Problem mit Alternate!

@dominion1

ich stimme dir zu 1000% zu. das selbige wolllte ich auch gerade posten! ..dank dir...!

@Fairy Ultra
nein ich habe noch über EIN JAHR rest garantie und konnte das board wegen den ewigen einschickerein nur wenig nutzen, soll aber trotzdem von ehemalig 244€ nur 160€ zurückbekommen...wegen einem angeblich wirtschaftlichen vorteil. (der im übrigen nur daraus bestand das paket 5 mal zur post zu bringen,den rechner 5 mal zusammen zu bauen -und wieder auseinander usw....)

@Heretic Novalis
...und wer hat hier nun keine ahnung? (ich beziehe mich auf deinen letzten post) ;)

du schriebst:
@nordies
alternativ kann man sich natürlich auch mit rechtlichen mitteln "wehren" ... bzw. es versuchen wenn man keine ahnung hat. man hat auf alle fälle nochmal spass und bleibt am ende auf den kosten sitzen, da die vorgehensweise nunmal rechtlich einwandfrei ist. eine erklärung für laien hat keyser soze schon ganz oben gegeben .... egal ob man es glauben will oder nicht.

andererseits ist ja gerade das internet dafür da, andere anzumachen oder sonsteiner ungerechtigkeit zu bezichtigen, die keine ist. und das nur, weil man irgendwo in den weiten des www andere leute gefunden hat, die genausowenig plan von der materie haben, dafür aber umso lauter ihren unmut kundtun.



irgendwie ja zum lachen wenn es nicht so traurig wäre...der kleinste hahn kräht halt oft am lautesten....lol :)
aber nichts für ungut,ich bin ja nicht nachtragend...danke dir trotzdem ganz lieb für deinen durchaus"in manchen fällen" WAHREN beitrag! ;)

mfg nordies
 
Zuletzt bearbeitet:
[betrifft jetzt nicht Alternate]

was ich dazu noch anmerken möchte ist, dass man dem Händler eine angemessene Frist setzen sollte, ggf. eine Nachfrist und dann einseitig vom Kaufvertrag zurücktreten kann wenn der Mangel nicht beseitigt wurde. D.h. im Klartext, dass ich z.B. auf eine Grafikkarte keine 6 Wochen warten würde. Sollte sie nach maximal 4 Wochen (inkl. Nachfrist) nicht zurück sein gibt es den vollen Kaufpreis zurück. :evillol:
In meinem Fall gabs das volle Geld für eine 4870 zurück (die inzwischen günstiger war).
 
@ scobee:

Na wenn Du Dich da mal nicht täuschst:

Zunächst mal: Es sind zwei Fristen erforderlich (§ 440 S2 BGB).

Diese Fristen müssen "angemessen" sein. Sie sind selbstredend dann NICHT angemessen, wenn der Händler nach allgemeiner Lebenserfahrung damit rechnen muss, dass der HERSTELLER eine längere Bearbeitungsfrist benötigt.

Also ganz so einfach ist es im deutschen Recht dann doch wieder nicht.

Es hängt alles von einer Menge an Bemessungsfaktoren ab. Das ganze darf keinesfalls allein aus Verbrauchersicht beurteilt werden, auch der Händler hat Anspruch darauf, sich zunächst Klarheit seitens des Herstellers zu verschaffen.

MfG,
Dominion1.
 
SOOOO...liebe leutchens hab post von meinem anwalt erhalten!

GUUUUTE Nachricht!

aufgrund des schreibens meines anwaltes hat die firma xxx die zahlung von den vollen 244€ angekündigt statt nur 160€ wegen eines angeblichen wirtschaftlichen vorteils. das geld wird nun an meinen anwalt überwiesen und der anwalt wird es dann mir überweisen.


jo...ich denke damit wäre alles gesagt...

mfg
nordies
 
Zuletzt bearbeitet:
@ nordies:

War angesichts der Sach- und Rechtslage auch nicht anders zu erwarten.

Dann bleibt wohl nur noch zu sagen: Glückwunsch zum Sieg ;).

MfG,
Dominion1.
 
@ Fairy Ultra:

Naja, er hätte auch vor Gericht obsiegt: Nutzungs- oder Wertersatz ist bei Verbrauchsgüterkäufen unzulässig.

§ 474 BGB (2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.

Best regards,
Dominion1.
 
hallo,
erst mal danke für den glückwunsch! ansich ist es nicht meine art mich in irgendwelchen foren auszuheulen oder ähnliches. mir war es in diesem speziellen fall nur wichtig das diese informationen auch an die leute heran dringt die vieleicht keine RS haben und sich somit wenigtens grob eine vorstellung machen können was recht ist und was nicht.ich selber habe auch null ahnung aber dafür halt ne rechtschutzversicherung. man darf sich heut zu tage wirklich nicht alles gefallen lassen.als ich das schreiben bekam das ich nur 160€ wieder bekomme und mir zugleich irgendwelche paragraphen aufs auge gedrückt wurden dachte ich im ersten moment auch ..."na ja , wenn die das so schreiben dann wird das so wohl richtig sein"(vor allem auch der einschüchternde satz"Sie haben sich eine Wirtschaftlichen Vorteil verschafft..laut bgb....blablaaa). zum glück habe ich noch mit meiner RS-V telefoniert und mir einen anwalt stellen lassen. mit einem einzigen schreiben meines anwaltes war die sache plötzlich wie von zauberhand geklärt und das ganze hat jetzt nicht mal ne woche gedauert! ich vermute das die firma XXX darauf gebaut hat das ich das gütlich hinnehme... tja, dumm gelaufen, aber zum glück nicht für mich. :evillol:

mfg nordies

EDIT: der firmenname tut an sich ja nichts zur sache, aus diesem grunde habe ich ihn mit XXX versehen.mir geht es hier rein ums prinzip und nicht darum irgendjemanden anzuschwärzen.
 
Zuletzt bearbeitet:
dominion1 schrieb:
Komplettzitat entfernt *klick*

interessant, das wurde anscheinend neugeregelt.
Mein BGB enthält diesen Zusatz nämlich nicht (Mitte 2008)

Allerdings bezieht sich §439 Abs. 4 auf die Nachlieferung
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator: (Komplettzitat entfernt. Bitte Regeln beachten.)
@ Fairy Ultra:

Ja, da hast Du Recht. Wenn ich das jetzt richtig erinnere, ist der Zusatz erst im Dezember ins BGB aufgenommen worden.
Der Verweis auf § 439 IV ist aller Wahrscheinlichkeit wegen der darin enthaltenen Verweisung auf die §§ 346 bis 348 erfolgt. Denn für den Rücktritt soll ja dasselbe gelten. Ganz präzise kann ich es aber auch nicht sagen, mein Palandt ist noch von 2005 :D.

Werde die Tage mal in den neuen schauen, vielleicht finde ich da Näheres... .

Best regards,
Dominion1.
 
Ja, das definitiv. (Urteil EuGH Az C404/06)

Nachdem der BGH aufgrund der EuGH-Entscheidung festgestellt hatte, dass das von der EU geforderte Recht mit dem Wortlaut des deutschen Rechts im Prinzip unvereinbar war, musste der Gesetzgeber schnell handeln. Zuvor hatte sich eine "eu-konforme Auslegung" herausgeprägt, diese war wegen des gegenteiligen Gesetzeswortlautes jedoch nur schwer zu halten.
Zum Glück hat der Gesetzgeber schnell nachgelegt.

Best regards,
Dominion1.
 
Ich habe auch das gleiche Problem 140 bezahlt und wollen mir jetzt 63,72 EUR..

Warte schon über einem Monat die Graka ist am 5.01 da eingetroffen.
Ich habe sie am 10.06.2007 gekauft also meinen die das da fast 100 EUr wertverlust sind.

Kann ich da was machen? Mir wurde versichert das es wenigsterns versandkostenfrei ist das klappt aber auch leider nicht
 
@ pauli13:

Du hast leider zuwenig Informationen gegeben, um Deine Frage abschließend beurteilen zu können: So ist erforderlich zu wissen, was genau mit Deiner Graka passiert ist und ob Du sie (selbst) übertaktet hast. War der Lüfter evtl zugestaubt?

Dies zu wissen ist erforderlich, um beurteilen zu können, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt und wie es mit der Beweislast ausschaut.

WENN ein Sachmangel vorliegt (wovon ich ausgehe), so ergibt sich die Frage der Beweislast, da ein Sachmangel immer schon bei Übergabe (Gefahrübergang) vorgelegen haben muss. In den ersten sechs Monaten nach Kauf gibt es eine gesetzliche Vermutung zugunsten des Käufers, wonach der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Danach (wie in Deinem Falle) muss der Käufer diesen Nachweis führen.

Wenn dem Käufer aber nun zugemutet werden würde, einen vollständigen technisch nachvollziehbaren und eindeutigen Nachweis führen zu müssen, würde dies faktisch zu einer Begrenzung der Gewährleistung auf sechs Monate führen, die unzulässig wäre. Denn die EU schreibt eine zweijährige Gewährleistung vor.

Somit ist der Hinweis auf die stets pflegliche Behandlung des Produktes sowie selbstredend das Fehlen jedweder Manipulation (OC, Kühlertausch) ausreichend. Wie pfleglich Deine Graka behandelt wurde, lässt sich ja am Gerät selbst erkennen: Wenn zB eine zentimeterdicke Staubschicht eine Kühlwirkung des Lüfters zunichte macht, wird Dir der Nachweis nicht gelingen. Ist die Karte hingegen optisch in einwandfreiem Zustand, spricht das zB in Verbindung mit einer eidesstattlichen Erklärung, die Karte nicht übertaktet zu haben (sowas würde ich übrigens nicht abgeben, wenn es nicht stimmt!), für ein Vorliegen des Mangels bei Übergabe.

So, nun hat der Händler erstmal die Wahl, ob er reparieren oder Dir (kostenlos) diegleiche Karte neuwertig zukommen lässt (Versandkosten hast Du nicht zu zahlen). Bietet er Dir eine andere Karte als die geschuldete an, ist es Deine Wahl, ob Du dies annehmen möchtest oder nicht. Der Händler hat zwei Versuche für Reparatur / Neulieferung.

Scheitern beide Versuche oder erklärt der Händler, dass er nicht erfüllen kann oder will, so bist Du berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und den vollen Kaufpreis herauszuverlangen. Wertersatz ist unzulässig. Verweise den Händler insoweit auf den jüngst im BGB geänderten § 474.

Wenn die Gespräche mit dem Händler scheitern, auf jeden Fall einen Anwalt einschalten.

MfG,
Dominion1.
 
hallo pauli, exakt das selbe ist mir auch wiederfahren! mir haben sie dann auch eine versandkostenfreie lieferung angeboten. EIN WITZ! ich habe mein komplettes geld wiederbekommen , aber auch nur weil ich einen anwalt eingeschaltet hatte. rechtens ist das eindeutig NICHT!
im übrigen hat die prozedur eine din a 4 seite vom anwalt gekostet und innerhalb WENIGER tage war die sache wie von zauberhand geregelt! ;)

mfg
nordies
 
Zuletzt bearbeitet:
da hast du definitiv glück gehabt, dass alternate so kulant war
schau dir mal das bgh-urteil an ... Az VIII ZR 200/05

tritt man vom kaufvertrag zurück, muss man auch die nutzung der ware zahlen.
bekommst du ein ersatzgerät, darf dir allerdings keine nutzungsentschädigung für das defekte gerät abverlangt werden.

scheinbar war sich alternate da auch nicht sicher und hat sich gedacht: da geben wir dem mal die paar euro, bevor in irgendwelchen foren wieder mist geschrieben wird.

soviel also zu "keine ahnung" ;)
 
@ Heretic Novalis:

Es kann durchaus sein, dass Du Recht hast: Mich hat der neu ins BGB eingeführte §474 II bereits irritiert, der mit seiner Verweisung auf § 439 IV NUR den Fall anspricht, dass der Händler eine mangelfreie Sache nachliefert.

Wenn Du Recht behältst, dann hat es der Gesetzgeber mal wieder in demonstrativer Weise geschafft, ein EU-widriges Gesetz zu schaffen. Denn Ziel der Entscheidung des EuGH zum Verbrauchsgüterrecht (Az C 404/06) war es gerade, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, sich ein gleichwertiges Gerät ohne Einbußen anschaffen zu können. Es sollte vermieden werden, dass der Verbraucher in finanzielle Probleme gerät, die mit Zahlungen in Verbindung mit der Nacherfüllung zu tun haben. Der Verbraucher soll "lastenfrei" aus der Sache herausgehen.

Wenn das EuGH- (und das anschließende BGH-) Urteil die Rücktrittsfälle nicht erfasst, kann die neu geschaffene Regelung zu Lasten des Verbrauchers umgangen werden, nämlich über das Unmöglichkeitsrecht. So wäre es je nach Art des gekauften Produktes möglich, dass der Händler behauptet, es nicht mehr beschaffen zu können oder es könnte inzwischen der Beschaffungspreis derart gestiegen sein, dass eine Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten zu erreichen ist. Der Verbraucher könnte auf diese Weise unter Verweis auf die sonst abzuziehende Nutzungsentschädigung dazu gezwungen werden, Produkte an Erfüllungs statt anzunehmen, die er eigentlich gar nicht will.

Bsp1: Kunde kauft Couch (1000 €), an der sich nach 1 1/2 Jahren Mängel zeigen. Dem Kunden gelingt der Nachweis, dass der Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. DIESE Couch ist nicht mehr lieferbar. Der Händler hat noch einen hässlichen, aber in etwa gleichwertigen Ladenhüter da stehen, den er an Erfüllung statt anbietet. Nun hat der Kunde nur die Wahl, den Ladenhüter zu akzeptieren, oder vll. 550 oder 600 € zu bekommen, mit denen er sich eine vergleichbare Couch nicht kaufen kann --> widerspricht dem EU-Recht.

Bsp2: Kunde kauft sich eine 9800GTX+ für 150€. Dabei war ihm wichtig, dass es sich um eine Dualslot-Karte handelt, die die Abwärme direkt aus dem Gehäuse leitet. Diese gibt nach 1 1/2 Jahren den Geist auf. Nachweis SM bei GefÜbergg gelingt. Zu dieser Zeit gibt es die 9800GTX+ nicht mehr. Auch hier dürfte sich der Kunde gezwungen sehen, eine billige Graka (Singleslot) zu akzeptieren oder so wenig Geld (vll. 75 €) zu erhalten, dass sich eine Dualslot Karte erledigt hat --> widerspricht dem EU-Recht.

Wie gesagt, ich möchte nicht behaupten, dass Du falsch liegst. Diese fehlerhafte Umsetzung wäre sogar typisch für Deutschland. Der EuGH muss die bestehende Regelung erst wieder kassieren, bevor sich was tut.

Jedoch hat das BGH-Urteil, welches aufgrund der o.g. EuGH-Entscheidung gefällt wurde, ziemlich allgemein über die Verbraucherrechte in Mängelfällen gesprochen und die Anwendung auch auf das Rücktrittsrecht nicht ausgeschlossen.
Unter Berufung darauf sowie aufgrund der Tatsache, dass § 439 IV auf das Rücktrittsrecht verweist (zwar zugunsten des Unternehmers, doch wäre entsprechende Auslegg mgl), halte ich es für denkbar, die Regelung EU-konform auszulegen, was ja dem aktuellen Gesetzeswortlaut nicht unbedingt widerspricht, sondern ihn ergänzt.

Zu guter Letzt sehe ich überhaupt keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb der Käufer bei Rücktritt schlechter gestellt sein soll als bei der Nacherfüllung: Schließlich ist der Käufer ohnehin verpflichtet, dem Verkäufer zweimal die Möglichkeit der Nacherfüllung einzuräumen, bevor er vom Vertrag zurücktreten kann. WENN der Käufer also ein Rücktrittsrecht hat, liegt die Verantwortlichkeit dafür beim Verkäufer. Dieser konnte oder wollte nicht leisten. Hierfür den Käufer auch noch der Gefahr des Wertersatzes auszusetzen, obwohl er auf das Verhalten des Händlers noch nicht mal Einfluss nehmen kann, erscheint mir unlogisch.

Wie dem auch sei - Du magst uU Recht haben. Bin gespannt, wie sich diese Problematik in Zukunft entwickelt.

MfG,
Dominion1.
 
du ganz ehrlich mir ist das sowas von egal. wie gesagt ich interessiere mich nicht sonderlich für rechtswissenschaften. fakt ist das ich X mal versucht habe auf die firma xxx einzuwirken bzw. denen zu freundlich und friedlich zu erklären wo das problem mit meinem board liegt. ich würde schätzen ohne zu übertreiben waren es locker 35 telefonate...KULANZ ?:lol:....ich sehe da keine kulanz, die kulanz wenn du sie so nennen willst kam nach dem schreiben meines anwaltes und der androhung von einer schadensersatz klage. ;)

soweit so gut...ich hab wichtigeres zu tun,sorry...:lol:
.........völlig egal um welche firma es sich handelt, ich würde es mir diffinitiv nicht gefallen lassen!

mfg
nordies
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator: (multiple Satzendzeichen entfernt)
nordies schrieb:
du ganz ehrlich mir ist das sowas von egal. wie gesagt ich interessiere mich nicht sonderlich für rechtswissenschaften.

Schon klar, deshalb war mein obiger Post ja auch an Heretic Novalis gerichtet, der sich offenbar schon für Rechtswissenschaften interessiert.

Aber Du hast schon Recht, ich sehe auch überhaupt keinen Grund dafür, Nutzungsersatz zahlen zu müssen, wenn der Hersteller es nicht vollbringt, fehlerfreie Ware herzustellen. Schließlich ist wohl niemand daran interessiert, sich im Wege der Gewährleistung ein neues Produkt zu sichern, sondern vielmehr an funktionsfähiger und mangelfreier Ware.

Auch der Händler kann ja in dem Falle, dass er gewährleisten muss, seinen Schaden gegenüber dem Hersteller geltend machen. Und genau bei diesem sollte die Last auch liegen, denn schließlich ist er für seine Produkte verantwortlich.

Würde es daher auch im Zweifel grundsätzlich über einen Anwalt versuchen.

MfG,
Dominion1.
 
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