Dürfen KI‑Anbieter ohne Lizenz trainieren, wenn Inhalte frei zugänglich sind?
Ja, aber nur unter bestimmten Bedingungen. § 44b UrhG erlaubt es, rechtmäßig zugängliche Werke für Text‑ und Data‑Mining zu kopieren. Das heißt, dass KI-Anbieter auch Bücher, Artikel oder Websites maschinell lesen und verarbeiten dürfen, solange sie die Kopien löschen, sobald sie nicht mehr gebraucht werden.
Rechteinhaber können das jedoch ausdrücklich verbieten. Und zwar durch einen sogenannten maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt (Opt-out). Bei online zugänglichen Werken muss dieser Vorbehalt so formuliert sein, dass automatisierte Systeme ihn erkennen können. Die Hamburger Gerichte haben im sogenannten LAION‑Verfahren bereits bestätigt, dass das Erstellen KI‑tauglicher Datensätze grundsätzlich unter § 44b UrhG zu fassen ist. Eine pauschale Ausnahme für KI-Training lehnen die Gerichte ab. Gleichzeitig stellen sie klar, dass ein Opt-out wirksam ist, wenn er maschinenverständlich ist – und diesen Begriff legen sie offen und technikfreundlich aus (OLG Hamburg, Urt. v. 10.12.2025 - 5 U 104/24).