S
Stefan_Sch
Gast
Hallo,
ein bekannter Leitsatz heißt, aus Schaden wird man klug. Ich habe soeben eine Mitteilung von eBay erhalten, dass der Fall vom Käufer geschlossen und die Transaktion abgebrochen wurde. Die Verkaufsprovision wurde meinem Konto gutgeschrieben. Für mich ist also kein Schaden entstanden, klüger bin ich dennoch geworden.
Eigenartig ist allerdings, es fand keine direkte Kommunikation mit dem Käufer statt. Weder hat er sich kurz persönlich dazu geäußert, noch ist er anderweitig auf mein Fax und meine E-Mail eingegangen.
Ich kann nur sagen, ich bin froh das die Sache derart glimpflich abgelaufen ist und ich nicht an einen Käufer geraten bin, der es auf einen Rechtsstreit angelegt oder anderweitig Probleme gemacht hat. In Zukunft werde ich mich dagegen doppelt absichern, indem ich auch im Angebotstext eindeutig Stellung dazu beziehe, das es sich um eine Auktion mit x EUR Startpreis handelt. Immerhin hat das Amtsgericht Kassel in einem Urteil (Urt. v. 23.04.2009 - Az.: 421 C 746/09) dazu festgehalten, dass der Verkäufer Irrtümer plausibel nachweisen muss und das ist bei direkter Erwähnung im Angebotstext einfach noch eindeutiger, als nur über den Preis.
Und natürlich werde ich das Verkaufsformular nicht mehr so leichtfertig absenden.
ein bekannter Leitsatz heißt, aus Schaden wird man klug. Ich habe soeben eine Mitteilung von eBay erhalten, dass der Fall vom Käufer geschlossen und die Transaktion abgebrochen wurde. Die Verkaufsprovision wurde meinem Konto gutgeschrieben. Für mich ist also kein Schaden entstanden, klüger bin ich dennoch geworden.
Eigenartig ist allerdings, es fand keine direkte Kommunikation mit dem Käufer statt. Weder hat er sich kurz persönlich dazu geäußert, noch ist er anderweitig auf mein Fax und meine E-Mail eingegangen.
Ich kann nur sagen, ich bin froh das die Sache derart glimpflich abgelaufen ist und ich nicht an einen Käufer geraten bin, der es auf einen Rechtsstreit angelegt oder anderweitig Probleme gemacht hat. In Zukunft werde ich mich dagegen doppelt absichern, indem ich auch im Angebotstext eindeutig Stellung dazu beziehe, das es sich um eine Auktion mit x EUR Startpreis handelt. Immerhin hat das Amtsgericht Kassel in einem Urteil (Urt. v. 23.04.2009 - Az.: 421 C 746/09) dazu festgehalten, dass der Verkäufer Irrtümer plausibel nachweisen muss und das ist bei direkter Erwähnung im Angebotstext einfach noch eindeutiger, als nur über den Preis.
Und natürlich werde ich das Verkaufsformular nicht mehr so leichtfertig absenden.