Glasfaser Nutzungsberechtigung der Glasfaser Inhouse Verkabelung?

Dreiser

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Hallo zusammen,

im Keller meines Mehrfamilienhaus
(3 Wohnungen) werden bald 2x Glasfaser Anschlüsse bestehen!
1 HÜP von DG (Deutsche Glasfaser)
1 HÜP von EON

Meine Frage betrifft die Nutzungsberechtigung der Netzebene 4 (NE4 bzw. Inhouse Verkabelung)
Das sind die GF Kabel vom Keller HÜP (GF-AP/Verteiler) zur GF-TA Dose in den Wohnungen!

Legt zum Beispiel zuerst die Deutsche Glasfaser die GF Kabel über vorhandene Leerrohre zu den GF-TA der 3 Wohnungen, dann sind diese Kabel bzw. ist die Inhouse Verkabelung das Eigentum der DG. (so steht es in den AGB)

Nehmen wir an ein neuer Mieter entscheidet für EON. Ist es dann mir oder EON erlaubt den LC Stecker am HÜP/Verteiler der DG rauszuziehen und einfach in den HÜP/Verteiler von EON umzustecken?

Oder soll ich die Inhouse Verkabelung selber finanzieren/legen, damit es mein Eigentum bleibt und ein Umstecken später rechtlich bedenkenlos möglich ist?
 
Steht in den AGBs nichts dazu? Das sie Eigentümer sind sagt erstmal nur das es ihnen gehört. Da es in deinem Haus ist bist du der Besitzer, solange der Eigentümer nichts anderes vor gibt darfst du es nutzen wie du Lust hast.
 
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Wahrscheinlich eher heißes Thema.
Gerade wenn die Kabel noch nicht gelegt sind, aber perspektivisch 2 Glasfaseranbieter das Haus versorgen, könnte man ggf. versuchen eine separate Vereinbarung mit dem zuerst bauenden Anbieter zu treffen.
Oder eben die NE4 selbst legen. Wenn es vorhandene/gut nutzbare Leerrohre gibt, bei einem relativ kleinen Haus, kommt man ggf. sogar mit fertigen Kabeln (Stecker schon dran) hin, sodass nicht gespleisst werden muss.

Edit:
Einfach den Stecker umstecken wird wohl nicht so einfach, dafür sind die Kabel im HÜP typischerweise zu kurz.
 
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Sofern nix anderes vertraglich festgehalten wurde, gilt erstmal die Regelungen ausm BGB.
Wird etwas beweglicheres mit niedrigeren Wert mit etwas unbeweglichen fest Verbunden, geht das Eigentum auf den Eigentümer der unbeweglichen Sache über.

Kurz: Leerrohr oder Kabel was dir in die Wand geputzt wurde, ist damit deine.

Das ist auch der Grund, warum du bei Handwerkern immer im Vertrag etwas drin hast was besagt, dass bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentumsrecht sich nicht verändert.
 
gaym0r schrieb:
Ist damit das Hausanschlussstromkabel auch von mir? Irgendwie bezweifle ich das.
Schau in den Vertrag rein, den du damals zur Erschließung mit deinen Energieversorger abgeschlossen hast.
IdR. ja - du hast den Spaß ja auch bezahlt. Der Versorger lässt dich nur über die Leitungen versorgen.

Das du an die Anlage nicht einfach ran darfst, ergibt sich dann aus mehreren Punkten ausm StGB. (Siegelbruch und Entziehung elektrischer Energie als Beispiel)
 
Mal wieder ein sehr gutes Beispiel für die Sinnhaftigkeit der Privatisierung des Telekommunikations-Netzes.
Theoretisch müsste jeder Betreiber eine eigene NE4 bauen, was aus technischer Sicht kompletter Irsinn wäre.
 
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MikeLitoris schrieb:
Theoretisch müsste jeder Betreiber eine eigene NE4 bauen, was aus technischer Sicht kompletter Irsinn wäre.
"Bauen" muss man doch nur einmal, wenn man ausreichend große Kabelkanäle verwendet, oder nicht? Die weiteren Anbieter ziehen dann eben ihre eigenen Fasern in die vorhandenen Kanäle. Und in der Wohnung dann 2/3/4 Dosen nebeneinander. Wer zuerst 50GPON auf "seine" Dose schaltet, kriegt den Zuschlag ;)
 
Also vorab, es gibt auch Glasfaseranbieter wo die Inhouse Verkabelung von Anfang an in den
Leistungsbereich des Hauseigentümers fällt, also der Eigentümer für die Erstellung verantwortlich
ist und dementsprechend auch eine bestimmte Hoheit darüber besitzt.

z.B.
https://www.sw-unna.de/privatkunden...faserausbau-unna/inhouseverkabelung-glasfaser

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Bei der Deutschen Glasfaser wird zumindest erwähnt dass auch der Hauseigentümer die Netzebene 4 (Inhouse) erstellt haben könnte. Und ich darf meine eigene Verkabelung sogar selbst nutzen, wie gnädig!

Erststaunlich dass die DG die Berechtigung hat Kupfer durch Glasfaser zu ersetzen, ob damit
auch Inhouse Kupfer gemeint ist?

Deutsche Glasfaser:
Das Unternehmen überlässt dem Kunden, sofern dieser glasfaserbasiert ist, den Hausübergabepunkt ("HÜP") und, soweit von ihm realisiert, die Hausverkabelung zur Nutzung. Der Bau des Teilnehmeranschlusses erfolgt in der Regel über Dritte, die eigenständige Baupartner sind. Der GlasfaserAnschluss und, soweit von dem Unternehmen realisiert, die Hausverkabelung gehen nicht in das Eigentum des Kunden über, insbesondere
steht der glasfaserbasierte Teilnehmeranschluss im Eigentum des Unternehmens.

Das Unternehmen überlässt dem Kunden im Rahmen der technischen, rechtlichen und betrieblichen Möglichkeiten das beauftragte Produkt.

Bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen ist das Unternehmen in der Wahl der technischen Mittel frei, insbesondere hinsichtlich der eingesetzten Technologie und Infrastruktur. Das Unternehmen ist insbesondere berechtigt, kupferbasierte durch glasfaserbasierte Anschlüsse zu ersetzen. Der Kunde wird in diesem Fall die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen, soweit diese zumutbar sind. Ergänzend gelten die Bestimmungen zur Vertragsänderung und die Ausführungen zur Geschäftsgrundlage.


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Die AGB Bedingungen von Westconnect/Eon deuten auch klar an, wo die Reise hingeht.
Gehört die Netzebene 4 der Westconnct/Eon, hat man nicht mehr viel zu melden.


Einige Auszüge=

Die Verkabelung im Haus (Netzebene 4) ab dem Übergabepunkt des öffentlichen Telekommunikationsnetzes gehört– soweit nicht anderweitig vereinbart – nicht zur technischen Einrichtung der Westconnect. Der Kunde kann aufeigene Verantwortung den Anschlusspunkt für das Zugangsendgerät (ONT) ab dem Übergabepunkt des öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit einer neu zu errichtenden oder bestehenden Hausverkabelung bis in die gewünschte Wohneinheit oder bis zu dem vom Kundengewählten Nutzungsort verlängern. Hierzu sind die Vorgaben/Spezifikationen der Westconnect zu beachten.

Der Kunde darf keine Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten auf seinem Grundstück selbst oder von Drittenausführen lassen. Hierzu gehört z. B. auch die Anschaltung einer Hausverteilanlage an den Übergabepunkt.

Der Zugang zum Internet wird dem Kunden über die vonWestconnect zugelassenen registrierten und bei Vertragsabschluss dem Kunden auf Wunsch zur Miete überlassenenEndeinrichtungen (ggf. Modem, Router) sowie ggf. durchpersönliche Zugangsdaten gewährt. Diese Endeinrichtung ist am Übergabepunkt des öff entlichen Telekommunikationsnetzes anzuschließen.

Werden vom Kunden andere als von Westconnect zur Mieteüberlassene Endeinrichtungen eingesetzt, über nimmt Westconnect für die Funktion dieser Geräte keine Gewährleistung. Das vom Kunden verwendete Endgerät muss dabei die Schnittstellenspezifikation der Westconnect (abrufbar unter: https://www.eon- highspeed.com/downloads/)erfüllen. Sofern die Leistung aufgrund des Einsatzes vonkundeneigenen Geräten nicht erbracht werden kann, besteht gegenüber Westconnect aus diesem Grunde kein Schadensersatzanspruch. Der Kunde haftet Westconnectgegenüber jedoch für Schäden, die durch den Einsatz vonihm verwendeter und nicht der Norm entsprechender oder von Westconnect nicht genehmigter Geräte entstanden sind. Die vertraglichen Vereinbarungen mit dem/den Hauseigentümer/n (Grundstücksnutzungsvereinbarung, Nutzungsvereinbarung Netzebene 4) sowie das Vorhandensein einer Glasfaser-Innenhausverkabelung und -Verkabelung sind zwingende Voraussetzungen für die Leistungserbringung im Rahmen der Anschlussart Glasfaser-Technologie.

Glasfaser-Gebäudeverkabelung der Netzebene 4 (NE 4)
Sofern der Grundstückseigentümer die Zustimmung für die Errichtung einer Glasfaser-Gebäuderverkabelung erteilt hat, gestattet der Eigentümer der Westconnect die Mitbenutzung des in seinem Eigentum befindlichen Gebäudes zum Zweck der Errichtung, des Betriebes sowie der Unterhaltung einer glasfaserbasierten Gebäudeverkabelung (Telekommunikationskabelanlagen einschließlich Zubehör).

Die Kosten für die Neuerstellung und Erweiterung dieser Gebäudeverkabelung trägt die Westconnect.
Die von Westconnect erstellte Gebäudeverkabelung wird nur zum vorübergehenden Gebrauch in das/dieGebäude des Eigentümers eingebracht und stellt keinen Bestandteil des Gebäudes gemäß § 95 Abs. 2 BGBdar und steht daher im ausschließlichen Eigentum derWestconnect.

Der Eigentümer verpflichtet sich, ohne die Zustimmungder Westconnect keine Änderung an dieser Gebäudeverkabelung oder am Gebäude vorzunehmen, welche die Gebäudeverkabelung beeinträchtigen könnte.
Der Eigentümer ermöglicht den Anschluss allgemeingenutzter aktiver Netzbestandteile der Gebäudeverkabelung an das Stromnetz.
Voraussetzung für die Leistungserbringung ist ein Anschluss (Steckdose 230 V) zur Stromversorgung desONT (Converter von Lichtimpulsen in elektrische Signale) in der jeweiligen Wohneinheit.

Bei bestätigtem Fehler in der von Westconnect erstellten Glasfaser-Gebäudeverkabelung (NE 4) durch mutwillige Zerstörung oder sonstige Beschädigung, die der Eigentümer zu vertreten hat, übernimmt der Eigentümer dieKosten für die Entstörung dieser Gebäudeverkabelung.

Etwaige Mitnutzungen der von Westconnect erstellten Gebäudeverkabelung der Westconnect durch andere Telekommunikationsunternehmen, z. B. nach § 145 Abs.3 TKG, werden ausschließlich von und über Westconnect realisiert. Westconnect verpflichtet sich, auf Nachfrage ein Vorleistungsangebot zur Nutzung der Gebäudeverkabelung gemäß den einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu unterbreiten.

Westconnect ist nicht verpflichtet, auf der Grundlage dieses Vertrages eine glasfaserbasierte Gebäudeverkabelung zu errichten. Westconnect ist berechtigt, jederzeit aus z. B. wirtschaftlichen Gründen von der Errichtung der glasfaser basierten Gebäudeverkabelung abzusehen

Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kannerstmals 10 Jahre nach Abschluss mit einer Frist von 6Monaten von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Sollte eine fristgerechte Kündigung nicht erfolgt sein, verlängert sich die Vereinbarung um ein weiteres Jahr.

Nach Vertragsbeendigung ist Westconnect bei Bedarfberechtigt, aber nicht verpflichtet, die vertragsgegenständliche Gebäudeverkabelung nach den dann gültigengesetzlichen Vorgaben weiter zu betreiben, zu entfernen oder an einen Dritten zu veräußern. Im Falle der Veräußerung hat der Eigentümer ein Vorkaufsrecht zum Sachzeitwert, für dessen Ausübung Westconnect eine Frist von mindestens einem Monat setzen kann. Im Fall der Nutzung des Vorkaufsrechts verpflichtet sich der Eigentümer, Westconnect die Gebäudeverkabelung bei noch bestehenden Endkundenverträgen als Vorleistung zu marktüblichen Konditionen anzubieten. Der Eigentümer kann die end gültige Entfernung der Vorrichtungen nur bei einer nachweislichen Störung seiner Nutzungsmöglichkeiten und in Abstimmung mit bestehen den Endkundenverträgen verlangen.


Der Grundstückseigentümer ist darüber hinaus zur Kostentragung verpflichtet, sollte aus von ihm veranlassten Gründen eine Verlegung der Telekommunikationslinie oder von Teilen des Telekommunikationsnetzes oder der Gebäudeverkabelung erforderlich werden.
 
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Dreiser schrieb:
Also vorab, es gibt auch Glasfaseranbieter wo die Inhouse Verkabelung von Anfang an in den
Leistungsbereich des Hauseigentümers fällt, also der Eigentümer für die Erstellung verantwortlich
ist und dementsprechend auch eine bestimmte Hoheit darüber besitzt.
Das stimmt, das kenne ich von einem (älteren) FTTH-Ausbau von Pyur.
Dreiser schrieb:
Erststaunlich dass die DG die Berechtigung hat Kupfer durch Glasfaser zu ersetzen, ob damit
auch Inhouse Kupfer gemeint ist?
Ich bezweifele, das die DG einfach einen Telekom-Hausanschluss (also das Kabel von draußen) ersetzen darf oder die dazugehörige Innenverkabelung. Der eigentliche Hausanschluss ist ja Eigentum der Telekom.
Dreiser schrieb:
Die AGB Bedingungen von Westconnect/Eon deuten auch klar an, wo die Reise hingeht.
Gehört die Netzebene 4 der Westconnct/Eon, hat man nicht mehr viel zu melden.
Man hat nicht viel zu melden, aber eine Mitnutzung durch andere hält man sich auf jeden Fall offen. Das find ich soweit erstmal positiv.

Klar, eine eigene NE4 würde hier viel Ärger ersparen, aber das ist halt auch noch nicht der Massenmarkt. Man könnte natürlich bei den Telekom-Subs mal nachfragen, die kennen & können das ja.
 
Fairerweise muss man auch erwähnen, DG oder auch Westconnect/EON bietet am Anfang der Vermarktung oftmals kostenlose GF Hausanbindung und Inhouse Verkabelung an.

Trotzdem würde ich, besonders bei sehr speziellen Inhouse GF Leitungswegen, das GF Kabel ggf. selbst verlegen und man sollte sich das Ganze irgendwie bestätigen lassen oder von der eigenen
Verlegung Fotos machen, Rechnungen aufbewahren!
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Die Möglichtkeit des entfernens der Inhouse Kupferkabel inklusive TAE, wäre für den Glasfaserausbau besonders in Mehrfamilienhäusern schon von Bedeutung.
Vielleicht kann da jemand endgültig was zu sagen.
 
Dreiser schrieb:
Trotzdem würde ich, besonders bei sehr speziellen Inhouse GF Leitungswegen, das GF Kabel ggf. selbst verlegen
Eher bei speziellen Wünschen der Verlegung ;)
Dreiser schrieb:
Die Möglichtkeit des entfernens der Inhouse Kupferkabel inklusive TAE, wäre für den Glasfaserausbau besonders in Mehrfamilienhäusern schon von Bedeutung.
Vielleicht kann da jemand endgültig was zu sagen.
Die Möglichkeit hat der Eigentümer der Kupferkabel. Eine Entfernung der Kupferkabel im Zuge der Glasfaserverlegung ist schon deshalb sinnfrei, weil die Verlegung in der Regel ja weit vor der Umstellung auf Glasfaser geschiet und man in der Zwischenzeit offline wäre.

Telekom macht die Verlegung in die Wohnung meines Wissens erst am Schaltungstag, aber da ist der Weg bis zum Etagenverteiler oder ähnlichem auch bereits vorher gebaut.
 
Die Telekom zieht auch die eigenen Kupferkabel nicht aus der Wohnung, die Verkabelung + TAE bleibt so bestehen wie vorher. Ab und zu wird mal ein dickes Kupferkabel (mehr als 2DA) gegen Glas + dünnes Kupferkabel ersetzt. Daraus ergeben sich aber keine Nachteile, wenn man später (warum auch immer) nochmal DSL nutzen will.
robert_s schrieb:
"Bauen" muss man doch nur einmal, wenn man ausreichend große Kabelkanäle verwendet, oder nicht? Die weiteren Anbieter ziehen dann eben ihre eigenen Fasern in die vorhandenen Kanäle.
Im Startbeitrag wurde ja das Thema Leerrohr erwähnt - typischerweise sind die Leerrohre in Altbauten, wenn überhaupt vorhanden, schon mit Kupferkabel oder Coax belegt, d.h. es passt nur noch bedingt was mit rein. Mal eben das Leerrohr größer machen ist mit großflächigen Stemmarbeiten verbunden. Das macht Niemand.
 
Dreiser schrieb:
Gehört die Netzebene 4 der Westconnct/Eon, hat man nicht mehr viel zu melden.

Und man sollte hier auch im Hinterkopf behalten:
Es ist keine Straftat, wenn man da was umsteckt.
Es ist ein Verstoß gegen die Vertragsbedingungen und da sind keine Strafen vereinbart abseits den Entstörungskosten. Hust... also 1 Technikereinsatz, der das Kabel wieder zurück steckt, falls du die Faser beim umstecken nicht gebrochen hast.
 
Ergänzung ()

Dreiser schrieb:
Nach Vertragsbeendigung ist Westconnect bei Bedarfberechtigt, aber nicht verpflichtet, die vertragsgegenständliche Gebäudeverkabelung nach den dann gültigengesetzlichen Vorgaben weiter zu betreiben, zu entfernen oder an einen Dritten zu veräußern.
Und da die Vereinbahrung 10Jahre gilt, ist Westconnect erst nach 10Jahren dazu verpflichtet z.b. die Inhouse Verkabelung zum Sachzeitwert zu veräussern.


Dreiser schrieb:
Etwaige Mitnutzungen der von Westconnect erstellten Gebäudeverkabelung der Westconnect durch andere Telekommunikationsunternehmen, z. B. nach § 145 Abs.3 TKG, werden ausschließlich von und über Westconnect realisiert. Westconnect verpflichtet sich, auf Nachfrage ein Vorleistungsangebot zur Nutzung der Gebäudeverkabelung gemäß den einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu unterbreiten.
Anscheinend gibt es jetzt oder in Zukunft doch gesetzliche Regelungen,
welche die gegenseitige Mitbenutzung der Inhouse GF Verkabelung durch jeweils andere Anbieter regelt. Falls ich nicht Eigentümer der Inhouse Verkabelung bin, müsste ich mich quasi an Westconnect/EON wenden und die müssen dann nach den gesetzlichen Regelungen der deutschen Glasfaser ein Angebot zur Mitbenutzung der Netzebene4 (Inhouse) machen.

Wenn ich aber Eigentümer der Inhouse Verkabelung bin und auf einer Leitung ist derzeit kein Vertrag weil Wohnung leer steht, dann trenne ich die Netzebene 4 und ziehe den GF Stecker am EON HÜP und stecke in den HÜP der DG "wie es mir gefällt" falls der neue Mieter zur DG will.
 
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