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Man kann schon was machen, nur stellt sich die Frage, ob sich der Aufwand für einen persönlich lohnt.
Anmerkung:
Im übrigen gilt in den ersten 6 Monaten die umgekehrte Beweisführung, sprich, der Verkäufer muss nachweisen dass das Gerät keinen Mängel zum Zeitpunkt des Verkaufes hatte. Du brauchst dies nicht.
Für die Beweislast gilt allgemein § 363 BGB: Hat der Käufer die Sache als Erfüllung angenommen oder im Werkvertragsrecht der Besteller die Sache abgenommen (§ 640 BGB), trifft den Käufer oder den Besteller die Beweislast für den Sachmangel, wenn sie Mängelansprüche geltend machen. Abweichend gilt beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) teilweise nach § 476 BGB eine Beweislastumkehr in Form einer Vermutung: Hier wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass der Mangel bei der Übergabe vorlag. Erst danach muss der Käufer die Mangelhaftigkeit bei Übergabe beweisen.
Da sich die Pflicht zur Gewährleistung aus dem Kaufvertrag ergibt, gibt diese auch nur Ansprüche gegen den Verkäufer, nicht aber gegenüber dem Hersteller oder Zwischenhändlern in der Lieferkette.
Anmerkung:
Auch wenn es komisch klingt, Verbrauchsgüter sind nicht nur Waschmittel oder Rasierschaum, hierzu zählen auch Waschmaschinen, Autos und eben auch das Handy.