Herzog-Igzorn
Lt. Commander
- Registriert
- Dez. 2006
- Beiträge
- 1.755
Hallo, folgendes Problem
Kunde bestelt iRobot 615 für 150€. (Zur Info die 150€ für das 615er war ein super Preis, aktuell kostet es ca. 250).
Shop liefert fälschlicherweise iRobot 612. Kunde teilt Shop mit, dass 612 geliefert wurde und er gerne den bestellten 615 hätte. Shop sagt "Schicken Sie uns die Ware zurück, wir schicken Ihnen dann den 615." Nach Rücksendung teilt Shop mit
"Wir haben den 615 nichtmehr auf Lager und bekommen diesen auch nichtmehr."
"Wir können Ihnen den 612er wieder zuschicken wenn Sie nochmal 100€ zuzahlen, oder Alternativ den Medion MD 16192 (welcher natürlich nicht gleichwertig ist) zum gleichen Preis erlassen.
Da die beiden Optionen keine vernünftigen Alternativen darstellen, bestehe ich auf Erfüllung des ursprünglichen Kaufvertrags über das 615er Modell zum ursprünglichen Kaufpreis.
Frage: Nachdem der Shop das 615er nichtmehr liefern kann, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ich den 615er in einem anderen Shop bestelle und die Differenz dem ursprünglichen Shop in Rechnung stellen kann?
-------------------------------------------------
Nochmal meine persönliche rechtliche Sicht auf den Vorgang:
die Falschlieferung wäre in folgendem geregelt:
Sachmangel nach § 434 III Alt.1 BGB
die Rechte des Käufers bei einem Sachmangel
§ 437 BGB
die Nacherfüllung wird dann in folgendem geregelt
Nach §439 1.
Interessant aus Verkäufersicht wär dann noch ob die unverhältnismäßig honen Kosten verbunden ist?
§ 439 Absatz 4.
(4) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
Kunde bestelt iRobot 615 für 150€. (Zur Info die 150€ für das 615er war ein super Preis, aktuell kostet es ca. 250).
Shop liefert fälschlicherweise iRobot 612. Kunde teilt Shop mit, dass 612 geliefert wurde und er gerne den bestellten 615 hätte. Shop sagt "Schicken Sie uns die Ware zurück, wir schicken Ihnen dann den 615." Nach Rücksendung teilt Shop mit
"Wir haben den 615 nichtmehr auf Lager und bekommen diesen auch nichtmehr."
"Wir können Ihnen den 612er wieder zuschicken wenn Sie nochmal 100€ zuzahlen, oder Alternativ den Medion MD 16192 (welcher natürlich nicht gleichwertig ist) zum gleichen Preis erlassen.
Da die beiden Optionen keine vernünftigen Alternativen darstellen, bestehe ich auf Erfüllung des ursprünglichen Kaufvertrags über das 615er Modell zum ursprünglichen Kaufpreis.
Frage: Nachdem der Shop das 615er nichtmehr liefern kann, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ich den 615er in einem anderen Shop bestelle und die Differenz dem ursprünglichen Shop in Rechnung stellen kann?
-------------------------------------------------
Nochmal meine persönliche rechtliche Sicht auf den Vorgang:
die Falschlieferung wäre in folgendem geregelt:
Sachmangel nach § 434 III Alt.1 BGB
die Rechte des Käufers bei einem Sachmangel
§ 437 BGB
die Nacherfüllung wird dann in folgendem geregelt
Nach §439 1.
Interessant aus Verkäufersicht wär dann noch ob die unverhältnismäßig honen Kosten verbunden ist?
§ 439 Absatz 4.
(4) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
Zuletzt bearbeitet: