@E3110:
Die üblichen Gewährleistungsansprüche Wandlung, Umtausch der Ware, Minderung des Kaufpreises, Schadenersatz und Nachbesserung gelten laut Bürgerlichem Gesetzbuch, der Käufer hat ein Wahlrecht. Allerdings begrenzen nahezu
alle Unternehmen dieses Wahlrecht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie räumen sich darin meist eine zweimalige Möglichkeit der Nachbesserung (sprich Reparatur) ein. Gerade bei Internetversendern erklärt sich der Käufer meist durch Anklicken/Ankreuzen mit den AGB einverstanden.
Außerdem ist zu beachten, dass der hier erwähnte zweijährige Gewährleistungsanpruch des Kunden gegenüber dem Verkäufer bei Neuwaren häufig nach einem halben Jahr schwer durchzusetzen ist. Im ersten halben Jahr besteht sogenannte Beweislastumkehr, d.h. der Verkäufer muss beweisen, dass seine Ware bei Auslieferung keinen Sachmangel hatte bzw. ein Schaden seine Ursache nicht in einem Sachmangel hat, der schon beim Kaufzeitpunkt bestanden hat. Dies wird ihm in vielen Fällen schwer gelingen, d.h. der Käufer hat gute Aussichten, seine Gewährleistungsansprüche durchzusetzen.
Nach einem halben Jahr ist die Situation anders: Nun müsste der Käufer beweisen, dass ein Sachmangel schon beim Kauf vorlag, bzw. darauf zurückzuführen ist. Er müsste also beweisen, dass ein Schaden z.B. nicht durch unsachgemäße Bedienung eingetreten ist. Es ist leicht einzusehen, dass dies meist unmöglich ist.
Als letztes noch zur Kulanz:
Das 14tägige Rückgaberecht von Waren an den Verkäufer ist reine Kulanz gegenüber dem Kunden und hat mit dem vorliegen eines Sachmangels nichts zu tun.
Das zeigt sich z.B. darin, dass entgegen der landläufigen Meinung auch dann Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen, wenn der Verkäufer Ware vom Umtausch ausgeschlossen hat, z.B. weil sie im Preis reduziert worden ist. Davon ausgenommen ist nur solche Ware, die ausdrücklich als "zweite Wahl" oder "mit kleinen Mängeln" etc. gekennzeichnet worden ist. Dann kann man natürlich nicht wegen so einem Sachmangel Gewährleistungsansprüche einfordern.
Auch dies ist kein rechtlicher Rat, da ich kein Rechtsanwalt bin, sondern eine kurze Zusammenfassung des Verkaufsgüterkaufs aus meiner persönlichen Sicht.
