Servus,
das ist ein rein fiktiver Fall, bei dem mich einfach nur interessieren würde, wie man sowas handhaben sollte.
Ein Unternehmer kauft sich einen USB-Stick für € 25,00. Lt. dem BMF-Schreiben v. 26.2.2021, bzgl. der Nutzungsdauer von Computerhardware, ist der Stick ein Peripheriegerät, welches nicht eigenständig nutzbar ist und dem eine Nutzungsdauer vom 1 Jahr zugrunde gelegt wird.
Da die Nutzungsdauer <= 1 Jahr soll man Computerhardware im Jahr der Anschaffung vollständig abschreiben können?
Lt. dem o.g. Schreiben soll der USB-Stick genauso behandelt werden wie ein PC für € 4.000,00.
Wie soll man mit diesem Thema umgehen? Ich bin schon auf eure Antworten gespannt.
Danke!
das ist ein rein fiktiver Fall, bei dem mich einfach nur interessieren würde, wie man sowas handhaben sollte.
Ein Unternehmer kauft sich einen USB-Stick für € 25,00. Lt. dem BMF-Schreiben v. 26.2.2021, bzgl. der Nutzungsdauer von Computerhardware, ist der Stick ein Peripheriegerät, welches nicht eigenständig nutzbar ist und dem eine Nutzungsdauer vom 1 Jahr zugrunde gelegt wird.
Da die Nutzungsdauer <= 1 Jahr soll man Computerhardware im Jahr der Anschaffung vollständig abschreiben können?
Lt. dem o.g. Schreiben soll der USB-Stick genauso behandelt werden wie ein PC für € 4.000,00.
- Muss der USB-Stick wirklich ins Anlagenverzeichnis für bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne GWG) und auf € 1 Restwert abgeschrieben werden?
- Müsste der o.g. PC für € 4.000,00 da überhaupt rein?
Wie soll man mit diesem Thema umgehen? Ich bin schon auf eure Antworten gespannt.
Danke!