@Lübke
naja das Thema ist nicht so ganz leicht und man kann es auch schwer zwischen Tür und Angel diskutieren. Darüber gibt es ganze Bücher, Dissertation usw.

Du darfs mE Folter nicht bloß als körperliche Unversehrtheit betrachten. Körperverliche Unversehrtheit ist glaube ich Teil von Art 2 GG. Der unterliegt einem Gesetzesvorbehalt, d.h. durch (verfassungsgemäße hinreichend bestimmte) Gesetze kann in dieses Recht eingegriffen werden. Bsp: § 81a StPO (Blutentnahme).
Folter ist aber mehr als "nur" eine Körperverletzung.
Def Folter nach Art 1 Folterkonvention:
"Folter ist jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßliche von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständins verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind."
Während eine Bluentnahme zB (körperliche Unversehrtheit) nur die körperliche Integrität (Haut wird durchstochen) verletzt und mit geringen Schmerzen verbunden ist, ist Folter auf große (willenbrechende) Schmerzen angelegt. Bei 1 ist also Ziel möglichst geringe Schmerzen zu verursachen, bei 2 möglichst hohe, egal ob die körperliche Unversehrheit genauso gering ist (etwa durch Akkupunktur).
Nochmal zur Erklärung:
Nach deutschem Rechtsverständnis, gibt es Menschenrechte und Grundrechte.
Menschenrecht ist Art 1 und darunter fällt alles was die Würde in besonderem Maße beeinträchtigt. Diese Rechte unterliegen keinem Gesetzesvorbehalt, d.h. sie dürfen in keiner Weise beeinträchtigt werden. Dazu zählt auch das Leben, das in Zusammenhang mit Art 2 gelesen wird (Recht auf Leben, Art 1 iVm Art 2 I GG). Grundrechte, wie Handlungsfreiheit, Freizügigkeit, Meinungsfreiheit, körperliche Unversehrtheit, Glaubens und Religionsfreiheit, Pressefreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, uvvm werden international auch als Menschenrechte gesehen, da sie in den Ländern durch die Menschenrechtskonvention in das nationale Recht eingeführt werden und dort beschränkt sind. Die anderen Länder haben im Gegensatz zu Deutschland derartige Rechte nicht im Grundgesetz. In Deutschland spricht man von Menschenrechten nur von den uneinschränkbaren Rechten und das ist nur Art 1 und die darunter gefassten Recht (Recht auf Leben). Dies ergibt sich nicht zuletzt einerseits aus dem fehlenden Gesetzesvorbehalt, andererseits auch aus der Tatsache, dass nur !!! Art. 1 GG (Menschenwürde) und Art 20 (Prinzip der Gewaltenteilung) sowie das Föderalitätsprinzip unabänderbar sind (vgl Art 79 III GG). Alle anderen Artikel (also auch die Grundrechte) sind (theoretisch) mit einer 2/3 Mehrheit änderbar.
Hinzukommt der Passus in Art 1, Art 1 I iVm III, dass es die staatliche Pflicht (und die seiner Organe => Legislative, Exekutive und Judikative) ist, die Würde des Einzelnen zu schützen. Daher Folter egal welcher Art (-).
Bei Sterbehilfe sind wir uns einig.
Beim Flieger ist das auch echt schwer. Da kann man rechtlich wie technisch denken. Rechtlich ist jedes einzelne Leben gleichermaßen schützenswert und den Staat trifft die Pflicht, das Leben zu schützen (selbst, wenn es verloren erscheint => siehe Argumentation Sterbehilfe). Leben ist indisponibel. Es verbietet sich eine quantitative Abwägung. Aus seiner Pflicht aus Art 1 I iVm III GG muss der Staat also jedes einzelne Leben schützen. Auch das jedes einzelne im Flieger. Im Umkehrschluss darf er das Leben halt auch nicht vernichten, selbst wenn er andere Leben damit retten kann. Außerdem muss man mE berücksichtigen, dass nicht nur das Leben sondern insb. die Würde des Einzelnen zu schützen ist. Und diese geht sogar über den Tod des Menschen hinaus (Stichwort: Störung der Totenruhe; weiß allerdings nicht, ob da auf die Würde des Menschen selbst oder auf die der Angehörigen abgestellt wird).
Technisch denkt man lieber nur 1 Leben opfern, als 2.
Klar ist das nachvollziehbar, ist aber ein anderer Ansatzpunkt. Dass dies auch nicht zwangsläufig leicht ist, sollte euch auch bewusst sein. Wie entscheidet Ihr zB. wenn ihr die Wahl zwischen Kindern und Alten, Reichen oder Armen, Großen/Kleinen, Schwarzen/Weißen, Dünnen/Dicken, Frauen/Männern, Netten/Blöden, Feuerwehrleuten/Juristen

usw usf. Um genau das zu verhindern, soll halt nicht "abgewogen" werden, da dies gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.