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Diese ist demnach eine Ersatzorganisation und damit ebenfalls verboten._killy_ schrieb:-> morgen gründet sich eine neue AFD 2.0
https://www.bundestag.de/resource/b...d492bc03d3baafdf91be/WD-3-021-21-pdf-data.pdfWird die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt, ist mit der Feststellung die Auflösung der Partei oder des selbständigen Teiles der Partei und das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden, § 46 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1BVerfGG. § 33 Abs. 1 Parteiengesetz (PartG) normiert das Verbot von Ersatzorganisationen und das Verbot, bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen. Ersatzorganisationen sind danach Organisationen, die verfassungswidrige Bestrebungen einer nach Art. 21 Abs. 2GG i.V.m. § 46 BVerfGG verbotenen politischen Partei an deren Stelle weiterverfolgen. Dabei ist nach dem Bundesverfassungsgericht zu berücksichtigen, ob die Ersatzorganisation „in der Art ihrer Betätigung, in der Verfolgung politischer Ziele, nach den in ihr wirksamen Kräften, nach dem Kreis der von ihr Angesprochenen, nach der politischen Haltung ihrer Anhänger und nach dem aus der zeitlichen Abfolge des Geschehens erkennbaren Zusammenhang die verbotene Partei zu ersetzen bestimmt ist“1.
So leicht lässt sich der Rechtsstaat dann doch nicht austricksen und an der Nase herum führen. Und daran scheitert dein Gedankenspiel.
An dieser Stelle nochmal zur Erinnerung: Die AfD ist hier nicht das Thema und sollte daher nicht im Mittelpunt der Diskussion stehen.