Notebook verkauft - Nun droht Käufer mit Anwalt

Grundlegend muss der Laptop, wenn er als funktionsfähig beschrieben wurde, auch bei Übergabe funktionieren.
Ein anderes recht hat der Käufer bei privat zu privat nicht, sofern man keine Gewährleistung anbietet.

Damit ist sich geklärt wieso er behauptet der Laptop hätte bei Übergabe nicht funktioniert. Jede andere Grundlage wäre hinfällig weil es gibt keine andere.
Wenn du zeugen für das testen hast kannst du bis zum schreiben vom Anwalt das alles fast ignorieren. Selbst ohne zeugen solltest du keine Probleme bekommen. Schrieben aufsetzen wo du den Sachverhalt der Übergabe und das er funktioniert hatte erklärst.
 
Das geht mal wieder CB-typisch ziemlich durcheinander weil jeder hier schreibt, ohne den Hauch einer Ahnung von der Materie zu haben.

Zunächst einmal muss der Käufer beweisen können, dass überhaupt ein Mangel vorliegt und im weiteren, dass dieser schon bei der Übergabe vorlag.

Dann kommt es darauf an, ob und ggf. was beweisbar hinsichtlich der Haftung für Sachmängel vereinbart wurde.

Der Text des Inserates hat hier in jedem Fall schon eine Indizwirkung, die bloße Behauptung, dass mündlich ein Ausschluss vereinbart wurde, dürfte vor Gericht bei Bestreiten durch die Gegenseite keinen Erfolg haben.

Liegt unstreitig ein Sachmangel vor und wurde die Haftung hierfür nicht wirksam ausgeschlossen, dann kann der Käufer von dir zunächst (nur) Nachbesserung (=Reparatur) verlangen. Erst wenn du diese verweigerst oder sie fehlschlägt, kann er vom Vertrag zurücktreten.
 
Wenn er das Notebook wirklich vor Ort mit Benchmarks getestet hat, dann ist es doch praktisch unmöglich das der Lüfter zu diesem Zeitpunkt kaputt war, das ist ja wie wenn ich eine Probefahrt mit einem Auto mache, es dann kaufe und am nächsten Tag feststelle das die Bremsen nicht funktionieren :p
 
Ein vorhandener Defekt muss sich nicht sofort zeigen. Deswegen hat man 24 Monate Zeit diesen anzuzeigen. Deswegen wird auch in den ersten sechs Monaten bei B2C davon ausgegangen das dieser von Anfang an bestand.
 
Ich hänge mich hier mal mit rein da ich ein ähnliches Problem als Verkäufer habe.
Über ebay Kleinanzeigen wurde ein Tablet von mir verkauft.
Das Gerät war def. in Ordnung, ich habe es die Tage zuvor ja immer genutzt. Der Käufer hat es ungetestet gekauft und wir haben auch nichts Schriftlich gemacht. Nun behauptet er , daß das Gerät ständig einfriert und diverse Apps nicht laufen.
Ist alles sehr mysteriös für mich.
Wie sollte ich mich da verhalten? Ich sehe nicht ein das Gerät zurück zu nehmen, da es zum Zeitpunkt des Verkaufs funktionierte.

Danke für Eure Meinungen.
 
Der Käufer hat überhaupt nur Rechte, wenn er beweisen kann, dass ein Mangel vorliegt (1) und das dieser bereits bei Übergabe vorlag (2).

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, haftet aber auch der private Verkäufer für Sachmängel.
 
Zuletzt bearbeitet:
Doc Foster schrieb:
Der Käufer hat überhaupt nur Rechte, wenn er beweisen kann, dass ein Mangel vorliegt (1) und das dieser bereits bei Übergabe vorlag.

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, haftet aber auch der private Verkäufer für Sachmängel.

Blöderweise wurde nichts anderes vereinbart.Fakt ist, daß das Gerät bei Übergabe in Ordnung war. Es gibt auch weder Kaufvertrag noch sonst ein "Übergabedokument". Wir haben beim Treffen unter 4 Augen nur Geld gegen Ware getauscht......vielleicht war das von mir auch ein wenig blauäugig.
 
log11 schrieb:
Wir haben beim Treffen unter 4 Augen nur Geld gegen Ware getauscht...

Wie will er dann beweisen, dass das Gerät von dir ist?
Mal so als unkompetente Zwischenfrage.
 
Haudrauff schrieb:
Wie will er dann beweisen, dass das Gerät von dir ist?
Mal so als unkompetente Zwischenfrage.

Das ist gut! Da hast Du auch wieder recht. Er kann mich eh nur noch über Ebay Kleinanzeigen (indirekte Mail) kontaktieren, das Angebot hatte ich ja direkt nach dem Verkauf rausgenommen.
Trotzdem macht man sich ja so seine Gedanken......
 
Der Doc Foster hat dir doch gesagt das du erstmal nichts zu befürchten hast. Weil der Käufer dir beweisen muss das der Mangel überhaupt existiert und wenn er das getan hat muss er dir beweisen das dieser vor dem Kauf schon bestanden hat. Dies gilt als fast unmöglich bzw. sehr hohen und teurem Aufwand als nur möglich.
 
Der Käufer hat überhaupt nur Rechte, wenn er beweisen kann, dass ein Mangel vorliegt (1) und das dieser bereits bei Übergabe vorlag (2).

Ich halte es für recht leicht zu beweisen, dass ein Lüfter defekt ist (wenn er denn defekt ist). Denn so ein Fehler lässt sich ja einfach feststellen und wurde laut TE ja auch schon fest gestellt.

Dies gilt als fast unmöglich bzw. sehr hohen und teurem Aufwand als nur möglich.

Es wird dem Käufer auch recht einfach fallen zu beweisen, dass dieser Mangel schon bei Übergabe bestanden hat, da ein Lüfter seinen Lebenslauf (Verschleiß) recht offenkundig preisgibt und es für den Fachmann schnell zu erkennen ist wie lange das Problem schon bestand bzw. dass der Lüfter "kurz-vor-schluss" war bei Übergabe. Ein gutes Fachgeschäft begutachtet den Lüfter und wird den altersbedingten Verschleiß ohne großartige und teure Meßmethoden (wozu auch?) allein Durch Sicht- und Funktionsprüfung feststellen können.

In jedem Fall wird der Käufer seine Rechte hier wohl recht einfach durchsetzen können, von daher ist es evtl. das Beste sich mit dem Käufer auf eine Kompromisslösung zu einigen. Wenn es nur an dem Lüfter liegt, so hält sich der Kostenaufwand doch sicher in engen Grenzen und somit ist schnell eine Lösung gefunden.
 
Ich halte es für recht leicht zu beweisen, dass ein Lüfter defekt ist (wenn er denn defekt ist). Denn so ein Fehler lässt sich ja einfach feststellen und wurde laut TE ja auch schon fest gestellt.

Deswegen mag ich kein Threadhijacking, denn jetzt stehen zwei Sachverhalte im Raum, von denen der letzte mit einem Lüfter erstmal nichts zu tun hat.
 
Die Gewährleistung ist hier imho ausgeschlossen und wurde auf NULL reduziert, da es der Verkauf eines gebrauchten Geräts von privat an privat ist. Erschwerend kommt hinzu, dass der angebliche Mangel bei dem einstündigen Test nicht da war. Es ist nicht auszuschließen, dass der Käufer selbst an dem Notebook gewerkelt hat und evtl was tauschen wollte etc. und dabei was kaputt gegangen ist.

Imho ist der OP auf der sicheren Seite und ich würde mir das sogenannte Gutachten mal ausstellen lassen. Sorry, aber was der Typ abzieht ist lächerlich, der könnte froh sein, wenn ich überhaupt noch auf seine Meldungen reagiere.
 
Die Gewährleistung ist hier imho ausgeschlossen und wurde auf NULL reduziert, da es der Verkauf eines gebrauchten Geräts von privat an privat ist

Geh nach Hause und überdenke das nochmal, denn es ist absolut falsch!
 
Lies noch mal im Gesetz nach, man kann die Gewährleistung für gebrauchte Güter runtersetzen.
 
[...]man kann die Gewährleistung für gebrauchte Güter runtersetzen.

Kann man, muss man aber im Vorfeld auch belegbar getan haben, nur dann ist solch eine Einschränkung wirksam.
 
deathscythemk2 schrieb:
Lies noch mal im Gesetz nach, man kann die Gewährleistung für gebrauchte Güter runtersetzen.

Der private Verkäufer kann die Haftung für Sachmängel u.U. sogar gänzlich ausschließen, nur ist das eben kein Automatismus.
 
Der Käufer muss ja erstmal tätig werden. Kostet erstmal ein bisschen Geld, welches vorgestreckt werden muss.

Sinnvollerweise hast du den Käufer das Gerät ausgiebig testen lassen, somit war klar das das Gerät vor der Übergabe bei dir in Ordnung war. Das ein Schaden entsteht ist möglich, allerdings hat die Geschichte einen faden Beigeschmack.

Ich würde den Käufer darüber informieren, dass es sich um einen Kauf von Privat handelt, bei dem der Gegenstand gekauft wie gesehen und probiert wurde. Und weiterführende Garantien nicht gegeben werden können.
Als Vorschlag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht kannst du ihm ja eine Summe aus Kulanz anbieten.

Ansonsten muss er dann seinen rechtsbeistand beauftragen und die Sache muss juristisch geklärt werden.
 
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