Ich habe oben §439 vergessen, der ist sehr wichtig...
Zur allgemeinen Nacherfüllung:
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. [§439]
Sprich: Du darfst wählen ob neue Ware oder Reparatur und nicht der Händler.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. [§439]
Sprich: Erstmal gibts was funktionierendes, dann das kaputte zurück.
Und allgemein: (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. [§433]
Nochmal abschließend sei gesagt, ich bin kein Jurist, aber nach Argumentation mit diesen Paragraphen hat MF damals anstandslos Ersatz geliefert....
Ich bin jetzt erstmal unterwegs, wir können die Diskussion gerne bei nem Bier weiterführen, ich wohne zur Zeit auch in Braunschweig
