Oh Leute haut nicht alles durcheinander und versucht dann eine Begründung oder Rechtfertigung herzuleiten. Bei Jura kann man da, insbesondere wenn man keine Ahnung hat, schnell auf dem Holzweg liegen. Umso mehr gilt Dieter Nuhr ;-)
Zum Autobeispiel. Natürlich ist es ein Diebstahl, wenn ein nicht abgeschlossenes Auto am Straßenrand geklaut wird. Selbst wenn der Schlüssel steckt, ist das ein Diebstahl. Er ändert sich nur von einem Diebstahl im besonders schweren Fall (Einbrechen in ein Fahrzeug + Umgehen einer Sicherungseinrichtung) in einem normalen Diebstahl. Da hat der 14 StVO überhaupt keine Bedeutung sondern stellt allenfalls eine OWI des Fahrzeuginhabers dar, der einen Verlust des Versichungsschutzes begründen dürfte.
Nur in ganz seltenen (praktisch nicht vorkommenden) Aunahmefällen wird man den Diebstahl nicht annehmen können.
Auch das bloße Nutzen eines Autos stellt eine Straftat dar (also wenn man das Fahrzeug wieder zurückbringt). Wenn man den Vergleich heranzieht, dann wäre es schon logisch, auch eine Nutzung eines offenen WLANs unter Strafe zu stellen. Dabei wird allerdings zumeist auf den Verbrauch abgestellt (Abnutzung des KFZ, Benzinverbrauch, usw). Natürlich könnte man darauf abstellen, dass der Inhaber des Netzwerkes keinen Schaden hat. Aber man könnte diesen auch in einem Schaden sehen, der dem Provider entsteht. Man stelle sich vor, auf einmal nutzen 1000 Leute einen Wlan AP, obwohl der Provider nur eine Gebühr bekommt

Dass es letztlich nicht auf einen Schaden im tatsächlichen Sinne ankommt, zeigt auch der Paragraph des Erschleichen von Leistungen. Danach ist auch der Straftäter, der eine Ubahn ohne Fahrkarte nutzt. Die Bahn fährt, egal ob er zahlt oder nicht. Bleibt das Argument, der Schaden ist das ersparte Fahrgeld. Gut aber ein Nutzer des Internetvertrages hätte auch Kosten aufbringen müssen, womit sich der Kreis wieder schließt.
Eine Strafbarkeit ließe sich nur mit den vorhandenen Straftatbeständen begründen.
Dazu ist der einzige der noch halbwegs passen würde, das Erschleichen von Leistungen, wenn man ein WLAN als "Einrichtung" betrachten würde. Da dies aber wohl zu unbestimmt ist, wäre dies wohl eine unzulässige Analogie und darf so nicht begründet werden.
Ergo halte ich es wie Doc Foster, dass es auch eine bloße Regellungslücke darstellt, die vom Gesetzgeber noch geschlossen wird.
Auch von diesen ganzen "ist ja selbst Schuld Theorien" halte ich nicht viel. (Straf)täter bleibt Täter. Ansonsten macht man Opfer nochmal zu Opfern.