Rückgaberecht bei defekter Ware?

HeiderKiller

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blöde frage,

aber wie ist der rechtliche stand, wenn die ware 19 tage nach erhalt kaputt geht?

Ich habe bei alternate bestellt, kann ich den betrag zurückverlangen oder wird es von alternate an den hersteller geschickt und die ganze sache zieht sich 6 wochen hin?

oder kann ich nur ersatz verlangen bzw. die selbe ware wird neu nachgeliefert?

danke.
 
Habe deine Frage mal in das passende Forum verschoben. Mit dem Thema des Threads in dem du sie eingestellt hattest, hat deine Frage ja mal gar nichts zu tun! Bitte zukünftig beachten!
HeiderKiller schrieb:
Ich habe bei alternate bestellt, kann ich den betrag zurückverlangen oder wird es von alternate an den hersteller geschickt und die ganze sache zieht sich 6 wochen hin?
Dein Geld zurückverlangen kannst du nicht! Bei dir handelt es sich um eine ganz normale Garantiesache. Alternate muss nicht direkt austauschen. Das wäre reine Kulanz, dazu sind sie aber nicht verpflichtet. Das kaputte Teil kann durchaus zum Hersteller zwecks Garantieabwicklung eingeschickt werden.

Gruss Nox
 
@HeiderKiller

So wie ich "Alternate" kenne werden sie dir (unter Vorbehalt) einen ERSATZ-Artikel zusenden.

Bei solch neuwertiger Ware gibt's meist einen Direkt-Tausch. Alternate wird den Artikel an den Hersteller zur Prüfung einsenden und prüfen lassen. Sollte Widererwarten kein Defekt vorliegen bzw. feststellbar sein wirst du sicher wieder von Alternate hören, sonst nicht.
Geld zurück gibt's nicht mehr glaube ich ab 14-Tage Frist, es sei denn sie machen es aus Kulanzgründen bei dir, aber Anspruch hast du nicht darauf. ;)

grEEtz
fuzzy
 
gut, hat jetzt nix mit dem thema zu tun ,aaaber :

kauf bei amazon . mein mainboard ging 2 tage vor ablauf der garantie hops (2!!!) , ich habs zurückgeschickt und bekam , weil es das board natürlich nimmer gab, den VOLLEN preis von vor 2 jahren zurücküberwiesen ! das nenn ich mal service . da kann keiner konkurrieren !

ach und das alles innerhalb 5 tagen , vom einreichen bis geld auf konto!


ps: man könnte ja böse sein , da amazon selten checkt was los ist , sondern einfach erstattet oder tauscht . so ein kleiner kratzer über ne leiterbahn bei nem 2 jahre alten produkt ... ach stop , das wäre ja betrug !
 
Zuletzt bearbeitet:
Noxman schrieb:
Bei dir handelt es sich um eine ganz normale Garantiesache. Alternate muss nicht direkt austauschen. Das wäre reine Kulanz, dazu sind sie aber nicht verpflichtet. Das kaputte Teil kann durchaus zum Hersteller zwecks Garantieabwicklung eingeschickt werden.

Gruss Nox

das sehe ich aber anders

Alternate hat die Verpflichtung der Nacherfüllung, hier hat beim Verbrauchsgüterkauf nach 474 ff BGB der Käufer ausschließlich das Wahlrecht

verlangt der Käufer eine Ersatzlieferung muss Alternate liefern, es ist nicht statthaft, das Einschicken an den Hersteller zu knüpfen, solange Alternate ohne Umstände austauschen kann, denn nach 476 BGB wird vermutet, dass der Sachmangel bereits bei Gefahrenübergang existent war.

Besteht Alternate auf Einsendung zum Hersteller, so verletzt Alternate seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadenersatzpflichtig

dies in any case solange der Artikel bei Alternate gelistet ist

so ne Geschichte: ".........wir schicken das ein, dauert vier bis sechs Wochen............" hatte ich auch mal bei RAM, nach Hinweis auf obige Rechtslage wurde direkt Ersatz geleistet

ich würde mir von Alternate nix erzählen lassen, soweit der Artikel im Sortiment verfügbar ist

dies muss man dem Kundenservice natürlich erklären, denn da sitzen Angestellte, die haben interne Anweisung wie zu verfahren ist, was aber grundsätzlich nicht rechtskonform sein muss
 
mir haben sie, nachdem ich das defekte teil eingrschickt habe, eine neue geschickt
die defekte kam zum hersteller
 
Zuletzt bearbeitet: (Ergänzung Gewährleistung & Nacherfüllung)
Kein Rechtsrat, nur Meinung:

Zum 2 Jahre alten Board:
Die gewählte Art der Nacherfüllung kann aber wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert werden. Abs. III des § 439 BGB.
Daher wäre es vollkommen legitim, wenn der Händler dir nur eine "Restwert-Gutschrift" gibt oder ein vergleichbares Board zum Restwert gibt. Die Rückerstattung des vollen Preises zum Zeitpunkt des Kaufs dürfte in dieser Höhe somit auch nur Kulanz sein.

Zum OP:
Wenn die Sache aber nur 19 Tage "alt" ist, müsste dir grundsätzlich direkt eine Tauschsache angeboten werden. Innerhalb der ersten 6 Monate gilt beim Verbrauchsgüterkauf ja die Beweislastumkehr. Einschicken und ohne Ersatz warten lassen halte ich für unzulässig.
Geld zurück dürfte nach Ablauf der Vernabsatz-Rückgabefrist auch nur auf Kulanz gehen, da der Verkäufer ja grundsätzlich ein Recht zur Nacherfüllung hat.

Es stimmt leider, dass einige Shops es mit dem Direkttausch innerhalb der ersten 6 Monate nicht so haben.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hatte im Jahr 2008 noch ein Gigabyte PQ Board von Alternate im System..

Dieses Board hatte aber Probleme mit dem Bundle "X-fi und Nvidia Sli"

Das Mainboard war nicht defekt, es gab nur immer wieder Ärger mit dem Sound bei vielen Spielen..

Habe mich im Internet schlau gemacht und es gab damals keinerlei Lösungen zum fixen dieses Problems...

Bin also nach Alternate, hab denen das so berichtet, und bin mit einem EVGA 780 SLI heimgegangen (natürlich habe ich die Mehrkosten vom Board noch zahlen müssen)

Und ich hatte das Gigabyte Board schon länger als 14 Tage...


Soviel zur Kulanz von Alternate.. Da sind die Top...

Wenn du höflich anfragts, dein Problem genau schilderst wird dir auch weitergeholfen...

Denn nur zufriedene Kunden sind zahlende Kunden ;)
 
@E3110:
Die üblichen Gewährleistungsansprüche Wandlung, Umtausch der Ware, Minderung des Kaufpreises, Schadenersatz und Nachbesserung gelten laut Bürgerlichem Gesetzbuch, der Käufer hat ein Wahlrecht. Allerdings begrenzen nahezu alle Unternehmen dieses Wahlrecht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie räumen sich darin meist eine zweimalige Möglichkeit der Nachbesserung (sprich Reparatur) ein. Gerade bei Internetversendern erklärt sich der Käufer meist durch Anklicken/Ankreuzen mit den AGB einverstanden.

Außerdem ist zu beachten, dass der hier erwähnte zweijährige Gewährleistungsanpruch des Kunden gegenüber dem Verkäufer bei Neuwaren häufig nach einem halben Jahr schwer durchzusetzen ist. Im ersten halben Jahr besteht sogenannte Beweislastumkehr, d.h. der Verkäufer muss beweisen, dass seine Ware bei Auslieferung keinen Sachmangel hatte bzw. ein Schaden seine Ursache nicht in einem Sachmangel hat, der schon beim Kaufzeitpunkt bestanden hat. Dies wird ihm in vielen Fällen schwer gelingen, d.h. der Käufer hat gute Aussichten, seine Gewährleistungsansprüche durchzusetzen.
Nach einem halben Jahr ist die Situation anders: Nun müsste der Käufer beweisen, dass ein Sachmangel schon beim Kauf vorlag, bzw. darauf zurückzuführen ist. Er müsste also beweisen, dass ein Schaden z.B. nicht durch unsachgemäße Bedienung eingetreten ist. Es ist leicht einzusehen, dass dies meist unmöglich ist.

Als letztes noch zur Kulanz:
Das 14tägige Rückgaberecht von Waren an den Verkäufer ist reine Kulanz gegenüber dem Kunden und hat mit dem vorliegen eines Sachmangels nichts zu tun.
Das zeigt sich z.B. darin, dass entgegen der landläufigen Meinung auch dann Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen, wenn der Verkäufer Ware vom Umtausch ausgeschlossen hat, z.B. weil sie im Preis reduziert worden ist. Davon ausgenommen ist nur solche Ware, die ausdrücklich als "zweite Wahl" oder "mit kleinen Mängeln" etc. gekennzeichnet worden ist. Dann kann man natürlich nicht wegen so einem Sachmangel Gewährleistungsansprüche einfordern.

Auch dies ist kein rechtlicher Rat, da ich kein Rechtsanwalt bin, sondern eine kurze Zusammenfassung des Verkaufsgüterkaufs aus meiner persönlichen Sicht. :D
 
Beim Verbrauchsgüterkauf können die Rechte des Käufers nicht durch AGB abbedungen werden (§ 475 I). Der Käufer hat bei Vorliegen eines Sachmangels (hier wohl unproblematisch) die Wahl zw. Nachlieferung oder Nachbesserung (§ 439). Seine Wahl muss er natürlich ggü. dem Verkäufer auch zum Ausdruck bringen. Der Verkäufer hat ein Leistungsverweigerungsrecht, u.a. dann, wenn die Kosten unverhältnismäßig wären. Wenn die Sache auf Lager ist, greift das hier wohl nicht.

Ergebnis: Hier hat der Käufer die freie Wahl zw. Nachlieferung und Nachbesserung, dem Verkäufer steht (wohl) kein Leistungsverweigerungsrecht zu.
 
Frankieboy schrieb:
@E3110:
Die üblichen Gewährleistungsansprüche Wandlung, Umtausch der Ware, Minderung des Kaufpreises, Schadenersatz und Nachbesserung gelten laut Bürgerlichem Gesetzbuch, der Käufer hat ein Wahlrecht. Allerdings begrenzen nahezu alle Unternehmen dieses Wahlrecht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie räumen sich darin meist eine zweimalige Möglichkeit der Nachbesserung (sprich Reparatur) ein. Gerade bei Internetversendern erklärt sich der Käufer meist durch Anklicken/Ankreuzen mit den AGB einverstanden.

AGBs die gegen geltende Gesetze verstossen oder diese aushebeln sind unwirksam

du unterschreibst einen Arbeitsvertrag mit 15 Tagen Jahresurlaub

was gilt? natürlich die geltende Rechtsnorm


Frankieboy schrieb:
Außerdem ist zu beachten, dass der hier erwähnte zweijährige Gewährleistungsanpruch des Kunden gegenüber dem Verkäufer bei Neuwaren häufig nach einem halben Jahr schwer durchzusetzen ist. Im ersten halben Jahr besteht sogenannte Beweislastumkehr, d.h. der Verkäufer muss beweisen, dass seine Ware bei Auslieferung keinen Sachmangel hatte bzw. ein Schaden seine Ursache nicht in einem Sachmangel hat, der schon beim Kaufzeitpunkt bestanden hat. Dies wird ihm in vielen Fällen schwer gelingen, d.h. der Käufer hat gute Aussichten, seine Gewährleistungsansprüche durchzusetzen.

Beweislastumkehr § 476 BGB

kaum möglich, nicht einmal mit Gutachten, daher hat der Käufer die Wahl

Beseitigung der Mängel
oder
Ersatzlieferung

Frankieboy schrieb:
Nach einem halben Jahr ist die Situation anders: Nun müsste der Käufer beweisen, dass ein Sachmangel schon beim Kauf vorlag, bzw. darauf zurückzuführen ist. Er müsste also beweisen, dass ein Schaden z.B. nicht durch unsachgemäße Bedienung eingetreten ist. Es ist leicht einzusehen, dass dies meist unmöglich ist.

kaum möglich, nicht einmal mit Gutachten

daher faktisch Kulanz oder Ablehnung (auch nicht selten)


Frankieboy schrieb:
Als letztes noch zur Kulanz:
Das 14tägige Rückgaberecht von Waren an den Verkäufer ist reine Kulanz gegenüber dem Kunden und hat mit dem vorliegen eines Sachmangels nichts zu tun.

Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen § 355 BGB

das ist keine Kulanz, das ist ein gesetzlicher Anspruch (wir reden hier vom Fernabsatz)

und im zweiten Absatz ist auch geregelt, dass eine Widerrufsbelehrung nach Vertragsabschluss die Frist auf einen Monat verlängert ( z. B. ebay), da typischerweise auf eBay, hood etc. der Kaufvertrag mit dem finalen klick zustandekommt

bei einem online shop aber der Kaufvertrag erst durch Lieferung (und nicht durch Bestellung) mit beiliegender Widerrufsbelehrung in Textform und dies alle Voraussetzungen aus Absatz 1 erfüllt


Frankieboy schrieb:
Das zeigt sich z.B. darin, dass entgegen der landläufigen Meinung auch dann Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen, wenn der Verkäufer Ware vom Umtausch ausgeschlossen hat, z.B. weil sie im Preis reduziert worden ist.

auch für solche Waren gilt das Widerrufsrecht nach 355 BGB (im Fernsabsatz)


Frankieboy schrieb:
Davon ausgenommen ist nur solche Ware, die ausdrücklich als "zweite Wahl" oder "mit kleinen Mängeln" etc. gekennzeichnet worden ist. Dann kann man natürlich nicht wegen so einem Sachmangel Gewährleistungsansprüche einfordern.

Auch dies ist kein rechtlicher Rat, da ich kein Rechtsanwalt bin, sondern eine kurze Zusammenfassung des Verkaufsgüterkaufs aus meiner persönlichen Sicht. :D

nicht für die beschriebenen Mängel, aber für etwaige nicht erwähnte Mängel natürlich

daher kann ein gewerblicher Anbieter ja pauschal auch keine Gewährleistung ausschließen
 
Noxman schrieb:
Alternate muss nicht direkt austauschen. Das wäre reine Kulanz, dazu sind sie aber nicht verpflichtet. Das kaputte Teil kann durchaus zum Hersteller zwecks Garantieabwicklung eingeschickt werden.

Gruss Nox

Dass das totaler Unsinn ist, wurde ja schon erläutert. Vielleicht sollte sich auch der Moderator die Weisheit zu herzen nehmen, besser nur davon zu schreiben, worauf er sich versteht :rolleyes:

@topic: Nachbesserung mit Fristsetzung (2-3 Wochen) verlangen. Was Alternate mit der defekten Ware macht, muss dich dann nicht interessieren. Wenn sie nicht rechtzeitig tauschen können, hast du tatsächlich einen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises.
 
Hallo,

ich habe gerade festgestellt, dass eine Speicherbank des Mainboard auch defekt ist.

Stand der Dinge:
# 1 von 3 Rammodulen defekt
# Mainboard defekt.

Wenn ich das nun an Alternate versende, bin ich die Zeit (Wir reden hier vllt. von Wochen) ohne PC. Das geht nicht, ich schreib hier schon mit meinem iPhone.

Kann ich gegen einen Aufpreis ein anderes Board + Speicher verlangen?
Wie sollte ich das am besten Regeln? Anrufen - Namen notieren - und zu dem Typen weiterleiten lassen?

Sonst wird das nichts, wenn ich das Per Mail mache bzw. dem Begleitschein der Rücksendung beischreibe.

Danke.
 
Nein, dem Verkäufer muss die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben werden. Aber wie schon geschrieben, kann der Käufer ziemlich sicher Nachlieferung einer mangelfreien Sachen verlangen.

Das Widerufsrecht hingegen dürfte sich ja bereits durch Zeitablauf erledigt haben.
 
Gut, villeicht habe ich ja Glück und es geht zügig, weil BEIDES grün makierte Lagerware ist!
 
FidelZastro schrieb:
Dass das totaler Unsinn ist, wurde ja schon erläutert. Vielleicht sollte sich auch der Moderator die Weisheit zu herzen nehmen, besser nur davon zu schreiben, worauf er sich versteht :rolleyes:
Diesen Ton verkneifst du dir mir gegenüber zukünftig bitte! Was glaubst du eigentlich wer du bist? Mein Aussage zum Thema in meinem Post oben ist rein privater Natur, nicht moderativ, also ist er auch von Noxman der Privatperson, nicht dem Mod, geschrieben. Deine Dreistigkeit zu verlangen, dass ich, weil ich Moderator bin, nur etwas schreiben darf wenn meine Aussage zu 100% wasserdicht ist, ist eine absolute Überheblichkeit deiner Person mir gegenüber! Netiquette geht anders!

@Topic,

wie hier zu entnehmen ist, ist die Zeit der Abwicklung eine sehr schwammige Sache. Klar muss Alternate austauschen, das ist unstrittig. Klar kann der Käufer eine angemessene Frist für den Austausch setzen. Aber das sofort und auf der Stelle Neuware verschickt werden muss, steht nirgends!

Gruss Nox
 
Also nach meinem Googlerecherchen ist Alternate ein guter Laden, aber wenns zur Reklamation kommt muss man ne Menge Gedult mitbringen.

Alle, die einen defekt der Ware innerhalb der Monate festgestellt haben, haben auch iwann neue Ware erhalten. Den Zeitraum lass ich jetzt mal außen vor..

Aber die Tatsache, dass der Kram nach 19 Tagen defekt war, lässt mich guter Dinge sein, dass ich schnell ersatz erhalte. Dazu kommt noch, dass mein RAM und mein Brett verfügbare Lagerware ist.

Mal sehen ich melde mich VIA Telefon und schick den Mist zu den Händen der Person, mit der ich gesprochen habe (Reklamationsabteilung), dann muss das gut gehen. Dann erwähn ich nochmal, dass ich ohne den Rechner meiner Arbeit nicht nachkommen kann.

Blöde Frage, aber muss ich alle 6GB zurückschicken? Weil ich könnte die restlichen 4GB noch auf einem anderen Board benutzen, damit ich wenigstens einen funktionsfähigen Rechner fuer die Zeit habe..

Danke
 
Noxman schrieb:
wie hier zu entnehmen ist, ist die Zeit der Abwicklung eine sehr schwammige Sache. Klar muss Alternate austauschen, das ist unstrittig. Klar kann der Käufer eine angemessene Frist für den Austausch setzen. Aber das sofort und auf der Stelle Neuware verschickt werden muss, steht nirgends!

Das nicht, aber für die Zeit, für die das Gut nicht zur Verfügung steht, musst der Verkäufer Schadensersatz zu leisten, denn die Nacherfüllungskosten i. S. d. §439 II BGB sind eben genau die Kosten, die zu erbringen sind um die geschuldete Leistung zu erwirken. Und da fallen auch die Nacherfüllungszeiträume herein, insbesondere wenn das länger dauerns soll, ist das auch relevant.

Wenn man mal bei teureren Waren sucht (defektes Auto und Mietwagen) findet man dazu auch Gerichtsentscheidungen.
 
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