News Urheberrechtsverletzungen: Illustrator des Grüffelo er­wägt Klage gegen OpenAI

AndreasF1975 schrieb:
Also bin ich ja fein raus wenn ich mithilfe der KI etwas plagatiere da ja nicht ich die Urheberrechtsverletzung begehe.

Nein, nicht, wenn Du das in Umlauf bringst. Für so etwas gibt es nicht nur einen Schuldigen. Nur, weil der KI-Anbieter bereits eine Urheberrechtsverletzung begeht, heißt das nicht, dass Du die nicht auch begehen kannst, in dem Du das Werk vervielfältigst.
 
AndreasF1975 schrieb:
Also bin ich ja fein raus wenn ich mithilfe der KI etwas plagatiere
Äh, es heißt plagiieren oder so.

Solange Du das nicht veröffentlichst, sehe ich da keine Rechtsverletzung.

AndreasF1975 schrieb:
Was nun Kernfusion und AA Batterien hier zu tun haben erschließt sich mir nicht.
Das ist der Stand der "Intelligenz" der KI.

AndreasF1975 schrieb:
Ja und die Kernfusion funktioniert schon.
Seit vielen Jahren schon.

AndreasF1975 schrieb:
Nur halt nicht dauerhaft um damit Strom zu erzeugen.
Mit KI sollte das Problem doch in ein paar Stunden Bearbeitungszeit behoben sein.
 
MaverickM schrieb:
@AndreasF1975
Das muss eigentlich nirgends explizit stehen. Wie schon geschrieben: Ohne Einverständnis darf eigentlich generell nichts zum Training verwendet werden. Schon gar keine Urheberrechtlich geschützten Dinge.
Ich zitiere dazu:

Dürfen KI‑Anbieter ohne Lizenz trainieren, wenn Inhalte frei zugänglich sind?​

Ja, aber nur unter bestimmten Bedingungen. § 44b UrhG erlaubt es, rechtmäßig zugängliche Werke für Text‑ und Data‑Mining zu kopieren. Das heißt, dass KI-Anbieter auch Bücher, Artikel oder Websites maschinell lesen und verarbeiten dürfen, solange sie die Kopien löschen, sobald sie nicht mehr gebraucht werden.

Rechteinhaber können das jedoch ausdrücklich verbieten. Und zwar durch einen sogenannten maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt (Opt-out). Bei online zugänglichen Werken muss dieser Vorbehalt so formuliert sein, dass automatisierte Systeme ihn erkennen können. Die Hamburger Gerichte haben im sogenannten LAION‑Verfahren bereits bestätigt, dass das Erstellen KI‑tauglicher Datensätze grundsätzlich unter § 44b UrhG zu fassen ist. Eine pauschale Ausnahme für KI-Training lehnen die Gerichte ab. Gleichzeitig stellen sie klar, dass ein Opt-out wirksam ist, wenn er maschinenverständlich ist – und diesen Begriff legen sie offen und technikfreundlich aus (OLG Hamburg, Urt. v. 10.12.2025 - 5 U 104/24).
https://www.digitalbusiness-magazin...erletzung-a-c5509b1fe04854b8e559490fd31aebd9/

Demnach liegt zuerst einmal keine Urheberrechtsverletzung beim trainieren der KI vor. Den Gesetzestext hatte ich ja schon geteilt.
Entscheidend dabei ist allerdings das Werke nicht dauerhaft in der KI gespeichert sind.

Wo wir uns ja denk ich einig sind ist der Output einer KI welche durchaus eine Verletzung des Urheberrechtes darstellen kann.

Wann wird aus KI‑Output eine Urheberrechtsverletzung?​

Ein KI-Output wird zum rechtlichen Problem, wenn er ein geschütztes Werk so deutlich reproduziert, dass das Vervielfältigungsrecht des Urhebers berührt wird (§ 16 UrhG). Stellt ein KI-System diesen Output online bereit, kommt zusätzlich das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ins Spiel (§ 19a UrhG). Noch eine Stufe weiter geht es bei Bearbeitungen: Wer ein Werk stilnah nachahmt oder umgestaltet, ohne ausreichend Abstand zu halten, braucht die Zustimmung des Urhebers (§ 23 UrhG). Und die Sonderregel für Karikatur, Parodie oder Pastiche (§ 51a UrhG) hilft nur, wenn die engen gesetzlichen Voraussetzungen wirklich erfüllt sind.
 
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