hallo7 schrieb:
Anscheinend gibt es dazu auch noch keine Verfahren, die Aufschluss geben könnten?
Es gibt da schon Rechtsprechung zu und auch die Kommentarliteratur ist sich da schon ziemlich einig.
Bei Anbringung einer Klimaanlage im Außenbereich handelt es sich um eine bauliche Veränderung.
Grundsätzlich sind dem Mieter bauliche Veränderungen nicht gestattet. Er ist vielmehr gehalten, das Mietobjekt in dem Zustand zu belassen, in dem er es vom Vermieter übergeben bekommen hat, von geringfügigen Eingriffen, die jederzeit wieder rückgängig gemacht werden können, abgesehen, wie z. B. Dübellöscher innerhalb der Wohnung.
Ohne Erlaubnis des Vermieters ist der Mieter nicht berechtigt z. B. die Außenfassade des Gebäudes zu verändern.
Unter einer baulichen Änderung/Veränderung ist eine Anlage oder Einrichtung zu verstehen, die für eine gewisse Dauer Bestand haben soll und die nach außen in Erscheinung tritt oder durch deren Anbringung die Interessen des Vermieters tangiert werden. Ein Eingriff in die Substanz des Gebäudes ist nicht erforderlich. Das heißt, dass wieder entfernbare, nicht fest mit dem Gebäude verbundene Konstruktionen die von außen sichtbar sind und demnach das Erscheinungsbild des Anwesens stören können, bauliche Veränderungen sind, die der Genehmigung des Vermieters bedürfen
Ich kenne die in Rede stehende Klimaanlage nicht, gehe aber davon aus, dass der Vermieter die Entfernung, der ohne seine Einwilligung an der Außenfassade des Miethauses angebrachten Klimaanlage, fordern kann, da dies IMO eine bauliche Veränderung darstellt, die sowohl eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, als auch eine hilfsweise zusätzlich ausgesprochene ordentliche Kündigung, begründen kann, zumal dann, wenn der Mieter diese bauliche Veränderung nicht rückgängig macht, vor allem nach einer Aufforderung durch den Vermieter.
hallo7 schrieb:
Interessant wäre also ob eine Klage deswegen Erfolg hätte oder nicht.
Meiner bescheidenen Meinung nach hätte eine Klage eines Vermieters, nach Ausspruch einer Kündigung, Aussicht auf Erfolg auf Räumung und Herausgabe der Mietsache, wegen einer nicht genehmigten baulichen Veränderung, sofern die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
hallo7 schrieb:
Egal ob Eigentümer gegen Eigentümer
Jeder Wohnungseigentümer kann nach der Rechtsprechung des BGH die Beseitigung einer unzulässigen baulichen Veränderung von dem oder den Wohnungseigentümern verlangen, die diese vorgenommen haben.
@Bions , was sagt denn Dein Mietvertrag zu baulichen Veränderungen an der Mietsache durch den Mieter?
Du solltest mit Deinem Vermieter sprechen und Dir die bauliche Veränderung durch die Klimaanlage genehmigen lassen.
Ansonsten ist der Deutsche Mieterbund immer ein guter Ansprechpartner.