Mindfactory will Graka nicht reparieren/tauschen

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rush57

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Hallo !

Habe am 25.11.2017 eine XFX RX 580 8g bei Mindfactory bestellt für 250€.
Leider hat sie ende Februar viele Artifacts anfangen zu machen.

Habe das Teil in RMA zurückgeschickt aber MF schreibt mir zurück das Sie es nicht reparieren können und auch nicht tauschen. Ich werde einen Gutschrift bekommen weil die selbe Graka nicht mehr im Katalog verfügbar ist.

Die sache ist heute kosten RX 580 8g mindestens 400€..
Also kann ich mit dem Gutschein kaum 2/3 von eine RX 580 kaufen, das soll normal sein, oder ?

Meine Frage wäre : Ist MF in Ihren guten Rechte das zu tun ?
Soll ich es einfach akzeptieren ?

Danke für die Hilfe ! :cool_alt:
 
Danke für das Herzliche Willkommen..

Aber Profil in bearbeitung ! Sorry wenn etwas falch war, Deutsch ist nicht meine Muttersprache..
 
Wenn MF Dir den Kaufpreis erstattet, dann ist das rechtlich OK. Sie könnten Dir sogar weniger erstatten. Von wegen Abzug wegen Nutzung. MF kann nichts dafür, dass die GPUs heute teurer sind.

Was MF da versucht hat, das wissen wir nicht. Du könntest Dich auch direkt an de Hersteller XFX wenden. Vielleicht haben sie eine andere Lösung.
 
Verstehe schon was du sagst aber ich habe damals bezahlt für eine "Leistung" die im Kaufsvertrag schriftlich steht.
Der Verkaufer solltet diesen Service ehren oder nicht ?
 
Du kriegst deinen Teil des Vertrags (das bezahlte Geld) zurück.
Ist nicht deren Problem / Schuld das die Preise explodiert sind
 
Ehrbar?

Anders herum wärst Du auch einverstanden? Du kaufst für 450€, bekommst aber nur 200€, weil sie im Preis gefallen ist?

Das ist keine Frage der Eher. Das ist ein Vertrag. MF verhält sich da korrekt.
 
überraschend das es in Deutschland so passiert.. Den Marktpreis ist unabhängig vom Kaufer (und Verkaüfer).
Habe damals für eine RX 580 bezahlt und brauche eine zum spielen. Der Kaufvertrag entspricht diese Dienstleistung für 2 Jahre.

In Frankreich ist es einfach so : Wenn man etwas in RMA zurück schickt, wird es repariert oder getauscht mit selben Leistung Produkt oder obere Leistung/Klasse wenn nicht möglich. Es steht alles im Kaufsvertrag und der Verkaüfer hat die Pflicht es zu ehren/respektieren.

Also schade, und noch danke für die Hilfe !
 
Zuletzt bearbeitet:
Sollte hier nicht großartig anders sein.
Gewährleistung gibt dir die Möglichkeit für Austausch oder Reparatur, deine Wahl, wo der Händler einseitig vom Kaufvertrag zurücktreten kann, sehe ich erstmal nicht.
 
Krafty schrieb:
Sollte hier nicht großartig anders sein.
Gewährleistung gibt dir die Möglichkeit für Austausch oder Reparatur, deine Wahl, wo der Händler einseitig vom Kaufvertrag zurücktreten kann, sehe ich erstmal nicht.

Eine Reperatur scheidet ja offenbar aus und eine Nacherfüllung in Form einer Ersatzlieferung auch, da der Händler bei unverhältnismäßig hohen Kosten, diese Art der Nacherfüllung eben auch wieder ablehnen kann. Ergo ist der Rücktritt vom Vertrag und die Ersatttung des ursprünglichen Kaufpreises (Wertersatz für die bisherige Nutzung verlangen die eh schon nicht) legitim meiner Meinung nach.

Die zentrale Frage ist halt, ab wann es für den Händler bezüglich der Kosten unverhältnismäßig ist. Die Sachmängelhaftung gibt hier keine Vorgaben.

Aber ich meine gehört zu haben, dass eine Faustregel aus der Rechtssprechung existiert: wenn die Nacherfüllungskosten 150% des Wertes der beanstandeten Kaufsache im mangelfreien Zustand übersteigt, ist es unverhältnismäßig.

Bei 250€ Kaufpreis im mangelfreiem Zustand und momentanen Kaufpreis von ~440€ wären das etwas mehr als 175%.
 
Zuletzt bearbeitet:
Was wären denn in dem Fall die Kosten, wenn er mehr als genug vergleichbare Karten rumzuliegen hat?
Und selbst wenn nicht und er beide Arten der Nacherfüllung ablehnt, so steht mMn. noch die Option der Schadensersatzforderung im Raum.

Aber ist selbstverständlich alles Spekulatius meinerseits.
 
§ 439 IV BGB schrieb:
Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

rae-luehl.de schrieb:
In der Einschätzung der Dinge unterscheidet man zwischen relativer und absoluter Unverhältnismäßigkeit. Eine absolute Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung liegt für den Verkäufer dann vor, wenn sowohl die Nachlieferung als auch die Nachbesserung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen.

Bei der relativen Unverhältnismäßigkeit gibt es zwei Abwägungskriterien für den Verkäufer. Zum einen die Kosten für den Verkäufer und zum anderen das Interesse des Käufers an gerade der gewählten Art der Nacherfüllung. Es ist hier auch zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat.

Man geht von einer relativen Unverhältnismäßigkeit aus, wenn die Kosten für die gewählte Art der Nacherfüllung, die Kosten für die alternative Art der Nacherfüllung in einem Spielraum zwischen 10 und 25 % je nach Rechtsauffassung übersteigt.

Das Vorliegen der absoluten Unverhältnismäßigkeit, d.h. beide Nachbesserungsformen belasten den Verkäufer über die Maßen, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Genau festgelegte prozentuale Grenzwerte gibt es hier nicht, lediglich einige Faustregeln:

Ist der Mangel vom Verkäufer nicht zu vertreten, ist eine absolute Unverhältnismäßigkeit gegeben, wenn die Nacherfüllungskosten 150% des Wertes der beanstandeten Kaufsache im mangelfreien Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwertes übersteigt. Eine andere Ansicht vertritt die Meinung, dass Nacherfüllungskosten von mehr als 100% , bei Verschulden mehr als 130% des Wertes der mangelfreien Sache zu einer absoluten Unverhältnismäßigkeit führen, wobei bei der 2. Meinung die Bedeutung des Mangels keine Rolle spielt.
Quelle: http://www.rae-luehl.de/rechtsinfor...-des-kaeufers-bei-maengeln/nacherfuellung.php
 
Ich denke, gerade bei Grakas haben wir hier eine Ausnahmesituation, die vom Gesetzgeber als auch von der Rechtsprechung bislang nicht hinreichend klargestellt wurde.

Normalerweise hätte der TE hier einen Anspruch auf ein nicht schlechteres Austauschprodukt.

Jedoch kann dieser Standpunkt aufgrund der völlig außerhalb der Norm erfolgten Preissteigerungen so nicht aufrecht erhalten werden. Es ist somit völlig legitim, wenn hier von unverhältnismäßigen Kosten gesprochen wird, die seitens des Händlers geltend gemacht werden.

Man kann nicht den Standpunkt vertreten, der Händler (= schuldlos an diesem Fall) wollte 20 € verdienen und soll deshalb, nur weil er Händler ist, 200 € Verlust machen.
Und wie so oft wäre der wahre Schuldige, nämlich der Hersteller, fein raus. Denn er erstattet dem Händler maximal den früheren Einkaufswert. Dies ist der grundlegende Fehler unseres Rechtssystems.

@ TE:
Ich denke, sofern Dein Händler Dir ohne jeden Abzug die Rückerstattung anbietet, solltest Du das annehmen. Der Händler wiederum sollte auf den Abzug eines Nutzungsvorteils zugunsten seines Kunden verzichten.


Aber @ TE noch ein Tip:
Hast Du mal versucht, den Speichertakt Deiner Graka zu reduzieren? Da liegt nämlich (höchstwahrscheinlich) der Fehler.
Ja, natürlich hast Du dafür bezahlt, dass die Graka den angegebenen Speichertakt auch tatsächlich erreicht. Was sie offenbar nicht tut.
Aber ich würde vermuten, schon eine kleinere Reduzierung wird Deine Probleme verschwinden lassen. Und dieser winzige Nachteil erspart Dir eine Klage mit ungewissem Ausgang.

Versuche das erstmal. Klagen kannst Du dann immer noch, falls Du es willst.
 
Ich würde mich nicht mit einer (niedrigeren) Geldzahlung abspeisen lassen.

Aus vielerlei Gründen, unter anderem deshalb, weil bereits Ende November 2017 zum Kauf der Karte bekannt war, dass die Grafikkartenpreise mittlerweile erheblichen Schwankungen unterliegen. Der Händler hätte also meiner Ansicht nach problemlos zu niedrigen Konditionen auch Backups für Gewährleistungsfälle schaffen können. Das Argument mit den Verlusten gehe ich nicht mit, denn wenn er die Karten zeitweise für 250€ verkaufen konnte, so hat er auch Karten mit niedrigem Einkaufswert höchstwahrscheinlich für deutlich mehr verkaufen können.

Eine Unverhältnismäßigkeit kann ich so auch nicht erkennen, die könnte mir der Händler aber gerne unter Offenlegung seiner Kalkulation nachweisen.


Grundsätzlich stimme ich der Rechtsansicht von @dominion1 gerne zu. Hier aber nicht.


Nur nochmal zur Verdeutlichung: Die Karte ist laut TE erst 4 Monate alt.
 
Spontan fällt auch auf, dass die Preissteigerung regelmäßig zunächst ein Segen für den Verkäufer war, wenn auch er noch die Gelegenheit bekam, so teuer zu verkaufen. Man könnte dann sagen, er würde nun doppelt profitieren, wenn er zusätzlich zum hohen Extragewinn von Gewährleistung befreit würde, statt nur ein bisschen weniger vom Extragewinn behalten zu dürfen (weil doch gewährleistet). Zweitens ist es ironisch, wenn die Verkäufer "selbst schuld" die Preise immer weiter anziehen zu ihrem Glück und nun sich darauf berufen.

Im übrigen sei noch erwähnt, dass Verkäufer andere Einkaufspreise haben mögen, was bei der Unverhältnismäßigkeit zu berücksichtigen wäre, dass außerdem ein gewisser Restwert der alten Sache ebenfalls zu berücksichtigen wäre, und nicht zuletzt: der Verkäufer kann nicht ohne Weiteres die Nacherfüllung verweigern, bloß wegen der Unverhältnismäßigkeit. Stattdessen besteht die Möglichkeit, den Käufer in angemessener Weise an den Kosten zu beteiligen (was ebenfalls günstiger sein sollte, als nur Geld zurück und dann selbst neu kaufen/wiederum weil der Verkäufer billiger oder mindestens steuerfrei an die Ware kommen sollte).
 
Hallo, MF hat endlich was per e-mail rechtfertigt, aber keine ahnung ob das richtig ist.. Als grund wäre jetzt eine fehlende Nachweis für sich von der austausch zu entmündigen.. Bei der Reklamation formular habe ich doch "reparatur/austausch" gewählt. War da nix falsch oder ?!

MF : "Wir nehmen Bezug auf die bisher mit Ihnen geführte Korrespondenz.
Das Vorliegen eines Gewährleistungsfalls haben wir bestritten.
Ohne den Nachweis, dass der von Ihnen gerügte Mangel bereits bei der Ablieferung der Ware an Sie vorgelegen hat, steht Ihnen kein Anspruch auf die Gewährleistung und damit auf die Lieferung einer neuen Ware zu
Da Ihrer Reklamation kein Nachweis beilag, haben wir Ihre Reklamation ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und im Wege der Kulanz zur Bearbeitung an unseren Vorlieferanten weitergeleitet.
Unser Vorlieferant hat uns die Gutschrift erteilt, die wir Ihnen übersendet haben.
Bei einem Rücktritt sind die ausgetauschten Leistungen gem. § 346 Abs. 1 BGB zurückzugewähren. Die Ware haben Sie uns bereits übergeben. Wir sind gem. § 346 Abs. 1 BGB berechtigt, von Ihnen Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu verlangen.
Der BGH hatte mit seinem Urteil vom 16.09.2009 Az. VIII ZR 243/08 bestätigt, dass bei einem Rücktritt ein Nutzungswertersatz gem. § 346 Abs. 1 BGB vom Käufer an den Verkäufer zu zahlen ist.
Da Sie die Ware mehrere Monate nutzen konnten, steht uns für diese Nutzungszeit ein Wertersatzanspruch zu, den wir in der Gutschrift Ihnen gegenüber abgerechnet haben.
Sofern Sie uns Ihre Kontodaten mitteilen, werden wir Ihnen den Betrag überweisen.
Ohne den vorgenannten Nachweis steht Ihnen kein Anspruch auf eine Nacherfüllung durch Lieferung einer neuen Ware oder eine Reparatur zu."
 
Jetzt machen die es sich aber wieder einfach.

Beweislastumkehr tritt erst nach 6 Monaten ein, das ist also schon mal falsch von denen. Oder hast du gewerblich gekauft?
Aber der Rest bleibt gleich = was die anderen schon geschrieben haben. Entweder die Erstattung akzeptierne oder ggfs. klagen.
 
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