Kopierschutz

Shaav

Fleet Admiral
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Okt. 2009
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12.117
Hallo Leute,
ich wollte mal fragen wie es derzeit mit dem Urheberrecht in Bezug auf den Kopierschutz von DVDs aussieht.
Meines Wissens nach ist es total legal sich eine Sicherheitskopie eines Datenträgers zu erstellen, sofern diese für den Eigengebrauch und ohne Umgehung eines Kopierschutzes geschiet.
Illegal ist es hingegen den Kopierschutz zu umgehen und die Kopie anderen Zugänglich zu machen.
Wie sieht es aber aus, wenn ich zwar den Kopierschutz umgehe, aber für den privaten Gebrauch handele. Soweit ich weis wäre dies nicht legal, aber eine Strafe kann einem auch nicht wirklich drohen, da man keinem anderen einen wirtschaftlichen Schaden zufügt (Stichwort: Schadensersatz).

Und wie sieht es mit diesem digitalen/analogen Umgehen des Kopierschutzes aus? Wie wäre die Rechtslage, wenn ich eine DVD kaufe, diese auf dem PC angucken und den Monitor mit einer Kamera abfülme? Soweit ich weis wird diese Methode verwendet um, völlig legal, DRM-Geschützte Musik umzuwandeln.


Würde mich mal interessieren wie euer Kenntnisstand dazu ist ;)
MfG Shaav
 
Kannst du nicht jemand anderen nerven?

Aus "
§ 108b
Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen":

....wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


Wie sieht es mit dem rein privaten Gebrauch aus?

Laut
§53:

Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch:

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

steht aber im Konflikt mit:

§ 95a
Schutz technischer Maßnahmen

(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

mit

(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.


So wie ich das verstanden habe
- darf ich eine Privatkopie anlegen.
- Ich darf sogar Software besitzen die mir dies ermöglicht
- ich darf diese Software aber weder einführen, noch vermieten, verkaufen etc.

Bußgelder gibt es auch nicht auf das umgehen des Kopierschutzes, sondern jediglich auf das Einführen von Software die zum knacken selbigen bestimmt ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
Der zur Vervielfältigung Befugte

Passt zu:

Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden

Das bedeutet,Du mußt Dir vom Rechtsinhaber die Befugnis einholen.

Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke...

Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen

Zusammengefasst bedeutet all das,daß Du mit der Befugnis des Rechtsinhabers nur Kopien anfertigen darfst,wenn sie ausschließlich Privat genutzt werden.Nicht kommerziell.Du brauchst nun also eine Befugnis,denn der Rechtsinhaber muß (wie oben angegeben) zustimmen.Wenn Du nun Kopien anfertigst,sei es auch nur zu privaten Zwecken,wäre es dennoch illegal,da Du keine Befugnis hast.
 
Zuletzt bearbeitet:
Befugt vom Rechteinhaber muss man für eine private Vervielfältigung imho nicht sein:

Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.


Gilt.
 
Soweit ich informiert bin sind private Kopien erlaubt solange man dabei keinen Kopierschutz umgehen muss.

Dass man auch für eine ungeschütze CD/DVD eine Befugnis einholen muss ist mir neu. Nur wenn ein Kopierschutz drauf ist, den du umgehen müsstest.
 
0815-TYP schrieb:
Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden

Für mich stellt sich bei dem von 0815-TYP zitierten Dingen die Frage, was ist denn eine wirksame technische Maßnahme?
Wenn man das Wort wirksam ganz eng sieht, dann ist jeder Kopierschutz, der umgangen werden kann de facto nicht wirksam und somit müsste man eine Privatkopie ohne Genehmigung des Rechteinhabers erstellen dürfen.
Liegt halt wirklich an dem Wort "wirksam" und wie es von Gerichten interpretiert wird.
 
@ Cotom
Die Frage hast du dir doch schon selbst beantwortet "wenn man den Kopierschutz umgehen kann ..." damit steht halt fest, dass es ein Kopierschutz gibt und somit eine technische Maßnahme zur Verhinderung von Kopien vorliegt.
Wirksam = technisch nicht versierter Nutzer und kein Einsatz spezieller Tools die einen Kopierschutz aufheben

ok?
 
Das "wirksam" juristisch wohl so ausgelegt wird, wie du es beschreibst stelle ich nicht in Frage. Das Wort "wirksam" ist aber nicht eindeutig, jeder von uns muss es interpretieren. Ich persönlich finde, dass wenn ich z.B. Winamp oder iTunes nutze und dort sogar eine Funktion zum rippen von MP3s enthalten ist, die ohne Probleme MP3s von CDs erstellen kann, dann sehe ich keinen "wirksamen Schutz". Diese Programme sind kinderleicht zu bedienen und selbst ein absoluter Anfänger wird vor keinerlei Probleme gestellt.

Ich vermute das wg. einer Privatkopie, trotz umgehens von technischen Schutzmaßnahmen, noch niemand vor Gericht stand. Daher können wir wohl letztlich alle nur spekulieren, wie Gerichte in diesem Fall "wirksam" interpretieren würden.
 
Also eine analoge Kopie kannst du auch von einer kopiergeschützen DVD machen, genauso auch bei Musik, solang der Übertragungsweg analog ist.
Also z.B. von einem DVD-Player abspielen und auf einem DVD-Recorder aufnehmen die per Scart verbunden sind (also analog).
Bei Musik erübrigt sich das ja meist weil die Musikindustrie ja immer seltener noch einen Kopierschutz einsetzt und somit kann man auch gleich digitale Kopien machen.
 
Ich vermute das wg. einer Privatkopie, trotz umgehens von technischen Schutzmaßnahmen, noch niemand vor Gericht stand. Daher können wir wohl letztlich alle nur spekulieren, wie Gerichte in diesem Fall "wirksam" interpretieren würden.

Wer soll das auch rausbekommen?;)

Auch macht das Unternehmen dadurch ja absolut kein Verlust. Es sei denn es wird jetzt damit angefangen zu rechnen "wenn dem Kunden das Spiel nach 5 Jahren kaputt geht, hätte er ja ein neues nochmal gekauft"
 
Naja bei Software sieht das ja anders aus, da darfst du ja kopieren auch unter Umgehung eines Kopierschutzes, hab ich schon mal hier im Forum irgendwo gepostet samt Link, find ich aber grad selber nicht mehr. :)
 
Ja aber persönlich ist mir das eh egal. Wenn ich ne Sicherheitskopie will dann mach ich mir eine.

Das Theater hatte ich nämlich schonmal, dass EA mir nach 5 Jahren keinen Ersatz mehr liefern konnt. Okay durfte mir dann nen neues Spiel aussuchen, doch dass ich das alte nicht mehr Spielen konnte fande ich dann dennoch schade.
 
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