bei einer begrenzten Anzahl von Messungen die vom Verbraucher im Messzeitraum erreichten Spitzenwerte auch unter der an sich möglichen Maximalgeschwindigkeit liegen."
und
"Die Konkretisierung der Bundesnetzagentur nimmt eine Abweichung in Bezug auf den zeitlichen Faktor der unbestimmten Begriffe „kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung“ an, wenn nicht an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden. Wesentlich für diese Annahme sind die BEREC-Leitlinien, wonach die Maximalgeschwindigkeit definiert ist als die Geschwindigkeit, mit der ein Endnutzer zumindest zeitweise rechnen kann (BEREC-Leitlinien Rn. 145). Bei der Überarbeitung der BEREC-Leitlinien im Jahr 2019 sind diese Erwägungen zu den Geschwindigkeiten ausdrücklich unverändert bestehen geblieben. Dass die maximale Geschwindigkeit nicht permanent erreicht werden muss, ergibt sich darüber hinaus auch vor dem Hintergrund, dass nach Art. 4 Abs. 1 lit. d TSM-VO auch die normalerweise zur Verfügung stehende und die minimale Geschwindigkeit angegeben werden müssen."
und
"In der Konsultation wurde kritisiert, dass die bislang in der Entwurfsfassung vorgesehene Anzahl der Messungen nicht ausreichend sicher feststellen könne, ob die angegebene maximale Ge- schwindigkeit regelmäßig erreicht werde. Tatsächlich führt das Messtool nicht permanent über den ganzen Tag hinweg Messungen durch, sondern zieht vielmehr aus zehn einzelnen Messpunkten Erkenntnisse. Es ist daher richtig, dass durch die zehn generierten Messpunkte am Tag ggf. nicht die tatsächliche maximale Geschwindigkeit ermittelt wird. Diesem Aspekt trägt die Bundesnetzagentur aber bereits dadurch Rechnung, dass auch nicht das Erreichen von 100 Prozent des Maximalwertes zur Voraussetzung gemacht wird, sondern dass lediglich 90 Prozent des Maximalwertes zur Erfüllung des Kriteriums herangezogen werden."
IMHO ist es relativ eindeutig, dass die BNetzA davon ausgeht, dass die beworbene maximalen Raten tatsächlich als Netto-Werte am Anschluss messbar sein sollen/müssen, der 10% Abschlag dient nur dazu dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese Rate eben nur "gelegentlich" anliegen muss. De facto ergibt sich natürlich ein 10%-Bereich auch vorsätzlicher Minderleistung* mit dem ein ISP "durchkommen" kann (was IMHO aber letztlich nicht so wichtig ist, laut BNetzA/BEREC ist eigentlich nur die "normalerweise zu Verfügung stehende Rate" halbwegs zuverlässig**)
*) Auch hier wieder das Beispiel von ISPs die mit der maximalen Butto-Rate werben, die niemals als Netto erreicht werden kann, das ist dann IMHO entweder Vorsatz oder Inkompetenz.
**) IMHO wäre es gut wenn ISPs auch nur mit solchen robust zugesicherten Raten werben dürften, aber das ist moeglicherweise eine Baustelle mehr fuer die Wettbewerbshüter als die BNetzA.