Verjährungsfristen

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TRON-X-2K

Gast
Hallo :)

Habe gerade einen Brief von einem Inkassounternehmen bekommen, in dem ich eine Rechnung eines Stromanbieters in Höhe von 270€ vom 8.11.2004 ausgleichen soll.
Wie auch immer diese zustande kommt, denn auch nach der Abmeldung, wegen Umzug nach Goch, bekam ich davon nichts zu Hören.
Habe seit 8 Jahren nichts davon gehört und auch keine Rechnung bekommen.

Ist das jetzt Verjährt? Habe schon gegoogelt, finde etwas von drei Jahren.
Sollte ich jetzt eine 'Einrede der Verjährung' entgegenhalten?

Bitte wer kennt sich mit diesem § aus?

LG
 
Auf 195 berufen und nichts weiter zum Sachverhalt sagen.

"Ihre Forderung ist nach §195 BGB verjährt. Mfg"

Achtung, die Verjährung tritt nur ein, wenn auch wirklich keine Mahnung geschrieben wurde. Jede Mahnung setzt die Verjährungsfrist wieder auf 0 zurück. Also Unterlagen nochmals durchprüfen!

ok?
 
Im Normalfall ist das Verjährt. Lass dir alles beweisen/belegen wenn die ankommen mit man habe gemahnt oder ähnliches. Solche Unternehmen arbeiten auch mit unerlaubten Methoden.
 
_killy_ schrieb:
Achtung, die Verjährung tritt nur ein, wenn auch wirklich keine Mahnung geschrieben wurde. Jede Mahnung setzt die Verjährungsfrist wieder auf 0 zurück. Also Unterlagen nochmals durchprüfen!

ok?

Komisch, das Beispiel der Mahnung finde ich gar nicht im 212 BGB, verbreitest du also wieder dein Halbwissen?
 
Die Mahnung als solche beeinflusst nicht den Ablauf der Verjährung des Anspruchs. Erst wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt, etwa durch Bitte um Zahlungsaufschub, Teil- oder Zinszahlung, beginnt die Verjährung neu (§ 212 BGB).Quelle: Wikipedia
in diesem Fall so nicht richtig wie _killy_ es schrieb!
Den Lauf der Verjährungsfrist können beeinflussen:
Die Hemmung: Für die Dauer der Hemmung ist der Lauf der Verjährung angehalten, nach Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die restliche Frist weiter (§ 209 BGB).
Neubeginn der Verjährung (früher: „Unterbrechung der Verjährung“) tritt nach § 212 BGB ein durch

  • Anerkenntnis des Anspruchs, als solches gilt Abschlagszahlung, Zinszahlung unter anderem
Quelle Wikipedia


Sollte in Deinem geschildertem Fall ja nicht zutreffen, also ist der Anspruch verjährt, wie bereits von den anderen richtig geschrieben.
 
Sorry, ich arbeite in einer Immobilienbank. Hier unterschreibt der Kunde bei jeden Immobiliendarlehen auch gleichzeit seinen Titel. Mit diesen in der Hand reicht es aus, wenn die Bank dann einfach per Mahnbescheid den Kunden zur Zahlung auffordert um die Verjährungsfrist zu erneuern ... im normalen Geschäftsverkehr muss dieser Titel noch gegen Tron gerichtlich erwirkt werden

Kein Grund also, mich zu steinigen!

PS @ Doc Foster - hatten wir schonmal das Vergügen oder warum gleich so persönlich?
 
Den Unterschied zwischen einer Mahnung und einem Mahnbescheid kennst Du aber? Und mit einer normalen Mahnung bekommt man auch keinen Titel.
 
Hast Du einen ganz normalen Brief bekommen oder einen Mahnbescheid vom Amtsgericht Hagen? Das Amtsgericht Hagen ist Zentrales Mahngericht für die Oberlandesgerichtsbezirke Hamm und Düsseldorf, dazu gehören wir wohl, Goch liegt doch auch im RegBezirk Düsseldorf. Solange Du weder einen Mahnbescheid noch einen Vollstreckungsbescheid von denen bekommen hast, weil eine Rechnung vom 8.11.2004 bereits verjährt ist, musst du Dir keine Sorgen machen. Sollte es ein Mahnbescheid sein, legst Du vor Erlass eines Vollstreckungsbescheides Widerspruch, am sichersten also innerhalb der 2-Wochen-Frist nach Zustellung des Mahnbescheids ein. Gründe musst Du erst mal keine angeben, nur ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird. Dann wird der Gläubiger entscheiden, ob er weiter gegen Dich vorgehen möchte, er muss ja die anfallenden Kosten erst mal vorstrecken. Ob er das für 270 € macht ist fraglich, denn ich denke es ist bereits verjährt. Wenn er einen Titel hätte, wäre der Gerichtvollzieher gekommen und hätte versucht bei Dir zu pfänden (Vollstreckungsbescheid). Davon hättest Du, auch wenn Du umgezogen bist, auf jeden Fall Bescheid bekommen. Die werden nicht nachgesendet sondern mit der neuen Anschrift wieder zugestellt, per Einschreiben oder der GV stellt den Vollstreckungsbescheid zu.

Du kannst nun selbst nachlesen, ob die Sache verjährt ist. Es kann ja trotzdem passieren, wenn gewisse Vorraussetzungen vom Gläubiger erfüllt wurden, das der Ansspruch noch nicht verjährt ist. Lies mal selbst nach.
 
_killy_ schrieb:
Auf 195 berufen und nichts weiter zum Sachverhalt sagen.

"Ihre Forderung ist nach §195 BGB verjährt. Mfg"

Achtung, die Verjährung tritt nur ein, wenn auch wirklich keine Mahnung geschrieben wurde. Jede Mahnung setzt die Verjährungsfrist wieder auf 0 zurück. Also Unterlagen nochmals durchprüfen!

ok?
Falsch. Eine einfache Mahnung setzt da gar nichts zurück. Da muss schon ein gerichtlicher Mahnbescheid her. Alternativ - wie schon erwähnt helfen auch Teilzahlungen etc. um die Verjährungsfrist auf 0 zu setzen.
 
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