Irrtum: Sofort-Kauf 1 EUR bei eBay

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Stefan_Sch

Gast
Hallo,

mir ist trotz jahrelanger eBay-Erfahrung kürzlich ein unerklärbarer Irrtum beim Einstellen eines hochpreisigen Artikels passiert.

Offenbar habe ich die Sofort-Kauf Option bei einem Startbetrag von 1 Euro aktiviert. Dieser Fehler ist mir nicht aufgefallen, zumal ich das Angebot automatisch von eBay zum Zeitpunkt x habe einstellen lassen.

Ich habe das Angebot daher nicht mehr genauer betrachtet. 1 Minute nach Startbeginn erhielt ich eine E-Mail über einen Verkauf, 2 Minuten später eine E-Mail darüber das der Artikel eingestellt worden war, also nach dem Verkauf erst.

Der Artikel hat einen Marktwert, der hundertfach höher liegt.

Was kann ich tun? Ich habe nach Kentnissnahme umgehend eine § 143 Anfechtungserklärung abgegeben, sowohl bei eBay über "Probleme klären", als auch per Fax bei dem Käufer. Ich berufe mich auf § 119, § 120.

Der Käufer hat sich bisher nicht gemeldet. Skeptisch macht mich der eBay-Name, der auf gewisse juristische Wurzeln hinweist.

Grüße,
Stefan
 
dazu gibt es bereits einige urteile.
da du hier ganz offensichtlich dem irrtum bzw.
einem mißgeschick nachweisen könntest,
dürftest du den verkauf verweigern.
1. selbst wenn der käufer klagt so riskiert
er damit hohe anwaltskosten.
2. es ist offensichtlich ein irrtum gewesen und
von daher ohne problem für nichtig zu erklären.

du musst dir nur überlegen wie du es jetzt juristisch am besten bewerkstelligst.
dazu kann ich leider wenig sagen. evtl. mal mit ebay reden.
 
Hallo and-ri,

danke erstmal für die Antwort! :)

Was mich stützig macht, ein Anuf bei eBay ergab das der Kauf 24 Sekunden nach dem Einstellzeitpunkt erfolgte.

Wie konnte ein Käufer so schnell den Artikel finden, dann die Beschreibung komplett lesen, die sehr lang ist und dann sofort kaufen? :confused_alt:

and-ri schrieb:
evtl. mal mit ebay reden.

Mit eBay habe ich bereits gesprochen, die halten sich dezent heraus und haben gesagt das geht sie nichts an, ich solle mich an den Käufer wenden. Typisch eBay eben!
 
Zuletzt bearbeitet:
ich denke mal der käufer hat sich nicht die beschreibung durchgelesen, sondern is durch glück ca. 10-15s nach dem einstellen draufgestoßen und hat sich dann wohl gedacht das er bei einem euro nicht allszuviel verlieren kann und hat auf kaufen gedrückt
 
Stefan_Sch schrieb:
Wie konnte ein Käufer so schnell den Artikel finden, dann die Beschreibung komplett lesen, die sehr lang ist und dann sofort kaufen? :confused_alt:
was war es denn? für einen euro würd ich auch irgendwelche größere produkte kaufen. ;) mehr wert hat es bestimmt immer.
 
dann sag dem käufer, dass es ein irrtum war und du das angebot leider zurück nehmen musst.
dies ist natürlich nicht einwandfrei, weil der kaufvertrag bereits geschlossen wurde.
daher besteht durchaus ein Risiko der Klage, die du aber mit dem verweis auf Irrtum zu 80% gewinnen würdest.
Wie das mit der Zeit zustande kommte, kann ich leider nicht sagen.
Aber im zweifelsfall ist das auch etwas was für dich sprechen würde, weil
du keine zeit hattest das angebot zurück zu nehmen.

1. Käufer über Irrtum informieren und vertrag für nichtig erklären.
2. evtl. mal einen Anwalt konsultieren wie weiter vorzugehen ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
Also ich würd folgendes machen.
Es ist ein Gültiger Vertrag zustande gekommen...aaaaaber...man muss ja die Vertragsbedienungen nicht einhalten. Du, als Verkäufer kannst die Sache nicht herausgeben, da die verkaufte Sache zufällig untergegangen ist, somit bist du nicht mehr an Vertrag gebunden. :D zumindest so hab ich es an der Uni gelernt.;)
kann das ganze auch laut ABGB Begründen, wenns notwendig ist.
Oder wie schon der Vorgänger gesagt hat: es liegt ein Irrtum vor.
 
Da kann man nur hoffen und beten. Es gab schon öfter Fälle, wo ein hochpreisiger Artikel für paar € verkauft werden musste. So einfach ist es also nicht.

Am besten den Käufer auf den Irrtum hinweisen und wenns nicht anders geht einen Anwalt hinzuziehen.

Im sogenannten Rübenroderfall (siehe Internethandel-Blog) bot der Verkäufer per Internetauktion eine wertvolle landwirtschaftliche Maschine zur Ernte von Zuckerrüben zu einem offensichtlich völlig unrealistischen Startpreis von 1 EUR an. Seine Sofortkauf-Option lautete dagegen auf 60.000 EUR für die Ware. Nach Auktionsende lautete das Höchstgebot auf 51,00 EUR

[...]

Das OLG verurteilte ihn, so dass der Verkäufer dem Höchstbietenden die Differenz zwischen dem Wert der Maschine - hierbei legte das OLG Köln den Sofortkauf Preis des Verkäufers zugrunde - und dem Kaufpreis, den der Kläger gezahlt hätte, um die Maschine zu erhalten, 59.949 EUR, zahlen mußte (OLG Köln Urteil vom 08.12.2006 AZ: 19 U 109/06).

[...]

Im Rübenroder-Fall trägt das Gericht vor, dass der Verkäufer bei eBay für sein Gebot selbst verantwortlich sei. Er könne sich also weder auf seine Unerfahrenheit, noch auf den hohen Wert der Maschine berufen. Denn gerade bei solchen teuren Geräten sei die Eingabe mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen und zu kontrollieren.
http://www.ra-maas.de/2007/04/16/irrtum-und-anfechtung-im-onlinehandel-hier-zu-niedriges-ebay-gebot/
 
erste13 schrieb:
Du, als Verkäufer kannst die Sache nicht herausgeben, da die verkaufte Sache zufällig untergegangen ist, somit bist du nicht mehr an Vertrag gebunden. :D zumindest so hab ich es an der Uni gelernt.;)
Also das halte ich für Quatsch. Selbstverständlich müsste er den Vertrag erfüllen, auch wenn er den Verkaufsgegestand nicht mehr hat.
Er müsste ihn dann beschaffen (wenn man mal von Gattungs- und Stückschuld absieht).
Aber wie die Anderen schon sagen liegt ein Irrtum vor. Damit kann er den Vertrag zwar anfechten, grundsätzlich dürfte ihm das aber nichts helfen, da er meines Wissens nach damit trotzdem Schadensersatz pflichtig bleibt (ebenso, wie wenn er den Vertrag nicht erfüllen kann -->s.o.) und wenn es ein wirklich bösartiger Käufer ist, würde dieser behaupten dass er den Kaufgestand bereits für einen Betrag X weiterverkauft hat.

@ Mr. Snoot: Dein Fall ist in meinen Augen aber eine komplett andere Situation. Da ist ja klar, dass es kein Irrtum ist, sonderen der Verkäufer absichtlich ab 1€ gestartet hat, um scheinbar mehr Gebote zu erlangen.
 
Zuletzt bearbeitet:
funkyfunk schrieb:
Also das halte ich für Quatsch. Selbstverständlich müsste er den Vertrag erfüllen, auch wenn er den Verkaufsgegestand nicht mehr hat.
hat.
ja, aber NUR dann , wenn die Sache durch grobe fahrlässigkeit seitens der Verkäufer untergangen ist. Wenn die Sache zufällig untergangen ist, kann der Verkäufer nix dafür.
Ist ja halt nur ne Möglichkeit.:eek:
 
Mr. Snoot schrieb:
Da kann man nur hoffen und beten. Es gab schon öfter Fälle, wo ein hochpreisiger Artikel für paar € verkauft werden musste. So einfach ist es also nicht.

Am besten den Käufer auf den Irrtum hinweisen und wenns nicht anders geht einen Anwalt hinzuziehen.


http://www.ra-maas.de/2007/04/16/irrtum-und-anfechtung-im-onlinehandel-hier-zu-niedriges-ebay-gebot/

Diese Urteile kenne ich, aber sie unterscheiden sich von meinem Fall. Im ersten Fall hat der Verkäufer einen Sofort-Kauf-Preis von 60.000 EUR gesetzt und gleichzeitig einen Startpreis von 1 EUR.

EBay hat an der Menüführung rumgemacht. Es gibt jetzt zwei Reiter, der Erste ist für eine Auktion, der Zweite für einen Sofort-Kauf.

Bei mir war offensichtlich der Reiter "Sofort-Kauf" aktiv, dies habe ich übersehen und einfach in dem Feld 1 EUR eingegeben.

Ich würde durchaus sagen dass das ein klarer Irrtum ist.
 
Mr. Snoot schrieb:
Da kann man nur hoffen und beten. Es gab schon öfter Fälle, wo ein hochpreisiger Artikel für paar € verkauft werden musste. So einfach ist es also nicht.

Am besten den Käufer auf den Irrtum hinweisen und wenns nicht anders geht einen Anwalt hinzuziehen.


http://www.ra-maas.de/2007/04/16/irrtum-und-anfechtung-im-onlinehandel-hier-zu-niedriges-ebay-gebot/

Der Fall hatte eine völlig andere Sachlage, da ging es um eine Auktion
und die hoffnung des Anbieters das Gerät entsprechend hoch zu verkaufen.

In unserem Fall haben wir aber einen Sofortkauf der versehentlich
statt fand. Also eine ganz andere Sachlage, da der Bauer in deinem Fall
es bewusst machte.

Es war ein irrtum und aus, da gibt es keine Schadensersatzforderung.
Wieso auch.

r0b-tbo hat völlig recht
 
and-ri schrieb:
Es war ein irrtum und aus, da gibt es keine Schadensersatzforderung.
Wieso auch.
Dann schau mal §122 BGB, wobei man da Absatz 2 zu seinen Gunsten auslegen kann, da der Käufer eigentlich einen Irrtum erkennen müsste.
 
Ich finde eBay provoziert solche Fälle regelrecht. Warum ist bei einem Auktionshaus beim Verkaufsformular der Reiter "Sofort-Kauf" aktiv, statt "Auktion"? Früher war das anders. Die beiden Reiter überlappen sich, so dass man gleiche Felder sieht.

Außerdem wäre es sinnvoll bei einer Eingabe von 1,00 EUR den Verkäufer darauf aufmerksam zu machen.

Eine einfache rote Box würde genügen mit "Sind sie sicher das die den Artikel für 1 Euro zum Sofort-Kauf anbieten wollen?". Technisch leicht zu realisieren. :(
 
Zuletzt bearbeitet:
@Stefan_Sch

Aber mit reden hast du es nicht versucht. Wenn dein Käufer wirklich juristisch bewandert ist hätte ich keine Anfechtungserklärung abgegeben, Damit forderst du ihn nur noch heraus.
Und so ein deutig ist das nicht schließlich hast du ja eine Willenerklärung abgegeben den Artikel für einen Euro zu verkaufen.
 
Dass ein Irrtum vorliegt hätte dem Käufer auch schon allein daran ersichtlich sein müssen, dass das Verhältnis vom Wert der Ware extrem stark vom irrtümlich gefordertem Preis abweicht. Ich bin zwar kein Jurist, aber im Zweifelsfall hätte eine Klage seitens des Käufers wohl keine übermäßige Chance, da der Irrtum hier einfach ersichtlich ist, Sofortkauf 1 € macht niemand bewusst bei Artikeln, die deutlich mehr Wert sind. Wie es dann bei einem solchen Fall mit Schadensersatz aussieht weiß ich aber nicht, der Handel selbst kommt aber soweit ich weiß nicht zustande.
Ich würde mich bei so einem Fall sowieso freundlich beim Käufer melden, ihn darauf hinweisen, dass ein Irrtum unterlaufen ist, mich dafür und für seine Unannehmlichkeiten entschuldigen, aber auch deutlich machen, dass Du die Abwicklung des Handels aufgrund deines Irrtums ablehnst. Alles gut dokumentieren und auf Reaktion warten.
 
funkyfunk schrieb:
Dann schau mal §122 BGB, wobei man da Absatz 2 zu seinen Gunsten auslegen kann, da der Käufer eigentlich einen Irrtum erkennen müsste.

dann läuft es vor gericht darauf hinaus, ob es für den käufer hätte ersichtlich sein
müssen dass es sich um ein irrtum handelte..... und da sehe ich wenig probleme,
weil es vor gericht bereits einige urteile gab, die bei allzu billigen angeboten
für den Anbieter ausgingen.

Es gab zb. mal ein Fall wo Dell seine Monitore für nur 10 euro anbot.
Und aus kulanz gewährte Dell den Kunden ein Rabatt aber erfüllte den Vertrag nicht.

Wie auch immer, 1 euro schadensersatz is nich so tragisch.
jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus,
 
Zuletzt bearbeitet:
Zutireno schrieb:
@Stefan_Sch

Aber mit reden hast du es nicht versucht. Wenn dein Käufer wirklich juristisch bewandert ist hätte ich keine Anfechtungserklärung abgegeben, Damit forderst du ihn nur noch heraus.
Und so ein deutig ist das nicht schließlich hast du ja eine Willenerklärung abgegeben den Artikel für einen Euro zu verkaufen.

Ich weiß nicht ob er Anwalt ist. Sein eBay-Name hat den Begriff aber in sich. Eine Recherche im Netz hat ergeben das der Verkäufer scheinbar Unternehmer ist. Er betreibt eine Firma für Werbebeschriftung und auch einen PC-Service. Von Rechtsanwalt ist aber nirgends etwas zu lesen - zum Glück!

Ich musste eine Anfechtungserklärung abgegeben, weil diese unverzüglich nach Kenntnisnahme des Irrtums erfolgen muss! Wenn ich gewartet hätte, wäre es wahrscheinlich erst recht ein Problem für mich geworden.

Morgen geht ein Einschreiben samt Rückschein raus.

Den Käufer habe ich leider weder per Mail noch telefonisch erreichen können. :(
 
Zuletzt bearbeitet:
Hier hat der Verkäufer ziemlich sicher ein Anfechtungsrecht, wenn er den Irrtum glaubhaft machen kann. Ein eventueller Schadensersatzanspruch ist auf das negative Interesse beschränkt.
 

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