K
Karan S'jet
Gast
Am 30 Juni sollen die Eckpunkte des neuen Selbstbestimmungsgesetzes bekannt gegeben werden. Dieses soll das alte TSG ablösen welchen in vielen Teilen gegen das GG verstößt*. Man darf gespannt sein was sich ändert, und ob sich der Transitionsweg in Zukunft vereinfachen würde (impliziert "Selbstbestimmung" ja schon).
https://www.bundespressekonferenz.d...WxCdq2vcaV7YuYpFFfuwTu0C_Dc2GWYbOi43AbUpRkJ38
*Quelle dafür:
Oh - das siehst du falsch. Ich mag Männer, nur eben nicht diese welche mir grundlegende Rechte absprechen wollen.
https://www.bundespressekonferenz.d...WxCdq2vcaV7YuYpFFfuwTu0C_Dc2GWYbOi43AbUpRkJ38
*Quelle dafür:
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des Transsexuellengesetzes verletzt das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Namensrecht eines homosexuell orientierten Transsexuellen sowie sein Recht auf Schutz seiner Intimsphäre, solange ihm eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne Verlust des geänderten, seinem empfundenen Geschlecht entsprechenden Vornamens eröffnet ist. Die Norm ist deshalb bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar.
- BVerfG, Beschl. v. 06.12.2005 - 1 BvL 3/03; BVerfGE 115, 1; FamRZ 2006, 182; JZ 2006, 513, m. Anm. Grünberger, Michael, 516; JR 2006, 278, m. Aufs. Windel, Peter, 265; StAZ 2006, 102; Streit 2006, 17; Anm. Augstein, Maria Sabine, R & P 2006, 90; Aufs. Becker, Sophinette, ZSexualforsch, 2006, 154; Aufs. Adamietz, Laura, KritV 2006, 368
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Transsexuellengesetzes verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), soweit er ausländische Transsexuelle, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, von der Antragsberechtigung zur Änderung des Vornamens und zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG ausnimmt, sofern deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kennt.
- BVerfG, Beschl.v. 18.07.2006 - 1 BvL 1 und 12/04; BVerfGE 116, 243; NJW 2007, 900; FamRZ 2006, 1818, m. Anm. Scherpe, Jens. M., 2007, 271; StAZ 2007, 9, m. Anm. Roth, Markus, 17; JZ 2007, 409, m. Anm. Pawlowski, Hans-Martin, 413; IPrax 2007, 217, m. Aufs. Röthel, Anne, 2004; EuGRZ 2007, 82
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des Transsexuellengesetzes ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar, weil er einem verheirateten Transsexuellen, der sich geschlechtsändernden Operationen unterzogen hat, die Möglichkeit, die personenstandsrechtliche Anerkennung seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit zu erhalten, nur einräumt, wenn seine Ehe zuvor geschieden wird.
- BVerfG, Beschl. v. 27.05.2008 - 1 BvL 10/05; BVerfGE 121, 175; NJW 2008, 3117; DVBl 2008, 1116; EuGRZ 2008, 428; StAZ 2008, 312, m. Aufs. Bräcklein, Susann, 297; MDR 2008, 1102; JZ 2009, 45, m. Anm. Stüber, Stefan, 49; Anm. Rixe, Georg, FF 2008, 451
QuelleEs verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, dass ein Transsexueller, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Transsexuellengesetz erfüllt, zur rechtlichen Absicherung seiner gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nur dann eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen kann, wenn er sich zuvor gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Transsexuellengesetzes einem seine äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat sowie dauernd fortpflanzungsunfähig ist und aufgrund dessen personenstandsrechtlich im empfundenen und gelebten Geschlecht Anerkennung gefunden hat.
- BVerfG, Beschl. v. 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07; BVerfGE 128, 109; NJW 2011, 909; JZ 2011, 363, m. Anm. Michael Grünberger, 368; StAZ 2011, 141, m. Anm. Maria Sabine Augstein, 372; EuGRZ 2011, 74; RuP 2011, 95; Aufsatz Herbert Grziwotz, FamRZ 2012, 261; Aufsatz Wielpütz, Saskia, NVwZ 2011, 474; Aufsatz Steinke, Ronen, KJ 2011, 313; Aufs. Laura Adamietz, Parl Beilage 2012, Nr 20-21, 15-21; Anm. Georg Rixe, FamFR 2011, 117
Ergänzung ()
Tomislav2007 schrieb:Und du möchtest sachlich diskutieren ? Das schaffst du doch selber nicht, nicht nur das du kein Mann bist (sein willst), du scheinst einen tief verwurzelten Hass auf Männer zu haben.
Oh - das siehst du falsch. Ich mag Männer, nur eben nicht diese welche mir grundlegende Rechte absprechen wollen.
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