Mutter hat defekten Laptop zum Laden gebracht - wollen nun Geld

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Hallo zusammen,

@ EpOx_82

EpOx_82 schrieb:
Unterschreibst du auch in der Autowerkstatt wenn du dein Auto zur Inspektion abgibst?

Du nicht? Selbstverständlich. Wenn du den Schlüssel und den Fahrzeugschein abgibst, bei mir ist das immer so bisherig.

So long...
 
Luxmanl525 schrieb:
Wenn du den Schlüssel und den Fahrzeugschein abgibst, bei mir ist das immer so bisherig.
echt? was unterschriebst da? die blankorechnung? oder wissen die im vorfeld schon was kaputt ist?

hab noch nie etwas vorher unterschrieben. was auch?
nachher auch nicht btw. cash und fertig ist die sache.
 
@ Droitteur


Hat sie doch, in dem sie den Laptop in den Laden gebracht hat und sich mit dem Problem das etwas am Rechner nicht stimmt an einen Techniker/Verkäufer gewand hat.
 
Welche Verbraucherrechte?

Gewährleistung? Dann hätte sie das Gutachten, was belegt das der Fehler bereits bei der Übergabe des Geräts vorhanden war, am besten gleich mitbringen sollen.

Klar, das der Händler dem Kunden nicht helfen will die freiwillige Herstellergarantie in Anspruch zu nehmen, ist halt nicht die feine Art.
Aber so sieht man halt das der, oft hoch gelobte "Service", eines (Online)-Händlers eben was anderes ist als dem Kunden seine bestellte Ware nach Hause zu liefern.
 
Es stand dem Verkäufer ja frei, zu behaupten, dass kein zur Inanspruchnahme der Gewährleistung berechtigender Mangel vorlag, was er nunmehr auch tut.

Begehrt Gewährleistung - wird abgelehnt.

Nicht: Beauftragt Reparatur.
 
Eigentlich müsste die Annahme erkennen, dass es sich wahrscheinlich um einen Softwarefehler handelt und den Kunden aufklären, dass vielleicht Kosten von 50,65€ oder 64,08€ anfallen können. Dazu sollte eigentlich ein schriftlicher Auftrag vorliegen, wo alles detailliert drin steht. Alles andere wäre Abzocke!
 
What? Ich kenne keinen, wirklich keinen der vor einer Autoinspektion irgendwas in der Richtung unterschreibt o_0.
 
@Droitteur
Dann ist ja alles gut, die Reparatur wurde nicht ausgeführt. Es wurde ein Angebot gemacht.
Fehlersuche wird berechnet. Tutto bene
 
xvaranx schrieb:
Eigentlich müsste die Annahme erkennen, dass es sich wahrscheinlich um einen Softwarefehler handelt und den Kunden aufklären

"Müsste erkennen" ? also Hut ab wenn Du sowas "erkennen" kannst,dann wärst Du der Hardwareguru schlechthin.
 
EpOx_82 schrieb:
@Luxmanl525
Unterschreibst du auch in der Autowerkstatt wenn du dein Auto zur Inspektion abgibst?
Ja in der Fachwerkstatt muss man den Auftrag zur Inspektion unterschreiben.
 
Viel wichtiger wäre mal zu wissen was der gute da genau unterschreibt. Bestimmt ne Verzichtserklärung für etwaige Schäden die entstehen können.. wer weiß... Im Nachhinein war dann keiner mit der beule in der tür ^^ Und falls doch, er hat ja unterschrieben der er denen dann nix mehr kann.

Spaß beiseite... da is nix zum unterschreiben. Maximal ne Sicherheit der Autowerkstatt für irgendwas.
 
Letztlich sollte der TE bzw. seine Mutter das direkte Gespräch in dem Laden suchen, zwecks Klärung des Problems.
Hier rum zu Diskutieren bringt ihn nicht weiter und uns auch nicht. Und wegen solcher Kleinigkeit, wie ihm einige geraten haben, zum Anwalt zu rennen etc. ist m.M.n. Zeitverschwendung.... wie oben geschrieben.:

Ab in den Laden, an den Service-Tresen und mit den Leuten vor Ort sprechen. Bringt oft mehr ;)
 
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Die Fehlersuche hat der Verkäufer im ureigensten Interesse durchgeführt; nicht weil die Käuferin eine Reparatur beauftragt hätte. Es wäre denn auch widersinnig, sie dann jetzt erneut um Entscheidung zu bitten, wenn sie dies bereits getan hätte.

Die Diagnose "muss neu aufgesetzt werden" halte ich weiterhin für vorgeschoben. Das ist doch wie "Machen sie mal aus und wieder an" - was dann das Problem war, ist damit nicht gesagt. Dafür muss man nichts diagnostizieren.
 
Ist aber rechtlich einwandfrei, solange es in den AGBs steht.
Dann könnte man nur noch diskutieren ob die Höhe der Überprüfungskosten dem tatsächlichen Aufwand entspricht.

Mal ein Beispiel:
Wenn ich als Händler ein Gerät annehme und zum Hersteller weiterleite, dauert der ganze Prozess, von der Annahme bis zur Ausgabe locker mal 20-30 Minuten Arbeitszeit. Bei den heutigen Arbeitsstundensätzen kommen da ganz normal Beträge in der Höhe zustande.
 
xvaranx schrieb:
Eigentlich müsste die Annahme erkennen, dass es sich wahrscheinlich um einen Softwarefehler handelt

aha und das machen die dann per Glaskugel?

Keine Repataruannahme die ich kenne hat einen kostenlosen Garantieüberprüfungsservice, das ist jetzt schon mehrfach erwähnt worden KULANZ und keine bedingung.
 
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Droitteur schrieb:
Die Fehlersuche hat der Verkäufer im ureigensten Interesse durchgeführt;
Und genau das weißt du doch gar nicht. Das ist reine Mutmaßung deinerseits.
 
Wir bewegen uns im Rahmen der Gewährleistung, nicht im Rahmen der Garantie. Da wurde nur der falsche Begriff verwendet; das schadet aber rechtlich nicht.

Solche AGB wären, wie oben angedeutet, fragwürdig.
Ergänzung ()

Wenn der Händler mit einem Mangel konfrontiert wird, entspricht es seinem eigenen Interesse, festzustellen, ob er überhaupt dazu verpflichtet ist, Abhilfe zu schaffen.
 
Habe ich oben schon erwähnt. Älter als 6 Monate=Beweislastumkehr. Nix mit Gewährleistung.

Und genau der Begriff ist entscheidend.

Denn:

Gewährleistung gibt der Händler
Garantie der Hersteller
 
Droitteur schrieb:
Die Fehlersuche hat der Verkäufer im ureigensten Interesse durchgeführt; nicht weil die Käuferin eine Reparatur beauftragt hätte.
Der Verkäufer hat die Fehlersuche auf Wunsch der Kundin durchgeführt.
 
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Die Beweislastumkehr ist eine andere Baustelle; hier geht es um die Kosten der durchaus unberechtigten Inanspruchnahme. Dafür braucht es die Beweislastumkehr nicht; die führt ja viel mehr dazu, dass man gar nicht erst von einer unberechtigten Inanspruchnahme ausgeht.
Ergänzung ()

Der Wunsch der Kundin war Nacherfüllung; das Ding sollte wieder funktionieren. Sie ging laut Sachverhalt davon aus, dafür keine Kosten tragen zu müssen. Das kann man ihr nicht einfach umdrehen, sondern entspricht ziemlich genau dem Begehr von Gewährleistungsansprüchen.
 
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