Klimaanlage (Portasplit) , Mietwohnungen am Fenster montiert

Incanus schrieb:
Natürlich muss auch bei anderen Dingen die Montage durch einen Fachmann erfolgen und nachgewiesen werden [...]
Worauf stützt du diese Aussage? Wodurch zeichnet sich ein solcher Fachmann konkret aus? Wie sieht ein solcher Nachweis aus? Wem gegenüber wird dieser Nachweis erbracht und wer kontrolliert diesen Nachweis?

Fragen über Fragen... In der Anleitung der Porta Split Midea ist kein Hinweis darauf, dass die Montage durch einen "Fachmann" zu erfolgen hat.
 
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Entweder reden wir komplett aneinander vorbei oder Du trollst.
Ein letzter Beitrag zur Erläuterung daher noch einmal von mir. Ein Hauseigentümer hat ein valides Interesse daran, dass von seinem Eigentum keine Gefahr ausgeht. So muss er dafür sorgen, dass eine Schnee-Lawine vom Dach keine Fußgänger trifft etc.
Eine über dem Bürgersteig frei schwebende Klimaanlage stellt daher für ein ein Problem dar, da kann der Mieter noch so oft sagen, er habe es doch mit Seilen gesichert.
 
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Was der Mieter dem Vermieter sagt, spielt für die Einhaltung der Herstellerangaben keine Rolle. Sollte angenommenerweise durch ein herabfallendes Klimagerät ein Schaden entstehen, stellen sich sicherlich einige Fragen. Die zentralen sind wohl:

Wem gehört das Gerät?
Wer hat das Gerät verbaut?
War das Gerät gemäß Herstellervorgaben montiert?

Mit dem Wohnungseigentümer hat das nichts zu tun und seine Meinung spielt, wie schon indirekt erwähnt, keine Rolle bei der Frage ob die Herstellerangaben beachtet wurden oder nicht.
 
In diesem Fall gibt es keinen Balkon , leider.
Das Kondenswasser wird nach innen in die Wohnung abgeleitet in einen Behälter, dass sich die Gartenpartei unten nicht beschweren kann.
xexex schrieb:
Ich sage bei sowas immer, wo kein Kläger, da kein Richter.


Hier findest du noch etwas tiefergehende Informationen:
https://www.frag-einen-anwalt.de/Mo...ssigkeit-und-Rechte-des-Mieters--f428741.html

Wie gesagt, entscheidend ist was verboten ist und nicht was mit keinem Wort erwähnt wird. Eine Garantie die Anlage dauerhaft betreiben zu dürfen, hast du damit aber nicht. Für eine solche Garantie bräuchtest du eine ausdrückliche Erlaubnis, dann gehst du aber die Gefahr ein, ein Verbot zu kassieren. Deine Entscheidung ob du dich drauf einlässt, ich kenne weder deine Nachbarn, noch die Gegend oder den Vermieter. Den Mietvertrag kündigen, kann er dir dir aber nicht einfach so, solange du nichts verbotenes machst.

In diesem Fall gibt es keinen Balkon , leider.
Das Kondenswasser wird nach innen in die Wohnung abgeleitet in einen Behälter, dass sich die Gartenpartei unten nicht beschweren kann.

Es geht nur darum das niemand um die Genehmigung gefragt wird, da dies angeblich Monate dauert, was passiert wenn man einfach alle Briefe ignoriert. Im Winter kommt es ja eh weg Quasi, da es ja nicht dauerhaft ist. Selbst wenn es eine strafe gibt zahlt man die und würde es weiter betreiben.
 
Bions schrieb:
Selbst wenn es eine strafe gibt zahlt man die und würde es weiter betreiben.
Wie gesagt, niemand kann dich für etwas "bestrafen", was du gar nicht verbrochen hast und auch da sollte man sich nicht ins Hemd machen. Es muss zunächst überhaupt geklärt und schriftlich aufgefordert werden bis etwas passiert und eine Kündigung, dafür müsstest du schon die Wohnung abfackeln.

Als Bekannter von jemandem der selbst Wohnungsvermieter ist, könnte ich dir ein Liedchen davon singen was sich manche Leute erlauben und wie schwer es ist sie aus der Wohnung zu werfen. Darüber solltest du dir gar keine Gedanken machen, im schlimmsten Fall kommt irgendwann ein Schreiben mit der Aufforderung das Teil abzumontieren.
 
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Ich denke nicht, dass der Vermieter hier einfach wirksam kündigen kann. Vielleicht kann der Vermieter den Abbau in angemessener Zeit verlangen.

Ob ich meinen Vermieter vorher frage oder nicht hängt doch schlicht davon ab welche Antwort ich erwarte und ob ich mich an diese Antwort halten möchte oder nicht.

Wenn ich etwas installieren möchte, aber vermute, dass mein Vermieter keine Zustimmung erteilt, dann bin ich ggf. eher geneigt das dennoch erstmal zu installieren - so gewinne ich auf jeden Fall Zeit und habe Nutzen.
 
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@Froki Das fasst zwar vieles Zusammen, klärt aber nichts. Anscheinend gibt es dazu auch noch keine Verfahren, die Aufschluss geben könnten?

Interessant wäre also ob eine Klage deswegen Erfolg hätte oder nicht. Egal ob Eigentümer gegen Eigentümer oder Vermieter gegen Mieter.
 
Die Außeneinheit meines Split-Klimageräts (PAC 4600) steht einfach auf der Fensterbank auf rutschfesten Gummiplätchen. Das Kondenswasser wird automatischt bei dem Gerät zum Kühler geleitet, wo es dann schnell verdunstet und durch die Verdunstung zusätzlich Kühlung bringt. Das Fenster wird so weit geschlossen, dass so gerade die Verbindungsleitung durchpasst. Das Fenster wird dann mit einem Seil mit dem mittleren Fensterrahmen auf der Höhe der Verbindungsleitung fest verbunden. Das Ding steht richtig fest auf der Fensterbank. Der übrige Fensterspalt wird dann einfach mit Stoff abgedichtet, damit keine Hitze eindringen kann. Das Gerät ist vielleich an vier Tagen im Jahr im Einsatz, deshalb lohnt sich eigentlich keine feste Montage.
 
hallo7 schrieb:
Anscheinend gibt es dazu auch noch keine Verfahren, die Aufschluss geben könnten?
Es gibt da schon Rechtsprechung zu und auch die Kommentarliteratur ist sich da schon ziemlich einig.

Bei Anbringung einer Klimaanlage im Außenbereich handelt es sich um eine bauliche Veränderung.

Grundsätzlich sind dem Mieter bauliche Veränderungen nicht gestattet. Er ist vielmehr gehalten, das Mietobjekt in dem Zustand zu belassen, in dem er es vom Vermieter übergeben bekommen hat, von geringfügigen Eingriffen, die jederzeit wieder rückgängig gemacht werden können, abgesehen, wie z. B. Dübellöscher innerhalb der Wohnung.

Ohne Erlaubnis des Vermieters ist der Mieter nicht berechtigt z. B. die Außenfassade des Gebäudes zu verändern.

Unter einer baulichen Änderung/Veränderung ist eine Anlage oder Einrichtung zu verstehen, die für eine gewisse Dauer Bestand haben soll und die nach außen in Erscheinung tritt oder durch deren Anbringung die Interessen des Vermieters tangiert werden. Ein Eingriff in die Substanz des Gebäudes ist nicht erforderlich. Das heißt, dass wieder entfernbare, nicht fest mit dem Gebäude verbundene Konstruktionen die von außen sichtbar sind und demnach das Erscheinungsbild des Anwesens stören können, bauliche Veränderungen sind, die der Genehmigung des Vermieters bedürfen

Ich kenne die in Rede stehende Klimaanlage nicht, gehe aber davon aus, dass der Vermieter die Entfernung, der ohne seine Einwilligung an der Außenfassade des Miethauses angebrachten Klimaanlage, fordern kann, da dies IMO eine bauliche Veränderung darstellt, die sowohl eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, als auch eine hilfsweise zusätzlich ausgesprochene ordentliche Kündigung, begründen kann, zumal dann, wenn der Mieter diese bauliche Veränderung nicht rückgängig macht, vor allem nach einer Aufforderung durch den Vermieter.


hallo7 schrieb:
Interessant wäre also ob eine Klage deswegen Erfolg hätte oder nicht.
Meiner bescheidenen Meinung nach hätte eine Klage eines Vermieters, nach Ausspruch einer Kündigung, Aussicht auf Erfolg auf Räumung und Herausgabe der Mietsache, wegen einer nicht genehmigten baulichen Veränderung, sofern die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

hallo7 schrieb:
Egal ob Eigentümer gegen Eigentümer
Jeder Wohnungseigentümer kann nach der Rechtsprechung des BGH die Beseitigung einer unzulässigen baulichen Veränderung von dem oder den Wohnungseigentümern verlangen, die diese vorgenommen haben.

@Bions , was sagt denn Dein Mietvertrag zu baulichen Veränderungen an der Mietsache durch den Mieter?

Du solltest mit Deinem Vermieter sprechen und Dir die bauliche Veränderung durch die Klimaanlage genehmigen lassen.

Ansonsten ist der Deutsche Mieterbund immer ein guter Ansprechpartner.
 
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Das heißt du würdest auch eine Bettdecke die aus dem Fenster hängt zum trocknen, als bauliche Veränderung sehen? Oder ein Blumentopf der am Fenster hängt?

Irgendwas dazwischen ist diese Konstruktion, denn ich würde sie nach dem Gebrauch wieder ins Gebäude stellen. Das Ding hängt also ~4 Stunden draußen an heißen Tagen und ist dann wieder weg.

Das hängt natürlich von der konkreten Nutzung ab, aber das ist nicht unrealistisch. Wenn das jemand für den ganzen Sommer einrichtet und draußen lässt bin ich natürlich bei dir.

Die Analogie zu den Blumenkästen ist wahrscheinlich nicht so schlecht. Auch da kommts darauf an :rolleyes:
 
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Falls der Mieter auf eine evtl. folgende Unterlassungserklärung des Vermieters dies nicht unterlässt, wird der Vermieter auf jeden Fall gerichtlich, auf Kosten des Mieters (Gerichtskosten+Anwaltskosten), eine Unterlassung durchsetzen können. Das würde dann auf jeden Fall eine teure, zeitlich befristete genutzte Klimaanlage für den Mieter.

Es ist dabei völlig egal, ob es sich um eine Klimaanlage, einen Kunstgegenstand oder sonst etwas schweres /größeres handelt.
So lange sich von so einem Gegenstand Gefahr für die Gebäudesubstanz oder die darunter nutzbare Fläche (Garten/Gehweg/Hof?) ergibt, ist der Vermieter in der Pflicht, für Verkehrssicherheit zu sorgen (Verkehrssicherungspflicht). Er kann diese Verkehrssicherungspflicht vertraglich auf den Mieter delegieren, muss es aber nicht.

Es kommt also auf den Standpunkt des Vermieters zu so einer Klimaanlagen-Außeneinheit-Konstruktion an.
Eventuell ist der Vermieter dabei auch an Beschlüsse einer WEG gebunden, falls es sich um eine vermietete WEG handelt.

Rechtlich vergleichbar/ableitbar ist dies alles mit dem Fall der Anbringung einer Sat-Schüssel/Empfangseinheit an Fassade oder Balkon. Nur bei einem berechtigtem Interesse und wegen einem gesetzlich verankertem Recht (Informationsfreiheit) darf unter bestimmten Umständen ein Mieter hier eine solche anbringen und auch selbst da besteht das Recht/die Pflicht auf eine fachmännische Anbringung, ggf. durch einen Nachweis.
Es gibt aber kein gesetzliches Recht auf die Installation einer Klimaanlage mit Außeneinheit (siehe Foto im Eingangspost) durch den Mieter, also fehlt hier ein wichtiger Anspruchsgrundstein.
 
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Wahrscheinlich kommt es drauf an wie das eine etwaige Eigentümergemeinschaft sieht.

Vor nicht all zu langer Zeit waren auch Satellitenschüsseln am Balkon verboten, wenn man nicht begründet ein Heimatprrogramm emfpangen wollte.
 
Froki schrieb:
Bei Anbringung einer Klimaanlage im Außenbereich handelt es sich um eine bauliche Veränderung.
Nein! Genau das wurde hier im Thread mehrfach widerlegt! Es gibt eine klare rechtliche Beschreibung was unter bauliche Veränderung fällt, da brauchen wir gar nicht weiter darüber zu diskutieren.
Eine bauliche Veränderung bedeutet eine auf Dauer angelegte Umgestaltung des Gegenstandes, die das (äußere) Erscheinungsbild der Wohnanalage verändert und über das bloße Verwaltungshandeln hinausgeht. Dazu gehören insbesondere Veränderungen an der „äußeren Gestaltung des Gebäudes“ gem. § 5 Abs. 1 WEG.
Simpel und einfach! Du darfst nicht mal ein größeres Loch in die Wand bohren ohne dir dafür eine Einverständnis einzuholen, denn das wäre eine dauerhafte Veränderung der Bausubstanz, was du dir aus dem Fenster hängst, hat hingegen damit gar nichts zu tun.

Um mal genauer auf den konkreten Fall einzugehen, würdest du das Gerät außen an die Wand dübeln, wäre es eine bauliche Veränderung, genau das ist aber bei der mobilen Anlage nicht der Fall. Aus genau diesem Grund gibt es die Porta Split, sonst könnte man einfach eine beliebige Split-Klima nehmen, die sind sogar günstiger.
 
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ThomasK_7 schrieb:
Rechtlich vergleichbar/ableitbar ist dies alles mit dem Fall der Anbringung einer Sat-Schüssel/Empfangseinheit an Fassade oder Balkon.
Wirklich? Ich denke nicht das eine mobile Sat-Schüssel jemals ein Problem war. Fix montiert ist eine andere Sache, aber hier wird ja nichts fix montiert. (Und auch der Fall mit der Sat-Schüssel betrifft ja nur wenn mans auf dem Geländer/Wand montiert hat. Hat man die z.B. am Boden eines Balkons aufgebaut ohne die Gebäudesubstanz zu verletzen, gab es nie eine rechtliche Handhabe)

Deswegen denk ich ist der Blumentrog den man auf der Fensterbank hat/befestigt der beste Vergleich, wobei ja auch das nicht stimmt. Das Ding kann man 4 Stunden draußen haben und dann eine Woche nicht mehr verwenden, weils kühler ist. Dann wieder ein paar Tage manchmal draußen haben usw.
 
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Du kennst anscheinend nicht die deutsche Rechtsprechung zu diesem Thema.
Dieser Fall ist vollumfänglich bis zum BGH ausgeurteilt und das nur in seltesten Fällen zu Gunsten des Mieters.

Auch dürfte der Fall Blumentopf auf der Fensterbank (!) vollumfänglich ausgeurteilt sein.
Ich finde aber gerade keine Zeit für die Recherche dazu.

Stahlseile zur Befestigung von Außeneinheiten müssen wohl zwingend als bauliche Veränderung angesehen werden, da sie Löcher in/an Außenwand oder Fenstern bedeuten. Es sei denn, man legt sie über die Fensterkante bei geöffnetem Fenster und das ist ja wohl nicht im Sinne des Betriebes solcher Anlagen.
 
Froki schrieb:
Grundsätzlich sind dem Mieter bauliche Veränderungen nicht gestattet. Er ist vielmehr gehalten, das Mietobjekt in dem Zustand zu belassen, in dem er es vom Vermieter übergeben bekommen hat, von geringfügigen Eingriffen, die jederzeit wieder rückgängig gemacht werden können, abgesehen, wie z. B. Dübellöscher innerhalb der Wohnung.
Dies hört sich bei genauerer Überlegung widersprüchlich an:

Bauliche Veränderung = Dübelloch = geringfügiger Eingriff bzw. jederzeit rückgängig zu machen = zulässig

Ein mobiles Klimagerät auf die Fensterbank zu stellen ist jederzeit rückgängig zu machen und hinterlässt, im Gegensatz zu einem Dübelloch, keine Spuren bzw. erfordert keine Nacharbeit. Inwieweit ein Eingriff in das Mietobjekt jetzt als "geringfügig" zu werten ist, bzw. welche Kriterien dahinter stehen, ist mir nicht klar. Fest steht: ein mobiles Klimagerät zu entfernen geht schneller und einfacher als ein Dübelloch zu entfernen.
Froki schrieb:
Unter einer baulichen Änderung/Veränderung ist eine Anlage oder Einrichtung zu verstehen, die für eine gewisse Dauer Bestand haben soll und die nach außen in Erscheinung tritt oder durch deren Anbringung die Interessen des Vermieters tangiert werden.
Für gewöhnlich wird ein mobiles Klimagerät wohl an besonders warmen Tagen verwendet und zur Vermeidung unnötiger Wärmeverluste an kalten Tagen wieder entfernt. Es liegt in der Natur eines mobilen Klimagerätes, dass es nur für eine gewisse Dauer verwendet wird. Nach außen (außerhalb des Gebäudes) in Erscheinung tritt zudem alles was ich im Inneren des Gebäudes vor dem Fenster positioniere.

Mir scheint, die verwendeten Kategorien zur Klassifizierung einer baulichen Veränderung passen auch auf die Verwendung verschiedener Gardinen. Diese sind für eine gewisse Dauer angebracht, treten nach außen in Erscheinung und können (je nach Geschmack) die Interessen des Vermieters tangieren.
 
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xexex schrieb:
Nein! Genau das wurde hier im Thread mehrfach widerlegt! Es gibt eine klare rechtliche Beschreibung was unter bauliche Veränderung fällt, da brauchen wir gar nicht weiter darüber zu diskutieren.
Im juristischen Bereich gibt es doch praktisch keine klaren Beschreibungen, es bleibt am Ende immer eine Einzelfallentscheidung, wobei dann auf ähnliche Fälle Bezug genommen werden kann. Man müsste hier also schon eine Entscheidung in einem ähnlich gelagerten Fall hinzuziehen.

Ein an der Außenwand schwebender Klotz ist nach meinem Empfinden in jedem Falle eine bauliche Veränderung der zugestimmt werden muss, selbst wenn er rückstandslos entfernbar ist, eine Daunendecke, auch wenn sie mal den ganzen Tag zum Lüften draußen hängt sicher nicht.
Eine Markise zählt z.B. auch als bauliche Veränderung, obwohl man sie auch wieder praktisch rückstandslos entfernen und die Befestigungslöcher verputzen kann.
 
@ThomasK_7 Nein, mein Beispiel ist einfach anders. Ein Monatge einer SAT Schüssel auf einem Schirmständer am Balkon wird rechtlich kein Problem darstellen. Das Kabel das man in die Wohnung führt wiederrum sehr wohl. Ich spreche nur von ersterem.

@Incanus Eine Markise ist dauerhaft fix montiert, sichtbar und verletzt die Gebäudehülle. Das ist ganz klar eine bauliche Veränderung.
 
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ThomasK_7 schrieb:
Stahlseile zur Befestigung von Außeneinheiten müssen wohl zwingend als bauliche Veränderung angesehen werden, da sie Löcher in/an Außenwand oder Fenstern bedeuten.
Hast du dich mit der Porta Split auch nur eine Sekunde beschäftigt? Das Stahlseil wird optional an der Inneneinheit befestigt und dient nur als zusätzliche Absicherung. Für die mobile Anlage muss gar nichts gebohrt oder gesägt werden, sie wird am Fensterrahmen eingehakt und fest geschraubt.
Ergänzung ()

Incanus schrieb:
nach meinem Empfinden
Dein "Empfinden" zählt hier nicht, es wird verändert, aber eben nicht "baulich". Was ist zwischen unveränderlich und temporär so schwer zu verstehen? Ein Loch ist eine bauliche Veränderung, seine Unterhose aus dem Fenster hängen nicht. Die Fassade streichen eindeutig eine bauliche Veränderung, die Farbe kriegt man ja nicht mehr ab, eine Fahne raus zu hängen aber nicht, die kannst du jederzeit wieder abnehmen.

Nicht das wir uns hier falsch verstehen! Es könnte in einem Mietvertrag untersagt sein, jegliche Veränderungen an der Mieteinheit vorzunehmen, die von außen sichtbar sind. Es ging in diesem Fall aber einzig um die Behauptung, etwas aus dem Fenster zu hängen sei eine "bauliche Veränderung" und müsste abgesegnet werden, und das ist schlichtweg nicht der Fall.

Baulich kommt von Bausubstanz und selbst wenn man es sehr stark dehnt und damit jegliche dauerhafte Änderung meint, fällt da nichts darunter, was an ein paar Tagen im Jahr aus dem Fenster herausgestellt wird.
 
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