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Seit dem 31. August 2013 sind Unternehmen, die öffentliche Tankstellen betreiben oder über die Preissetzungshoheit an diesen verfügen, verpflichtet, Preisänderungen bei den gängigen Kraftstoffsorten Super, Super E10 und Diesel „in Echtzeit" an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe zu melden.
Laut Wikipedia soll "Echtzeit" dabei "innerhalb von fünf Minuten" heißen.
Also ja, wenn die Tankstelle an die Öffentlichkeit gerichtet ist, müsste der Betreiber wohl eigentlich melden.
Bei mir wird jede Tankstelle in der App angezeigt und die Preise werden auch aktualisiert. Kann es eventuell sein, dass die genannten Tankstellen in der App einfach fehlen?
Man könnte evtl. ein paar andere andere Apps aus der Liste prüfen.
Wenn diese Tankstellen dort auch nicht drin sind, dann melden die vermutlich trotz Pflicht aktuell(?) nicht oder fehlerhaft.
Könnte man erstmal dezent bei der Tankstelle ansprechen dass die Meldungen scheinbar nicht funktionieren.
Meines Wissens nach ist es so, das Preissteigerungen sofort zu melden sind via MTS-K, Senkungen allerdings nicht. Außer ich habe es nicht mehr richtig im Kopf.
Seit dem 31. August 2013 sind Unternehmen, die öffentliche Tankstellen betreiben oder über die Preissetzungshoheit an diesen verfügen, verpflichtet, Preisänderungen bei den gängigen Kraftstoffsorten Super, Super E10 und Diesel „in Echtzeit" an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe zu melden.
...Selbst wenn die Senkungen nicht in Echtzeit gemeldet werden müssten, liegt es doch sowieso im Interesse der Tankstellen das zu tun. Sonst schießen die sich ja selbst ins Bein. Sind ja Kunden die während dieser Zeit verloren gehen.
§ 3 Befreiung von der Meldepflicht
(1) Die Markttransparenzstelle stellt einen Meldepflichtigen auf Antrag von den Pflichten zur Übermittlung der Angaben nach § 4 Absatz 1 und 2 frei, wenn
1.
die betreffende Tankstelle in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtdurchsatz von Otto- und Dieselkraftstoffen von 750 Kubikmetern oder weniger hatte oder
2.
für ihn die Einhaltung dieser Pflichten eine unzumutbare Härte bedeuten würde; das Vorliegen einer unzumutbaren Härte ist der Markttransparenzstelle gegenüber glaubhaft zu machen.
(2) Die Markttransparenzstelle hebt die Befreiung auf, wenn der Gesamtdurchsatz von Otto- und Dieselkraftstoffen in einem der Folgejahre mehr als 750 Kubikmeter beträgt oder keine unzumutbare Härte mehr vorliegt. Alle hierfür relevanten Tatsachen sind der Markttransparenzstelle unverzüglich zu übermitteln.