Telemediengesetz

O

OscarDerKater

Gast
Hallo

Im TMG bin ich auf folgendes interessantes gestoßen:
1.
Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
2.
Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
3.
Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4.
Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.

Da "§ 6" nur ein mal erwähnt wird gehe ich davon aus, dass es wohl keine Ordnungswidrigkeit darstellt wenn man gegen § 6 Abs. 1 bzw. 3 verstößt.

Wozu ist dieses Gesetz ? Wenn man ja allem anschein nach dagegen verstoßen kann wie man will, dann hätte man Abs. 1 und 3 doch direkt weglassen können oder etwa nicht ?
 
Nein, nur weil die Abs 1 und 3 keine Ordnungswidirgkeiten darstellen, heißt das doch noch lange nicht, dass sie keine gesetzlichen Wirkungen haben !

Da auch diese Bestimmungen Gesetz sind, kann man beispielsweise Unterlassung oder Schadenersatz etc.pp. geltend machen, wenn Verstöße gegen diese Bestimmungen erfolgen.
 
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Dann könnte man theoretisch jeden Abmahnverein gegen Leute aufhetzen, welche offensichtlich dagegen verstoßen ?
 
So ist es ! Und zwar nicht nur "theoretisch", sondern auch ganz und gar praktisch !
 
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