Saturn 14 Tage rückgabe recht

abdi-61

Lieutenant
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Hi,

ich hätte eine frage über das rückgaberecht bei saturn.
Also ich hab mir ein Monitor gekauft bei saturn und bemerkt das auf der Quittung steht
"Vielen Dank für Ihren Einkauf!
Dieser Bon gilt als Quittung!
Umtausch innerhalb von 14 Tagen gegen Vorlage des Kassenbons!"

Also hat das jetzt eigendlich noch was mit kulanz zu tun ?
weil da steht es ja schwarz auf weiß das man innerhalb 14 tage umtauschen kann.

im vergleich zu media markt die schreiben dort:
"Vielen Dank für Ihren Einkauf!
umtausch nur original verpackt einwandfrei mit kassenbon

hier ist ja nun eine bedingung nicht wie bei saturn.

Ist die 14 Tage rückgabe recht nun verbindlich ?
 
Wenn sie es so deutlich auf den Kassenzettel schreiben dann ja. Kulanz ist es in dem Sinne dass sie nicht verpflichtet sind das anzubieten (freiwilliges Angebot triffts in dem Fall dann wohl besser). Aber sie haben es ja dir schriftlich gegeben.
 
Allerdings können die dir dafür auch einen Gutschein andrehen, anstatt das Geld auszubezahlen.
 
Genau es steht nichts von Rückgabe des Geldes, sondern von Umtausch.
In was dein gekauftes Produkt getauscht wird(neues Produkt/Gutschein/Geld) obligt Saturn.
Selbstverstänldich muss der Wert gleich sein.
 
Bei der Auslegung des Wortes Umtausch darf man nicht alleine am Wortlaut festhalten.

Der Umtausch in ein anderes Produkt scheidet sicherlich aus, denn dem Käufer wird letztlich suggeriert, dass er den Kauf rückgängig machen kann ("Geben sie uns einfach die (...) Ware zurück (...) ohne wenn und aber...").

Fehlen nähere Bestimmungen, so wird allerdings ein Gutschein in Kaufpreishöhe ausreichend sein.
 
wie ist das eigendlich mit dem gutschein ?
wenn ich ein ich sag mal 500€ gutschein habe und mir damit ein hdmi kabel für 10€ kaufe krieg ich 490€ zurück oder wird das vom gutschein abgezogen ?
 
Richtig.

Bei den Beträgen auf jeden Fall. Bei 3-4 € Restwert gibt es meist Bar ausgezahlt ;)
 
Interessante Frage und Antworten. Ich hätte dazu auch noch eine Frage:

Person A kauft einen Monitor im lokalen Einzelhandel und erhält einen Kassenbon mit dem Satz: "Umtausch innerhalb von 14 Tagen gegen Vorlage des Kassenbons". Er schmeißt den Bon aber bereits beim rausgehen aus dem Geschäft in ein Papierkorb.
10 Tage später stellt Person A fest, der Monitor entspricht doch nicht seinen Vorstellungen, es liegt aber kein Defekt des Monitors vor. Person A geht nun zum lokalen Einzelhändler und möchten vom Umtausch gebrauch machen. Der Händler fragt nach dem Bon, da dieser nicht mehr vorhanden ist verweigert der Händler den Umtausch.

  1. Ist der Händler dazu berechtigt den Umtausch zu verweigern und muss nur auf Kulanz umtauschen, wenn der Bon nicht mehr vorhanden ist?
  2. Wie ändert sich die "Umtauschpflicht" des Verkäufers, wenn es einen Zeugen gibt, der bestätigt, dass der Monitor in diesem Geschäft gekauft wurde?
  3. Wie ändert sich die "Umtauschpflicht" des Verkäufers, wenn der Monitor mit Karte bezahlt wurde und ein Kontoauszug dies belegen kann?
 
Ich als nicht Jurist würd jetzt mal sagen: der Umtausch ist eine freiwillige Leistung des Händlers und er kann (fast) beliebig Bedingungen daran knüpfen. Der Händler kann sich also darauf berufen das er nur mit Kassenbon umtauscht, egal wie gut sich beweisen lässt das dieses Gerät bei ihm gekauft wurde.
 
Umtauschpflicht? Gibt es GottseiDank in Deutschland nicht.
Wenn Person A in den Laden kommt, mit einem Monitor den er doch nicht
so toll findet und diesen Umtauschen möchte hat der Händler 2 möglichkeiten:
Tausch gegen anderes Gerät / andere Ware, Geld oder Gutschein
oder Dich freundlich hinauszubitten.

Wenn Du einen Zeugen hast der deinen Kauf in dem Laden "bezeugen" kann,
muß der Händler Dir zumindest die Gewährleistung zugestehen.
Was bei Monitoren in Deutschland eh hinfällig ist, da die alle nen 36 Monate
Vor Ort Service haben.
 
DonMürmel schrieb:
Umtauschpflicht? Gibt es GottseiDank in Deutschland nicht.

Ich bin mir bewußt, dass es (abgesehen vom Onlinehandel) in Deutschland keine Umtauschpflicht gibt, deshalb habe ich die Umtauschpflicht auch extra in Anführungszeichen gesetzt ;)
In dem von mir geschilderten Fall könnte aber eine "Pflicht" entstanden sein, da auf dem Bon eine Möglichkeit des Umtausches eingeräumt wird. Die Frage ist doch, ob der Händler festlegen darf das zum Umtausch zwingend der Bon notwendig ist. Denn wozu wird der Bon benötigt? Letztlich doch "nur" um zu belegen, wann, wo und zu welchem Preis das Produkt gekauft wurde. Dies könnte ich jedoch auch mit einem Zeugen oder ggf. dem Kontoauszug belegen.
 
Der Bon ist vor allem ein unkomplizierter Nachweis, der auch aussagt das exakt dieses Gerät gekauft wurde. Auf dem Kontoauszug steht nur ein Betrag und was die "Zeugen" sagen ist auch so ne Sache, solange sie nicht vor Gericht vereidigt wurden... ist also durchaus nachvollziehbar dass der Händler den Bon sehen will und damit wird er auch durchkommen das er ohne Bon nicht umtauscht.
 
@ Cotom: Der Händler hat doch die Bedinungen auf den Bon geschrieben.

"Umtausch innerhalb von 14 Tagen gegen Vorlage des Kassenbons"

Was gibts da noch rumzurätseln?

DonMürmel schrieb:
Umtauschpflicht? Gibt es GottseiDank in Deutschland nicht.
Wenn Person A in den Laden kommt, mit einem Monitor den er doch nicht
so toll findet und diesen Umtauschen möchte hat der Händler 2 möglichkeiten:
(1) Tausch gegen anderes Gerät / andere Ware, (2) Geld oder (3) Gutschein
oder (4) Dich freundlich hinauszubitten.

Er hat genau zwei Möglichkeiten... . Im übrigen gibt es die Umtauschpflicht dann, wenn diese von vorne rein vereinbart ist.

DonMürmel schrieb:
Wenn Du einen Zeugen hast der deinen Kauf in dem Laden "bezeugen" kann,
muß der Händler Dir zumindest die Gewährleistung zugestehen.
Was bei Monitoren in Deutschland eh hinfällig ist, da die alle nen 36 Monate
Vor Ort Service haben.

schau dir doch mal den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung mal an.

Jesterfox schrieb:
Der Bon ist vor allem ein unkomplizierter Nachweis, der auch aussagt das exakt dieses Gerät gekauft wurde. Auf dem Kontoauszug steht nur ein Betrag und was die "Zeugen" sagen ist auch so ne Sache, solange sie nicht vor Gericht vereidigt wurden... ist also durchaus nachvollziehbar dass der Händler den Bon sehen will und damit wird er auch durchkommen das er ohne Bon nicht umtauscht.

kannst du das irgendwie Belegen? Ich finde nirgends eine Verpflichtung für einen Kassenbon bei der Gewährleistung, sofern du die Gewährleistung auch meinst.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich meine nicht die Gewährleistung sondern den von Cotom angesprochenen auf dem Kassenbon erwähnten Umtausch.


Der Rahmen für die Gewährleistung ist ja eh gesetzlich recht gut geregelt, da kann ein Händler wenig dran rütteln. Der Umtausch hingegen ist eine freiwillige Leistung ähnlich der Garantie und damit hat der Händler entsprechende Freiheiten.
 
Ich war mir bei dir nur nicht sicher was du genau meinst, weil du so geredet hast das man beides hätte annehmen können.
 
Ja, rein theoretisch könnte man (ein Händler) auch versuchen die Argumentation auf die Gewährleistung anzuwenden, aber da ist das Gesetz dagegen.

Ich habs nur erwähnt falls jemand auf die Idee kommen sollte ob man da nich dagegen klagen könnte dass die eine unzulässige Benachteiligung des Kunden wäre und der Umtausch auch ohne Bon möglich sein muss, auch wenns der Händler anders geschrieben hat. Es gäbe sicherlich Klauseln gegen die man angehen könnte (Kunde muss im Laden nackt Mambo tanzen ;-) aber bei der Bon-Pflicht seh ich da keine Chance.
 
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