Kündigung Kleingartenverein ?

Falko_HST

Lt. Junior Grade
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Jan. 2008
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298
hallo habe meinen Garten sein 2008

wollte Küdigen und im vertrag steht bis zum 30 November schriftlich kündigen

und für die Kündigung des vertragesgelten dieBestimmungen des Bundeskleingartengesetzes

nun hat man mir gesagt das ne neue satzung raus gekommen ist und ich soll einen nachpächter suchen

was ist für mich richtig der Vertag oder die neue Satzung

und was ich nicht verstehe im vertrag

Festlegung , die sich aus dem Verwaltungsabkommen ergeben sowie Nachträge , Änderrungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform und sind als anlage Bestandteil diese Vertrags

ist damit gemeint wenn was neue für die Satzung ist müsste ich es unterschreiben ???

wenn ja das habe ich nicht
 
Zuletzt bearbeitet:
.... so ist es, wenn in Deinem Vertrag steht, dass Änderungen der Schriftform bedürfen, dann bedürfen Sie auch dieser und wenn Du keiner Änderung zugestimmt hast, dann bleibt es bei Deinem Kündigungsrecht, es sei denn das Gesetz hätte sich inzwischen auch geändert und dort wäre die Benennung eines Nachmieter vorgeschrieben !

Im Gesetz steht von so etwas jedenfalls nichts und es wäre für mich auch kaum vorstellbar !



Du solltest Dir aber nocheinmal ganz genau die Bestimmungen der für Dich gültigen Satzung ansehen; ich habe den Verdacht, dass Du zwar zum 30.11. kündigen kannst, für die Kündigung aber eine Frist besteht, also Du besispielsweise spätestens bis zum 01.08.11 auf den 30.11.11 hättest kündigen müssen!

Vielleicht ist so das der Fall und deshalb die Einrede mit dem Nachmieter ?


Ansonsten: Also baldmöglich, spätestens am 30.11.2011 rechtssicher kündigen !
 
Zuletzt bearbeitet:
Es handelt sich um einen Pachtvertrag, richtig?

Satzungsänderungen müssen nicht von Dir zugestimmt werden, sondern von der Vereinsversammlung. Die Mitglieder sind schriftlich von der Änderung zu informieren.

Aber:
Wurde Dir (schriftlich) mitgeteilt, dass Dir aufgrund der Satzungsänderung ein sofortiges Sonderkündigungsrecht zusteht?

Wenn nein, dürfte das zu Lasten des Vereins gehen.


Desweiteren halte ich die neue Satzung für rechtswidrig:
Die Gefahr der Weiterverpachtung wurde von dem eigentlich Verantwortlichen, nämlich dem Verein, ganz einfach auf die Pächter übertragen. Solch ein Beschluss dürfte selbst von der Vereinsversammlung nicht wirksam gefasst werden können, da hier einseitige Benachteiligungen einzelner Pächter zugunsten des Vereins nicht auszuschließen sind.

Denn hier stellt sich die Frage:
Was geschieht, wenn Du über 50 Jahre lang keinen Nachpächter finden kannst? Sollst Du dann 50 Jahre lang Pacht zahlen, für ein Objekt, das Du gar nicht nutzt / nutzen möchtest?


Sollte der Verein auf der Satzung bestehen, bleibt Dir nur die Einschaltung eines auf Mietrecht spezialisierten Fachanwaltes. Ich persönlich schätze die Erfolgschancen in einem solchen Prozess für Dich als sehr hoch ein.

MfG,
Dominion.
 
dominion1 schrieb:
Sollte der Verein auf der Satzung bestehen, bleibt Dir nur die Einschaltung eines auf Mietrecht spezialisierten Fachanwaltes. Ich persönlich schätze die Erfolgschancen in einem solchen Prozess für Dich als sehr hoch ein.

Besser ist, er räumt den Garten zum Kündigungstermin, gibt die Schlüssel zurück und läßt die Sache auf sich zukommen; wenn die dann Klagen, was unwahrschinlich ist, denn für solche Kleingärten stehen die Interessenten ja üblicherweise Schlange bei den Vereinen, kann er sich immer noch einen Anwalt besorgen !
 
@ matamoras:

Nicht besser, sondern zusätzlich. ;)

Soll heißen, Du hast natürlich recht, dass es sehr sinnvoll ist, die Nutzung des Pachtgrundstückes durch Rückgabe für beendet zu erklären und den Verein von sich aus klagen zu lassen.

Genau das habe ich gemeint mit den Worten "sollte der Verein auf der Satzung bestehen".

Hätte ich vll näher ausführen sollen... . ;)

MfG,
Dominion.
 
Meist hat man aber etwas Geld reingesteckt und möchte das ja auch vom Nachpaechter zurück. Wenn man den Schlüssel einfach so abgibt, geht es in vielen Fällen ins Vereinsvermoegen über. Also dran denken.
 
werkam schrieb:
Meist hat man aber etwas Geld reingesteckt und möchte das ja auch vom Nachpaechter zurück. Wenn man den Schlüssel einfach so abgibt, geht es in vielen Fällen ins Vereinsvermoegen über. Also dran denken.

Nein, nach dem Kleingartengesetz hat der Verein den Pächter bei Kündigung für erfolgte werterhöhende Investionen oder Herstellungen während des Pachtzitraumes zu entschädigen.
 
@ matamoras:

Jein, da zunächst definiert werden muss, was werterhöhender Faktor ist.

Bsp:
Ein Angler baut einen professionellen Räucherofen. Werkherstellungswert: 5000 €.

Da für (fast) alle potentiellen Nutzer des Kleingartens ein Räucherofen keinen besonderen Zugewinn darstellen dürfte, bekommt der Angler seine Investition nicht ersetzt.

Der Kleingartenverein ist nicht gezwungen, auf einen Pächter zu warten, der einen Räucherofen zu schätzen weiß. Der Verein muss den Angler für seine Investition in keiner Weise entschädigen.

MfG,
Dominion.
 
@matamoras
Deshalb werden die Hütten auf den Geländen ja immer weiter verkauft, vom Pächter an den Nachfolger, da es ja keine "werterhöhende Investionen" sondern ein bestehendes Gebäude ist, was ja nicht im Wert steigt, wenn es bereits in die Jahre kommt. Den Palaver haben wir gerade erst in der Familie gehabt.
 
danke euch erst mal werde ihn och nächsters jahr behalten und bis zum 1.8 2012 die kündigung schreiben das ich am 30.11 2012 raus bin und abwarten watt noch kommt ,

reicht das wenn ich die kündigung im vereinshaus im den breifkasten schmeisse oder lieber per einschreiben machen besser ist wa?
 
Ein Einschreiben, das unter Zeugen abgeschickt wird (also die den Brief zuvor gelesen haben und bei der Abgabe bei der Post ebenfalls anwesend sind) ist der mit Abstand sicherste Weg.

Alternativ kannst Du auch das Schreiben unter Zeugen in den Briefkasten einwerfen; dies beinhaltet jedoch uU die Zugangsgefahr. Soll heißen:

Viele Vereinsheime sind nur an einem Tag in der Woche geöffnet. Dies ist den Mitgliedern idR bekannt. Ist nun das Vereinsheim Sonntags geöffnet, Du wirfst aber Montag das Schreiben ein, dann geht es erst am kommenden Sonntag zu. Was in der Zwischenzeit passiert, geht zu Deinen Lasten. Wenn also Randalierer den Briefkasten abtreten, klauen oder anzünden, ist Deine Kündigung nicht zugegangen.

Diese Gefahr ist zwar recht gering, eingehen würde ich sie dennoch nicht.

MfG,
Dominion.
 
Falko_HST schrieb:
danke euch erst mal werde ihn och nächsters jahr behalten und bis zum 1.8 2012 die kündigung schreiben das ich am 30.11 2012 raus bin und abwarten watt noch kommt ,

reicht das wenn ich die kündigung im vereinshaus im den breifkasten schmeisse oder lieber per einschreiben machen besser ist wa?


In den Briefkasten reicht, - ist sogar viel rechtssicherer als ein Einschreiben - aber einen Zeugen mitnehmen und Datum und Uhrzeit von diesem bestätigen lassen !
 
@ matamoras:

Inwiefern ist das Einstecken des Briefes rechtssicherer als ein Einschreiben?

Hast Du die Zugangsproblematik in meinem Post über Dir überlesen?

MfG,
Dominion.
 
dominion1 schrieb:
@ matamoras:
Inwiefern ist das Einstecken des Briefes rechtssicherer als ein Einschreiben?

Ein Einschreiben könnte auf dem Postweg verloren gehen oder beschädigt und unvollständig ankommen oder dahingehend manipuliert werden; im übrigen müsste es schon ein Einschreiben mit Rückschein sein, denn sonst läßt sich der Zugang nicht beweisen.

Ich habe einmal einen Mitarbeiter per Einschreiben mit Rückschein gekündigt; der Rückschein kam nie bei mir an, sondern ging auf dem Postweg verloren; hat mich 12.000 Euro vor dem Arbeitsgericht an Lohnnachzahlung gekostet bis zum Kündgungstermin drei Monate später, weil ich dem Mitarbeiter den Zugang der Kündigung nicht nachweisen konnte. Und die Deutsche Post hat mich mit dem Höchstbetrag für verlorengegangene Einschreiben/Rückscheine entschädigt : 50 Euronen

Da kam Freude auf !!! .:volllol:.

Mit einem Zeugen termingerecht in den ofiziellen Briefkasten einer natürlichen Person oder Körperschaft geworfen ist dagegen totsicher ! Die Zustellung ist mit dem Einlegen in den Kasten wirksam und der Adressat haftet ab diesem Zeitpunkt für alle Gefahren, auch für den Untergang durch Vandalismus und höhere Gewalt etc. etc.: ist so höchstrichterlich entschieden !

Lediglich Dein Zeuge sollte bis zu einem möglichen Beweisbeschluss im Falle von Rechtsauseinersetzungen, bei denen die jeweilige Zustellung eine Rolle spielte, nicht seinen Griffel in der Zwichenzeit abgeben ! Deshalb ist es am besten, immer mindestens zwei von einander unabhängige Zeugen mitzunehmen !


Aber, um es nochmal zu sagen:

Am billigsten ist ein Fax mit Sendenachweis und genauso rechtssicher; oder die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher - dazu schickt man sein Schreiben einfach stt an den Adressaten an das zuständige Amtsgericht - Gerichtsvollzieherverteilerstelle - mit der Bitte um förmliche Zustellung. Dann hält man einige Tage später eine gerichtliche Urkunde über die Zustellung des Schreibens in der Hand und bekommt dazu ein Rechung über circa. 12 Euro ! Ist also gar nicht umständlich zu bewältigen, im Grunde einfacher als Einschreiben aufgeben und kaum teurer !
 
Zuletzt bearbeitet:
@ matamoras:

Ein interessanter und zugleich kurioser Fall, den Du schilderst.

Ich wollte mit meinem Geschriebenen insbesondere darauf abstellen, dass es dann Probleme hinsichtlich des Zugangs geben kann, wenn dem Versender bekannt ist, dass Zugang regelmäßig nur an bestimmten Tagen erwartet werden kann. Denn dann entfällt seine Schutzbedürftigkeit.

Dies wäre zB dann der Fall, wenn der Verein seinen Mitgliedern einen bestimmten Wochentag für die Abgabe von Erklärungen nennt. Zuweilen ist dies sogar vertraglich vereinbart.

Ansonsten hast Du natürlich recht, der Eigentümer des Briefkastens ist generell verantwortlich dafür, was mit sich darin befindlicher Post geschieht bzw. wann sie zugeht (nämlich idR immer dann, wenn nach den gewöhnlichen Gepflogenheiten im Rechtsverkehr mit dem Zugang gerechnet werden kann).

MfG,
Dominion.
 
matamoras schrieb:
Am billigsten ist ein Fax mit Sendenachweis und genauso rechtssicher; oder die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher - dazu schickt man sein Schreiben einfach stt an den Adressaten an das zuständige Amtsgericht - Gerichtsvollzieherverteilerstelle - mit der Bitte um förmliche Zustellung. Dann hält man einige Tage später eine gerichtliche Urkunde über die Zustellung des Schreibens in der Hand und bekommt dazu ein Rechung über circa. 12 Euro ! Ist also gar nicht umständlich zu bewältigen, im Grunde einfacher als Einschreiben aufgeben und kaum teurer !

Fax ist nicht Rechtsicher...

http://www.frag-einen-anwalt.de/Kuendigung-per-Fax-__f35165.html
 
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