Neulieferung während Gewährleistung - neue Frist?

felsi

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Hallo, ich erhalte im Zuge der ersten 6 Monate der Gewährleistung von meinem Händler eine Grafikkarte gegen eine neue ausgetauscht (gleiches Modell).

Beginnt die Gewährleistungsfrist dann wieder von vorne? Und genügt als Nachweis der neue Lieferschein? Eine neue Rechnung wird der Händler mir nicht ausstellen.

Per Google konnte ich keine konkrete Antwort auf diese Frage finden. Vielleicht kennt sich jemand von euch aus? :)

Vielen Dank bereits im Voraus.
 
Ja die Gewährleistungsfrist startet neu.
Als Nachweis reicht normalerweise der RMA/Schriftverkehr mit dem Haendler inkl. Nachweis des Lieferscheins.
 
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Nein, die Frist beginnt nicht neu. Es sei denn, du kannst nachweisen, dass der Händler deinen Anspruch anerkannt hat.

Kulanz zählt nicht dazu, und darauf wird sich der Händler berufen.
 
Die Gewährleistung gilt ab Kaufvertrag/Übergabe der Ware.
Ein Tausch im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung ändert nichts an den Fristen.
 
Das sieht die Rechtssprechung etwas anders. Weil die Handlung (kompl. Tausch) hier als konkludentes Handel (Anerkennung des Mangels) gewertet wird.
Ja er sagt er macht es "aus Kulanz" aber die Handlung, besonders in Ihrem Umfang, spricht eine andere Sprache.

Edit: hier ein Link https://www.anwalt.de/rechtstipps/n...all-zum-neubeginn-der-verjaehrung_011410.html

Zitat: "Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hängt es davon ab, ob die Maßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände als Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers bzw. Unternehmers zu verstehen sind. Dabei sind vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten zu berücksichtigen. "
 
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Danke.
Ich kann die Kulanz jetzt auch nicht wirklich erkennen, wenn man innerhalb der Gewährleistung das gesetzliche Recht zur Nachbesserung (Neulieferung/Reparatur) in Anspruch nimmt. Das geschieht ja nicht aus Kulanz, sondern weil die Sache mangelhaft war.

Aber nun hoffe ich einfach mal, dass der Austausch ohne Mangel ist und bleibt, dann spielt es ja keine Rolle.
 
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DaishoCB schrieb:
Weil die Handlung (kompl. Tausch) hier als konkludentes Handel (Anerkennung des Mangels) gewertet wird.
Ja er sagt er macht es "aus Kulanz" aber die Handlung, besonders in Ihrem Umfang, spricht eine andere Sprache.

Aha, dann erkennt Amazon - ohne jemals vorher den defekten Artikel gesehen zu haben - mit einem direkten Austausch den Anspruch an? Du willst mir erzählen, dass das keine Kulanz ist, keine Firmenpolitik?

BS.

Wie dem auch sei, im Fall der Fälle kannst du dich ja wegen der Grafikkarte gerne vor Gericht rollen, ich glaube kaum, dass sich auch nur ein Versandhändler freiwillig auf deine Argumentation einlässt.
 
@smuper

Genau den Fall habe ich schon durch (auch wenn es sich um ein Notebook handelte) aber dort habe ich dann auch nach 30 Monaten (vom Kauf gerechnet) auf ein Bios Update zum patchen von Specter und Meltdown bestanden (weil es vom Hersteller keins gab und der Haendler erst nicht liefern wollte) und genau mit der Argumentation (in Kombination mit dem Verweise auf die entsprechenden Paper zu den Sicherheitsluecken und den Statements von Intel, da hier ja dann die Beweislastumkehr zum Tragen kam) dann auch das NB kostenlos abgeholt bekommen, eingeschickt und mit Bios update wieder kostenlos an mich... Die wollten sich auch erst auf den Ablauf der 24 Monate und im Anschluss auf Kulanz berufen, ohne Erfolg.

Kann ich auch gerne mit dem entsprechenden Schriftverkehr belegen.

Hast Du dahingehend Recht, dass dies nicht immer gilt, besonders bei geringem Wert? Ja! Steht ja auch so im Link / hat der BGH so geurteilt.

Aber spielen wir es mal durch:

Wir sprechen hier von einer Grafikkarte (mehrere hundert Euro). Die werden sie nicht einfach "weg werfen" (auch Amazon macht das nicht mit allem Kram, die haben auch Grenzen und auch die Pruefen das Zeug ab einem gewissen Wert, habe auch bei denen schon durch). Und das wird der Haendler auch vor Gericht nicht als allg. Praxis durch druecken koennen.
Ergo werden sie versuchen die Graka als B-ware zu verkaufen (dann muessen sie es Pruefen und werden den Fehler finden, sonst ist es Betrug am neuen Kaeufer) oder sie werden es an den Hersteller schicken und es wird vorher geprueft/ beim Hersteller geprueft und dann ist auch dies eine Konkludente Handlung (weil der Haendler ja keine "funktionierende Karte" einschicken wird).

Wirst Du hier etwas Aufwand bei der Beweisfuehrung haben? Ja, aber wenn der TE hier nicht gelogen hat und die Karte defekt war dann kann man den Beweis fuehren... Ist das immer ein Slam Dunk? Nein, aber das war ja nicht die Frage.
 
Der Gewährleistungszeitraum beginnt bei einer Reparatur oder einer Nachlieferung im Rahmen eines Sachmangels "neu", da zuvor keine mangelfreie und damit geschuldete Sache geliefert war; der Kaufvertrag also gar nicht von beiden Seiten erfüllt war.

Wie ein Händler sich fruchtbar auf Kulanz o. ä. berufen möchte, wenn die ersten 6 Monate die Beweislast rein bei ihm liegt, dass es sich nicht um Gewährleistung handelt, erschließt sich mir nicht.

Das Ganze ist so problematisch, dass man im B2B-Bereich von Evergreen spricht, wenn die Gewährleistung nicht irgendwann komplett gedeckelt ist. Im Verbraucherbereich ist das nicht zulässig.

Kurzum: @smuper und @T00L liegen hier nicht richtig.
 
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Die Gewährleistung verlängert sich in der Praxis ausschließlich um den Zeitraum, in dem dir die Grafikkarte nicht zur Verfügung stand, also meist 3-14 Tage.
Die Frist startet in der Praxis nicht neu, es sei denn der Verkäufer nimmt die Ware zurück und liefert den Ersatz mit einer neuen, ordentlichen Verkaufsrechnung. Alternativ dazu wäre die Anerkennung hier ein wichtiger Punkt und das macht genau deshalb so gut wie niemand.
 
Dann könnte ich ja theoretisch über Gewährleistung mir jedesmal was neues holen, bevor die Gewährleistung abläuft... ob das im Sinne des Gesetzes ist?
 
Wenn du jedes Mal einen Sachmangel hast, klar.

Sinn eines Vertrages, sei es nun Kauf- oder Werkvertrag, ist eine sachmangelfreie Leistung. Wird die nicht geliefert, ist der Vertrag nicht erfüllt - und zwar seitens des Lieferanten, denn er schuldet ja diese Leistung. Der Leistungsempfänger hat, zumindest im Verbraucherbereich, längst 100% des Warenwertes erbracht und damit seine Verpflichtung (neben der Annahme der Ware...) erfüllt. Im B2B haben wir dann eben den Fall, dass ein (regelmäßig der letzte) zahlungsauslösender Milestone erst nach Ablauf der Gewährleistungszeiträume ist, ob nun direkt oder über ein Sicherungsmittel wie eine Gewährleistungsbürgschaft.


Nicht grundlos werden regelmäßig bei teureren Gütern (Industrieanlagen, Maschinen etc.) kurz vor Ablauf der vereinbarten Gewährleistung große Vollrevisionen durchgeführt - um eben noch möglichst viele Kosten über die Gewährleistung und damit den Lieferanten abwickeln zu können. Inklusive, je nach final warranty end, erneuter Gewährleistung.

Und, ganz ehrlich: Ich mache das mit unserem privaten PKW genauso. Kurz vor Ablauf der Gewährleistung sowie der (erweiterten) Herstellergarantie geht die Kiste in die Werkstatt und wird komplett durchgecheckt.
Dasselbe sollte man auch als privater Hausbauer tun: Während der Bauphase zwei externe Gutachter beschäftigen und vor Ablauf der einzelnen Gewährleistungszeiträume (oder Garantie, je nach Fall) nochmal eine große und aufwendige Revision durchführen.
Tipp: Handwerker und Baufirmen lieben das. :D


Woher nun aber die Idee kommt, der Lieferant müsse einem Sachmangel "zustimmen", womöglich gar explizit, kann ich so nicht nachvollziehen. Die Beweislast ist doch, zumindest im Verbraucherbereich, eindeutig geregelt.
 
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