Versandkostenrückerstattung unter 40 €

wow!!! Diesen Infosturm hätte ich echt nicht erwartet!!!

Leute, ihr habt mir echt geholfen! Natürlich ist es nicht lohnenswert, deswegen Gerichtlich vorzugehn, ich bin einfach nur davon ausgegangen, weil dies im Impressum zuerst angegeben wurde..

So wie ihr in der letzten mail lesen könnt, hörts sich ja zumindest so an, als ob er das Paket jetzt annehmen wird (nicht wie vorher)

Wenn dies der Fall ist, bin ich soweit schon zufrieden, es würde mich halt nur tierisch aufregen, wenn ich noch den doppelten Porto zahlen müsste, wenns zurückkommt, und ich nichts bekomme

Trotzdem die Frage:
Heist das, dass die angabe des Verkäufers im Imressum nichts wert ist?!
Wieso wurde gesetztlich geregelt, dass er das reinschreibt, wenn sowieso im Endeffekt nur die gesetzesgebung eine Rolle spielt?!

Aso: Ja war ein Anbieter bei Amazon ;-)

nochmal herzlichen Dank, werde mich sofort melden und bescheidgeben, was sich rausgestellt hat...
 
Wie sollen wir irgendwas zu den AGB sagen, wenn wir sie nicht sehen?
Ein Satz kann immer aus dem Kontext gerissen sein, ergänzt werden von anderen Sätzen später usw...

Und nochmals: Es ist kein Impressum.
 
..Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden...
Weil dies nicht automatisch bedeutet, das die Ware unfrei zurückgesendet werden darf!

Da in der Versandhandelsbranche es üblich ist, dass der Verkäufer einen Gutschein für einen größeren Versanddienstleister oder zumindest eine fallbezogene Rücksendebearbeitungsnummer erteilt, hast Du ganz schlechte Karten, falls das unfrei gesendete Pakekt in der Zwischenzeit nochmal bei Dir eintrifft und Du für den ersten erfolglosen Zustellversuch bezahlen musst.
Nur wenn ausrücklich "unfreie Zusendung" aufgeführt ist, darf man auch diesen Weg in der Regel verwenden. Die Begründung der Händler ist ja ganz logisch - sie würden ansonsten in unfreien Rücksendungen von Scherzbolden/Neidern/des Lesens unmächtiger ersticken. Dann würde man sich streiten, ob nur unfreie Rücksendungen in Originalverpackung des Händlers "unfrei" angenommen werden, um solche Fälle möglichst auszuschließen usw.
Im übrigen beinhaltet "..voraussichtliche Versanddauer 3 Tage.." rechtlich keine Zusicherung einer bestimmten oder vertraglich vereinbarten Versandzeitdauer. Nur für den Fall, dass Du demnächst einmal wieder wegen verspäteter Lieferung etwas gegen einen anderen Händler unternehmen möchtest. Mein Tipp: zeitiger bestellen

Hake das ganze als Lehrgeld ab und verzichte auf weitere kostenpflichtige Schritte gegenüber dem Händler/Amazon.
 
Trotzdem muss der Verkäufer die unfreie Lieferung als Widerruf akzeptieren. Ob dem Unternehmer wg. des Strafportos ein Schadensersatzanspruch ggü. dem Verbraucher zusteht, ist bisher gerichtlich nicht geklärt.

Das OLG Hamburg hat sich in einer anderen Sache kurz damit auseinandergesetzt und folgendes im Urteil aufgenommen:

"Jenseits dessen sei angemerkt, dass es auch nicht mit § 357 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BGB vereinbar ist, die Kostenübernahme jenseits der günstigsten Versandform schlechthin dem Verbraucher aufzuerlegen, d.h. unabhängig von den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen."
 
Das OLG Hanmburg behandelte etliche Fälle mit anderen Streitpunkt, nämlich die Höhe der dem Verbraucher aufzuerlegenden Rücksendekosten, --> sofern dieser diese auch zu tragen hat bzw. pauschalierten Kostenregelungen in den AGB ohne Beachtung > oder < 40 Euro!
Das hat nichts mit der Frage "unfreie Rücksendung" <40 Euro zu tun, sofern dieser Fall in den AGB behandelt wird.

Bitte bringe Urteile, wo ein gewerblicher Händler bei anderslautenden gültigen AGB die Rücksendekosten <40 Euro per "unfreier Rücksendung" prinzipiell tragen muss. link1
 
Ich habe doch geschrieben, dass mir bezüglich eines Ersatzanspruches des Verkäufers noch keine Rechtsprechung bekannt ist und wollte lediglich verdeutlichen, dass der Verkäufer auch unfreie Lieferungen annehmen muss.

Tut er dies nicht, ist das Risiko erheblich höher für ihn (link).

Es geht hier ja ohnehin nur um den Teil, welcher das normale Port übersteigt, für die ansonsten auch anfallenden Rücksendekosten gilt nach wie vor und ohne Einschränkung die Regelung des 357 II Sätze 2 und 3 BGB.

Bitte bringe Urteile, wo ein gewerblicher Händler bei anderslautenden gültigen AGB die Rücksendekosten <40 Euro per "unfreier Rücksendung" prinzipiell tragen muss.

Der Fall ist doch einfach zu lösen, wenn vertraglich vereinbart wurde, dass der Käufer die Rücksendekosten zahlen muss, dann kann der Verkäufer natürlich die gesamten Kosten der unfreien Lieferung verlangen.

Die Beurteilung in deinem Link ist aber insoweit falsch, als dass diese Vereinbarung nicht in der Widerrufsbelehrung sondern zwingend vertraglich, also im Regelfall mittels AGB, und nach neuester Rechtsprechung dort auch nicht im Bereich der Widerrufsbelehrung geschehen muss.
 
Zuletzt bearbeitet:
Du hast es immer noch nicht kapiert - ohne Rechtsanspruch auf Tragung der Rücksendekosten durch den Verkäufer hat der Käufer überhaupt gar keinen Rechtsanspruch auf "unfreie Rücksendung". Du scheiterst (mal wieder) am kleinen 1x1 der ersten Überprüfung, ob überhaupt ein Rechtsanspruch auf Kostentragung durch den Verkäufer vorliegt.

Wenn der Verkäufer durch seine AGB (ist anzunehmen) und durch den Widerrufstext im Kontext gesetzeskonform gar nicht zur Kostentragung verpflichtet ist, dann braucht er gar nicht diese "unfreien" Sendungen annehmen.
Nimmt er sie an, so stünde ihm ein Kostenersatz in Höhe der gesamten Rücksendekosten zu Lasten des Käufers zu (inkl. Strafporto). Dies ist aber keine geschäftsübliche Sitte und wälzt das Risiko des nachträglichen Versandkosten Eintreibens alleine auf den gewerblichen Verkäufer ab.
Selbst in einem solchen Fall, hätte also der zurücksendende Verbraucher die dann deutlich höheren Rücksendekosten nachträglich selber zu tragen, verbunden mit einem Streit über etwaige in Rechnung gestellte Zusatzkosten beim Verkäufer (zusätzliche Bearbeitungskosten).
Man kann deswegen aus meiner Sicht keinem Verbraucher zu diesem Schritt raten, es sei denn, der gewerbliche Verkäufer hat unsauber AGB + Widerrufsbelehrung zu seinem Nachteil formuliert, so dass er rechtlich verpflichtet ist, auch bei <40 Euro die Rücksendekosten zu tragen.

Um genau diese unsauberen Formulierungen (keine Unterscheidung </> 40 Euro) geht es aber in Deinem link-Beispiel, dem andere gleichgelagerte Fälle dieses OLG folgten. Alle diese Fälle gingen aber nur um Prozesse nach UWG-Recht, nicht um konkrete Einzelfälle benachteiligter Käufer <40 Euro Preisbetrag.
Bemängelt wird in den Urteilsbegründungen eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers bei nicht "unfreier Rücksendung", falls der Verkäufer die Rücksendekosten rechtlich tragen muss. (bitte Urteile genauer Lesen!)
 
Nimmt er sie an, so stünde ihm ein Kostenersatz in Höhe der gesamten Rücksendekosten zu Lasten des Käufers zu (inkl. Strafporto). Dies ist aber keine geschäftsübliche Sitte und wälzt das Risiko des nachträglichen Versandkosten Eintreibens alleine auf den gewerblichen Verkäufer ab.

Der Verkäufer wird im Verbraucherschutztrecht oft einseitig belastet, alle Gerichte betonen, dass es bei den Kosten der Rücksendung keine Vorleistungspflicht des Verbrauchers gibt.

Ich stimme ja mit dir überein, dass dem Verkäufer im Falle der unfreien Rücksendung mglw. ein Schadensersatzanspruch (bei über 40,-) oder ein Erstattungsanspruch (bei unter 40 + vertragliche Vereinbarung i.S.d. 357 II 2) zusteht.

Wenn er die Sendung nicht annimmt, dann geht sie zurück zum Verbraucher mit der Folge, dass sie erneut versendet werden müsste. Wie dann ein Gericht bzgl. der KOstentragungspflicht entscheidet, halte ich für absolut offen, daher ist es m.E. beiden Seiten nicht zu raten, auf stur zu stellen.

Deine persönlichen Angriffe zeugen immer wieder von mangelnder Diskussionskultur, da wäre es schöner, einfach bei der Sache zu bleiben.
 
@Doc Foster: Deshalb bekommt man auch i.d.R. fertige Paketscheine vom Händler für die Rücksendung, wenn man einfach mal den Kommunikationsweg vor purem Aktionismus wählt...
 
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