hallo7 schrieb:
Das heißt du würdest auch eine Bettdecke die aus dem Fenster hängt zum trocknen, als bauliche Veränderung sehen?
Nein.
Allerdings kann der Vermieter auch das untersagen, aber deswegen nicht fristlos kündigen.
Aber er kann den Mieter auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Dann wäre auch ggf. eine Kündigung des Mietvertrages möglich, wenn der Mieter es nicht unterlässt, Bettdecken aus dem Fenster zu werfen.
hallo7 schrieb:
Oder ein Blumentopf der am Fenster hängt?
Blumenkästen auf der äußeren Fensterbank wurden von Gerichten schon als bauliche Veränderung angesehen.
ThomasK_7 schrieb:
und das nur in seltesten Fällen zu Gunsten des Mieters.
Das waren dann Fälle, die das WEG tangierten.
R.Kante schrieb:
Dies hört sich bei genauerer Überlegung widersprüchlich an:
Bitte noch einmal lesen und verstehen:
Froki schrieb:
Ein Eingriff in die Substanz des Gebäudes ist nicht erforderlich. Das heißt, dass wieder entfernbare, nicht fest mit dem Gebäude verbundene Konstruktionen die von außen sichtbar sind und demnach das Erscheinungsbild des Anwesens stören können, bauliche Veränderungen sind, die der Genehmigung des Vermieters bedürfen
R.Kante schrieb:
zur Klassifizierung einer baulichen Veränderung passen auch auf die Verwendung verschiedener Gardinen.
Die Du an die Außenfassade angebracht hast?

xexex schrieb:
Deine Meinung sei Dir unbenommen.
Ich halte mich an Rechtsprechung und die hier zu veröffentlichte Kommentarliteratur.
xexex schrieb:
genau das ist aber bei der mobilen Anlage nicht der Fall.
Es kommt nicht auf das dübeln an.
Lies Du bitte auch noch einmal hier:
Froki schrieb:
Unter einer baulichen Änderung/Veränderung ist eine Anlage oder Einrichtung zu verstehen, die für eine gewisse Dauer Bestand haben soll und die nach außen in Erscheinung tritt oder durch deren Anbringung die Interessen des Vermieters tangiert werden. Ein Eingriff in die Substanz des Gebäudes ist nicht erforderlich. Das heißt, dass wieder entfernbare, nicht fest mit dem Gebäude verbundene Konstruktionen die von außen sichtbar sind und demnach das Erscheinungsbild des Anwesens stören können, bauliche Veränderungen sind, die der Genehmigung des Vermieters bedürfen
xexex schrieb:
Aus genau diesem Grund gibt es die Porta Split,
Und ich Depp dachte, dass der Hersteller damit Geld verdienen möchte, in dem andere Deppen diese Klimaanlage kaufen, die an die Außenfassade eines Mietobjektes anbringen, dessen äußeres Erscheinungsbild verändern und eine mögliche Gefahrenquelle schaffen.
Man lernt halt nie aus.

hallo7 schrieb:
Ich denke nicht das eine mobile Sat-Schüssel jemals ein Problem war.
Da irrst Du Dich gewaltig.
Die Entscheidungssammlungen der Gerichte sind ordentlich gefüllt mit gerichtlichen Entscheidungen zu dem Themenkomplex. Auch Kommentarliteratur ist hier reichlich gegeben.
hallo7 schrieb:
Ein Monatge einer SAT Schüssel auf einem Schirmständer am Balkon wird rechtlich kein Problem darstellen.
Aber nur dann, wenn keine optische Beeinträchtung des Mietanwesens eintritt.
Incanus schrieb:
Du erklärst gerade jedes Forum und jede Diskussion für unnötig.
Ein schöner Schlussatz, wie ich finde.

