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Tankred
Gast
Jumbo781 schrieb:...Die Rückabwicklung eines Kaufes wegen "Geruchsbelästigung durch Nikotin" wäre schlicht rechtl. nicht durchsetzbar. Dies wäre nur möglich wenn der Käufer im Vorfeld dies als Kaufkriterium geltend gemacht hätte. ...
Das ist schlichtweg falsch, denn das BGB hält mit §434 Absatz 1 und 2 Regelungen gerade für die Fälle bereit, in denen ein Mangel zwar vorliegt, der Mangel aber nicht als zugesicherte Eigenschaft teil des schriftlichen oder mündlichen Vertrages ist. Interessant ist dabei Absatz 2, der das Recht des Käufers an einer Beschaffenheit der Sache postuliert, die dort als "üblich" und "zu erwarten" bezeichnet wird. Insofern kann eine starke Geruchsbelästigung bzw. Nikotinverschmutzung durchaus zu rechtlichen Folgen für den Verkäufer führen, da es z.B. nicht zu der "üblichen" und "zu erwartenden" Eigenschaft eines Gehäuses gehört, stark nach Nikotin zu riechen und gelblich verklebt zu sein.