Problem mit Privatkauf, anklagen oder doch nicht?

mit der aussage wäre ich vorsichtig. das ist eine unterstellung die für dich
konsequenzen haben kann.
 
Ich finde es ehrlich gesagt auch etwas zu schnell, jetzt solche Sachen zu behaupten. Aber das ganze, weil das Videolicht nicht funktioniert? Spar dir doch den ganzen Stress, wenn du dieses Licht unbedingt brauchst -> ab zu Nokia!

Achja, wenn der Verkäufer es gewusst hat, dann hätte er es sicher auch reingeschrieben, so ein defekt mindert den Wert eines Handys meiner Meinung nach kaum, gerade bei einem Neugerät - Garantie!

Ja, es ist ärgerlich und ich wäre jetzt dem Verkäufer gegenüber auch skeptisch, aber die Vorwürfe kann ich nicht teilen ;-)

... so meine Meinung!
 
Eisenbart schrieb:
Keine Ahnung wie die anderen das sehen, aber sollte man nicht vor jemanden warnen, der hier auf dem Marktplatz vorsätzlich defekte Dinge verkauft ?

Die Frage ist doch , ob der Verkäufer von dem Mangel wusste ?!
 
impressive schrieb:
mit der aussage wäre ich vorsichtig. das ist eine unterstellung die für dich
konsequenzen haben kann.

OK, ob das Ding defekt war oder nicht, kann man nicht sagen. Aber das man aus seiner Sicht nicht fair behandelt wurde, wird man ja wohl sagen dürfen.
Ist mir bei Ebay auch schon passiert. Gegenstand wird als vollwertig verkauft. Dinge wie kaum Gebrauchspuren, nur kleine Kratzer etc. lassen eine glauben, das alles tip top ist. Natürlich kein Hinweis auf Mängel.
Und wenn man dann Dinge beanstandet wird auf stur geschalten, man hat ja schließlich sein Geld und die Anonymität des Internets macht es leichter. Also wenn man sich sicher ist, das Dinge vorsätzlich verschwiegen wurden und der Andere nicht Hilfsbereit ist: Deutlich sagen: XYZ hat sich so und so verhalten und deswegen würde ich mit dem keine Geschäfte mehr machen. Wird doch bei jeden Internetshop hier nicht anders gemacht.
 
Wenn der Verkäufer die Garantie nicht explizit ausgeschlossen hat (war doch so), so hat ER sie zu gewähren, ENDE.

Zu Nokia wäre natürlich auch eine Lösung, aber was wenn Nokia die Garantie abweist, oder sich spätere Folgefehler ergeben?

Dann bist Du genau so weit wie vorher und hast Geld und Mühe für nichts investiert.

Für mich gibt es hier nur eine Lösung, zurück zum Absender und die gesetzlich verbrieften Rechte einfordern und nötigenfalls durchsetzen. Und mit einer Rechstschutzversicherung werden die Schmerzen nur in eine Richtung gehen.
 
Zuletzt bearbeitet:
@spam23: Das heißt Gewährleistung und als Privatperson muss man die ausschliessen, wenn man sie nicht gewähren will!
Und das hat er nicht getan. Ergo muss er sich drum kümmern und den Fehler beseitigen bzw. beseitigen lassen.
 
@ spam23
Lies Dir mal den Verkaufsthread durch...
noichmal zum an die Wand pinnen...
es gibt KEIN gesetzlich verbrieftes Recht auf wandlung im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr!

VK verkauf ein 3 Wochen altes Handy mit ner "Besonderheit"..
TE kauft das ganze und stellt nen defekt fest (Videolichprobleme)
VK erklärt sich netterweise bereit die Herstellergarantie zu hilfe zu nehme um das Problem zu fixen.

Der Hersteller fixt nicht und schickt so zurück, und nun will der TE dem VK den hintern aufreisen.

alleine schon
"§1. Das Board „Marktplatz“ als Teil des ComputerBase-Forums ist zum Verkauf/Tausch von Waren, Privat an Privat, zu nutzen."

somit wird jeder Richter über ne fehlende Ausschlussklausel (die wird nur im gemischten kaufmännischen/nicht kaufmännischen Verkehr benötigt) wohl nur Müde lächeln...

Das Gerät hat noch Hertsllergarantie, wenn der TE clever ist, regelt er das mit Nokia selbst, sollte das ganze Problem in den nächsten zwei Versuchen nicht behoben werden können gibts nen warmen Geldregen Made bei Nokia

Der Verkäufer selbst ist nach meiner Einschätzung hier komplett aussen vor, dies gilt besonders für den genannten 444 BGB... da liegt die Beweislast nämlich beim TE
 
Yap, so heißt es, womit der schwarze Peter aber immer noch beim Verkäufer liegt. :)
 
Dein Name ist Programm oder?

Nochmal die "Auschlussklausen" rührt aus einer BGH Entscheidung aus 2007 und wurde durch nen schnäppchenwütigen Ebayverkaüfer erwirkt...

Im kaufmännischen Gechäftsberkehr gilt keine Ausschlussklausel!
Im nicht kaufmännischen Geschäftsverkehr brauch ich keine (es sei denn ich handle als nicht Kaufmann im kaufmännischen Bereich, wie z.B. ebay)

Da hier im Marktplatz der kaufmännische Handel sogar verboten ist, erübrigt sich auch die Auschlussklausel!

Die Frage ist doch aber was hat der VK falsch gemacht, Handy funktioniert wohl soweit bis auf die Probleme mit dem Videolicht, und dafür hat der Hersteller gerade zu stehen!
 
Zuletzt bearbeitet:
@ deaglone:
Langsam glaub ich, dass Du ihm das Handy verkauft hast. :-)

§ 444
Haftungsausschluss.Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

--> Ich kann aus diesem §1 des Forums keinen Haftungsausschluss erkennen, sorry.

Mein Rat: Anwalt, der weiss es genau, denke der Threat kann geschlossen werden.
 
Ich denke der Käöufer ist einfach der gekniffene. Das ist ist das natürliche Risiko, dass jedem Vertrag und Geschäft innewohnt.
Arglist dürfte schwer nachzuweisen sein, da es sich nur um ein kamarlicht handelt und es durchaus plausibel erscheint, dass der Verkäufer nie die kamera benutzt hat, habe ich bei meinem alten Handy auch nie, bzw. dass er nie das Kameralicht benutzt hat.
Kommen wir zur garantie seitens Nokia. Garantie ist eine freiwillige leistung und kann an Bedingungen gebunden sein. man sollte bei Nokia mal in die Garantiebedingungen schauen, ob dort Hinweise sind, ob womöglich die Garantie verfällt, wenn das Produkt weiterverkauft wird.

Ich habe selbst mal in einem handyshoip gearbeitet und feststellen müssen, dass in den meisten Fällen die Defekte erst nach der zweiten Reparatur verschwunden waren. Bei der ertsen Reparatur wird fast immer erstmal nur ein Firmware-Update gemacht, wie in diesem Fall auch, denn das Branding war ja weg.
Ich würde es einfach über einen Nokia-Servicepartner versuchen.
 
?
ich benötige als Privater verkaufer im NICHTKAUFMÄNNISCHEN Geschäftsverkehr keinen Haftungsauschluß, lies Dich mal ein bissl in das BGB ein bevor Du hier solch nen Unfug postest.

Der Marktplatz hier ist NICHT ebay!

Eine Sachmangelhaftung kann ich grundsätzlich nicht auschliessen (egal ober "gewerblich" oder "privat")
Wenn ich nen Toaster kaufe und ne Microwelle geschickt bekomme ist das ein Sachmangel!

Wenn der Toaster nicht funktioniert greift innerhalb der ersten X Monate die Herstellergarantie,

und wenn ich im Kaufmännischen handle, zwei Jahre ab Kaufdatum die Gewährleistung.

Als NICHT Kaufmann gibts keine Gewährleistung oder Garantie, sondern nur die Sachmangelhaftung.
Nach BGH Entscheid habe ich einen NICHTKAUFMÄNNISCHEN Geschäftsverkehr als diesen zu kennzeichnen..

Siehe Bucht "dies ist eine Private Auktion, keine Gewährleistung oder bla, bla, bla.. ..."
Mit diesem Satz greift dann nur (und Grundsätzlich) die Sachmangelhaftung!

Im Marktplatz gilt (siehe Marktplatzregeln weiter oben) der nichtkaufmännische Geschäftsverkehr (Privat an Privat)
Ausser Sachmangelhaftung ist weder über Garantie (die geht Grundsätzlich über den Hersteller) noch über Gewährleistung (gibts nur im kaufmännischen Bereich) kurzum...
dem VK überhaupt nix anzukreiden!

Dir ist schon klar das der viel zitierte § 444 BGB VORSATZ voraussetzt? und die Beweislast hierzu liegt beim TE... Das ganze platzt wie ne Seifenblase mit nur einem Satz
"Videoleuchte geht nicht? is mir gar nicht aufgefallen, hab nicht so viel gefilmt in den drei Wochen!"

Aber Anwalt ist ein Klasse Rat, kurbelt in der momentanen Situation zumindest die Wirtschaft an ;)
Würde das ganze aber bis Ende Septemper rauszögern dann wäre auch die Herstellergarantie hinfällig...
 
Zuletzt bearbeitet:
Kann es sein, dass Du seit 2002 kein Rechts-Update genossen hast? Also hier zum Nachlesen. Und jetzt hab ich keinen Bock mehr.

Quelle: http://www.jurawiki.de/VRI/MaengelHaftung

1. "Gewährleistung und Mängelhaftung sind verschiedene Dinge."
Früher (vor dem 2002-01-01, dem Inkrafttreten der SchuldrechtsReform) wurden die Rechte und Rechtsbehelfe, die sich aus Kaufverträgen ergeben, mit dem Oberbegriff Gewährleistung bezeichnet, weil man damit klarstellen wollte, daß es sich um Sonderrecht handelte, das anders als andere Verträge behandelt wird.
Mit dem neuen Schuldrecht (= Vertragsrecht) ist das nicht mehr so, so daß man jetzt den Begriff Gewährleistung nicht mehr unbedingt verwenden muß/sollte. Der Ausdruck "Mängelhaftung" (eigentlich: Rechts- und Sachmängelhaftung) bringt zum Ausdruck, daß es sich um etwas anderes als die frühere Gewährleistung handelt.
Allerdings sind gerade bei Juristen die Beharrungskräfte sehr groß, so daß "Gewährleistung" immer noch sehr gebräuchlich ist und sich letzten Endes gegen Mängelhaftung durchsetzen könnte. Falsch ist er also nicht. Die beiden Begriffe meinen aber heute prinzipiell das gleiche. nach oben

2. "Gewährleistung ist gleich Garantie."
Garantie und Mängelhaftung sind zwei grundverschiedene Dinge.
Garantie
der Verkäufer/Hersteller/werauchimmer garantiert, daß die Sache für eine bestimme Zeit eine bestimmte Funktionalität bietet. Dabei können bestimmte Fehler von der Garantie ausgenommen werden, andere jedoch mit einbezogen sein (z.B. ein Ausschluß für Verschleiß). Eine generelle Fehlerfreiheit muß nicht unbedingt garantiert werden, eine Garantie ist eine freiwillige Leistung. Sie unterliegt zwar der Prüfung nach AGB-Regeln, aber das ist auch schon alles. Was sie garantiert, richtet sich also nach ihrem Inhalt.
Mängelhaftung
dies ist der gesetzliche Anspruch, den man hat, solange er nicht ausgeschlossen ist. Wirkungsweise: tritt innerhalb der Haftungsfrist ein Fehler auf, der a.entweder schon bestand, als die Sache übergeben wurde oder b.zumindest schon mehr oder weniger unausweichlich in der Sache angelegt war, als sie übergeben wurde, dann und nur dann hat man die gesetzlichen Ansprüche. Mängelhaftung soll also nur sicherstellen, daß die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe fehlerfrei ist.
Für Fehler, die "einfach so", ohne schon in der Sache angelegt gewesen zu sein, nach der Übergabe auftreten, sind niemals von der gesetzlichen Mängelhaftung erfaßt - das war übrigens auch früher schon immer so, da hat sich nichts durch "neues EU-Recht" geändert.
Die Rechte, die sich aus der Mängelhaftung ergeben, sind:
•ein Anspruch auf Nacherfüllung nach Wahl des Käufers, also ◦Lieferung einer neuen Sache oder
◦Reparatur der gelieferten Sache (Nachbesserung) •wenn nicht innerhalb einer vom Käufer gesetzten Frist erfolgreich nacherfüllt wurde: ◦Rücktritt vom Kaufvertrag oder
◦Minderung des Kaufpreises. •Sollte daneben ein Schaden durch schuldhaftes Verhalten des Verkäufers entstanden sein, so ist er u.U. auch zum
◦Schadensersatz verpflichtet. nach oben

3. "Wenn ich etwas kaufe, dann habe ich automatisch einen Garantieanspruch gegen den Hersteller, wenn etwas defekt ist."
Nein, wie oben gesagt ist die Garantie eine freiwillige Leistung. Gegen wen man sie hat, hängt davon ab, wer sie gewährt. Wenn der Hersteller eine solche gewährt, dann hat man einen Anspruch gegen ihn; manche Hersteller gewähren sie aber auch z.B. nur dem Erstkäufer, so daß nach einem Gebrauchtkauf die Garantie eben für den Käufer nicht besteht.
Manchmal geben auch die Verkäufer eine Garantie; dieser Anspruch richtet sich dann natürlich gegen den Verkäufer. nach oben

4. "Wenn mir der Verkäufer bei Rückgabe einer mangelhaften Sache einen Gutschein gibt, dann ist das OK."
Das hängt davon ab.
Wenn es sich um einen Rücktritt vom Kaufvertrag handelt, weil der Verkäufer nicht innerhalb der vom Käufer gesetzten Frist erfolgreich nacherfüllt hat, dann muß der Verkäufer den Kaufpreis auszahlen. (Unter Umständen kann er allerdings für Abnutzung etc. gewisse Abzüge vornehmen.)
Ist der Verkäufer dagegen nur kulant und läßt freiwillig einen Rücktritt zu, kann er das von gewissen Konditionen abhängig machen; dazu kann eben auch gehören, daß man nur einen Gutschein erhält. nach oben

5. "Die gesetzliche Gewährleistung ist bei Privatverkäufen grundsätzlich ausgeschlossen."
Nein. Das Gesetz differenziert prinzipiell nicht nach gewerblichen und privaten Verkäufen und ebensowenig z.B. zwischen dem Verkauf einer neuen und einer gebrauchten Sache. Der Verkäufer muß dem Käufer zwei Jahre lang dafür haften, daß die Sache bei Gefahrübergang (das ist in er Regel die Übergabe) mangelfrei war.
Allerdings kann bei einem Kaufvertrag die Mängelverjährung grundsätzlich durch Vertrag beeinflußt werden, d.h. man kann die Frist verkürzen oder verlängern oder auch die Haftung ganz ausschließen.
Es gibt allerdings gewisse Einschränkungen: erklärt der Verkäufer für gewisse Eigenschaften o.ä. eine Garantie oder verschweigt er arglistig einen Mangel, so ist insoweit ein Haftungsausschluß unwirksam. nach oben

6. "Wenn ich eine gebrauchte Sache kaufe, ist die Mängelhaftungsfrist kürzer."
Nein. Dieser Irrtum beruht auf den besonderen Regeln zum Verbrauchsgüterkauf (s.u.). Auch bei gebrauchten Sachen, egal, ob sie von einem Händler oder einem Privatmenschen gekauft wurden, gilt die Mängelhaftung erst einmal ganz normal. nach oben

7. "Ein Verbrauchsgüterkauf liegt nur vor, wenn ich eine Sache kaufe, die zum sofortigen Verbrauch bestimmt ist."

Nein. Der Begriff mag etwas mißverständlich klingen, aber das Gesetz definiert in § 474 BGB sogar selbst, was es unter einem Verbrauchsgüterkauf versteht. Ein solcher liegt dann vor, wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine bewegliche Sache kauft. Das kann z.B. auch ein Auto oder eine Sammelbriefmarke sein. nach oben

8. "Beim Verbrauchsgüterkauf haftet der Verkäufer bei Gebrauchtwaren nur ein Jahr."

Auch wenn diese Aussage oft zutreffen wird, ist sie per Gesetz nicht richtig. Auch bei Gebrauchtwaren gilt grundsätzlich die zweijährige Mängelhaftung. Diese kann allerdings vertraglich auf minimal ein Jahr verringert werden (vgl. § 475 Abs. 2 le. Hs. BGB). Ist das jedoch nicht vertraglich vereinbart, gelten die normalen zwei Jahre. nach oben

9. "Ein Unternehmer kann beim Verbrauchsgüterkauf die Mängelhaftung nicht in seinen AGB, wohl aber im Vertrag ausschließen, u.U. nur dann, wenn er mir mit dem Preis entgegenkommt."
Nein. Ein Ausschluß der Mängelhaftung ist weder per AGB noch direkt im Vertrag zulässig und damit unwirksam (vgl. § 475 Abs. 1 und 2 BGB). nach oben

10. "Beim Verbrauchsgüterkauf muß mir der Händler zwei Jahre Garantie geben."
Über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) herrscht noch viel Unklarheit, obwohl das Gesetz eigentlich nicht sonderlich schwer zu lesen ist.
Der Verbrauchsgüterkauf ist prinzipiell ein ganz normaler Kaufvertrag, d.h. der Verkäufer muß Mängelhaftung leisten, aber keine Garantie geben.
Auch beträgt hier genau wie beim normalen Kaufvertrag die Verjährung für die Mängelhaftungsansprüche zwei Jahre. Allerdings gibt es gerade bei der Verjährung Besonderheiten:
•für Neuwaren kann die Verjährung anders als beim Nicht-Verbrauchsgüterkauf nicht verkürzt werden •für Gebrauchtwaren kann sie maximal auf ein Jahr verkürzt werden •ein kompletter Ausschluß ist niemals möglich, auch nicht etwa für "Insolvenzware" o.ä.
Ein Haftungsausschluß ist auch nicht "im Vertrag" möglich. Zunächst muß gesagt werden, daß AGB bei einem Vertrag nicht im luftleeren Raum stehen, sondern Bestandteile des Vertrags sind. Daraus ergibt sich dann, daß es insoweit keinen Unterschied zwischen AGB und "dem Vertrag" gibt.
Richtig ist, daß AGB grundsätzlich einer Inhaltskontrolle unterliegen; das spielt aber beim Verbrauchsgüterkauf bzgl. des Haftungsausschlusses keine Rolle, denn der ist immer unwirksam, so daß es nicht darauf ankommt, ob er in den AGB steht, in einen Kaufvertrag handschriftlich eingesetzt oder per Handschlag vereinbart wird. Er kann auch nicht mit einem niedrigeren Preis o.ä. "erkauft" werden. nach oben

11. "Bei Verschleißteilen muß der Verkäufer keine Mängelhaftung leisten."

Das Gesetz kennt keine "Verschleißteile". Einzig entscheidend für die Mängelhaftung ist, ob ein auftretender Mangel bereits bei Gefahrübergang (grob: bei Übergabe) vorhanden oder zumindest angelegt war. Alles andere interessiert nicht.
Wenn also die Sache nach Gebrauch kaputt geht, muß man danach fragen, ob die Sache an einem Mangel leidet, der dazu führt, daß die Sache bei Gebrauch wesentlich schneller kaputt geht, also z.B. eine fehlerhafte Gummimischung beim Autoreifen; dann muß der Händler Mängelhaftung leisten.
Normale Abnutzung dagegen beruht nicht auf einem Mangel, so daß insofern keine Ansprüche bestehen. nach oben
 
Könnte hier jemand bitte einen Link zum Verkaufsthread posten?
Das wäre nett.
 
Inzwischen meldet sich der Verkäufer garnicht mehr, muss wohl abwarten bis das Packet ankommt und ich hoffe das er einen Beleg von der Reperatur beigelegt hat, den er mir vor zwei Wochen schon schicken wollte.
 
So alles kein Problem dachte ich, dann schicke ich das Dingen halt zur Reparatur! Jedoch macht ThePhoneHouse Probleme da das Handy von einem Vertrag des Verkäufers ist und natürlich meine Adresse somit nicht draufsteht!

na da kann der verkäufer ja nix für.

aber trotzdem was intersiert the phonehouse das ? oder gehn die davon aus das du das handy inclusive rechnung geklaut hast ?
 
Zuletzt bearbeitet:
ich würde auch über die Garantie gehen:
Ist auch möglich, wie dieser Auszug zeigt:
Die Garantiefrist wird durch spätere Weiterveräußerung, durch von Nokia autorisierte Reparaturmaßnahmen oder durch Austausch des Produkts weder verlängert noch beginnt sie von neuem oder wird anderweitig beeinflusst.

Selbst wenn das verhalten des Verkäufers nicht korrekt ist, ist der Weg über die garantie sicher am nervenschonendsten.
 
Ja ich warte dann erstmal ab, bis das Packet kommt (falls es natürlich kommt), dann schau ich mal was sich machen lässt. Was ist jedoch wenn er das Packet nicht verschickt hat? Dann stehe ich auch ohne Handy da oder wie ist das dann ?
 
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