USB-Stick als Unternehmer abschreiben

bronks

Ensign
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Servus,

das ist ein rein fiktiver Fall, bei dem mich einfach nur interessieren würde, wie man sowas handhaben sollte.

Ein Unternehmer kauft sich einen USB-Stick für € 25,00. Lt. dem BMF-Schreiben v. 26.2.2021, bzgl. der Nutzungsdauer von Computerhardware, ist der Stick ein Peripheriegerät, welches nicht eigenständig nutzbar ist und dem eine Nutzungsdauer vom 1 Jahr zugrunde gelegt wird.

Da die Nutzungsdauer <= 1 Jahr soll man Computerhardware im Jahr der Anschaffung vollständig abschreiben können?

Lt. dem o.g. Schreiben soll der USB-Stick genauso behandelt werden wie ein PC für € 4.000,00.
  • Muss der USB-Stick wirklich ins Anlagenverzeichnis für bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne GWG) und auf € 1 Restwert abgeschrieben werden?
  • Müsste der o.g. PC für € 4.000,00 da überhaupt rein?

Wie soll man mit diesem Thema umgehen? Ich bin schon auf eure Antworten gespannt.

Danke!
 
gilt das teil unter 300€ nicht als GWG? geringwertige güter und kann direkt abgeschrieben werden?
 
Unter 250 € buchst du das sowieso direkt in die Kosten (EDV-Kosten/Büdrobedarf). Solcher Kleinkram erreicht noch nichtmal das Anlagevermögen.
Danach fangen die Sammelposten an
Und ab 1000,- € sind es wieder Einzelpositionen.

Der 4000,-€ PC KANN sofort abgeschrieben werden, muss aber nicht. Den in einen Pool reinzustecken ist vielleicht auf der Basis der AfA möglich, nicht aber auf der Seite des Wertes, somit bekommt man ihn gar nicht in den GWG-Pool.

Die weitere Frage ist eher, was macht mehr Sinn. Ein 4000,-€ PC stellt ja einen gewissen wert da, der abgebildetet werden möchte. Also einen Server z.b. der relevant ist. Ihn in einem Pool "zu verstecken" macht da wenig Sinn, wenn man nach 3-4 Jahren wissen will wann man ihn wo gekauft hat.
 
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P4ge schrieb:
Unter 250 € buchst du das sowieso direkt in die Kosten (EDV-Kosten/Büdrobedarf). Solcher Kleinkram erreicht noch nichtmal das Anlagevermögen.
Danke! Das hört sich vernünftig an. Es wäre irgendwie schräg, wenn der USB-Stick als Anlage geführt wäre. Wenn den Stick jemand z.B. beim Kunden stecken lassen würde, dann müßte man doch tatsächlich den Restwert auflösen.
 
bronks schrieb:
Es wäre irgendwie schräg, wenn der USB-Stick als Anlage geführt wäre. Wenn den Stick jemand z.B. beim Kunden stecken lassen würde, dann müßte man doch tatsächlich den Restwert auflösen.
Wieso das? Da geht man hin und holt den wieder oder lässt sich den zuschicken.

Das wichtigste ist immer eine schlüssige Begründung.

Ps.: Ganz vergessen, wenn es sich um einen Gegenstand aus einem GWG-Pool handelt. Selbst wenn die Verkauft, verloren, vergessen werden, die werden nicht sofort abgeschrieben. Sondern schön nach Laufzeit >.< Schön in Zeiten von Smartphones und Co jedes Jahr 400,-€ neu einstellen - > verkaufen und trotzdem abschreiben.
 
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