Vollstreckbarer Titel an nem Minderjährigen?!

RadikaBru

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Hi,

Hypothetische Frage:

Mal angenommen eine Person baut in ihrem Leben etwas Mist und bestellt Sachen mit dem Gedanken, diese nicht zu bezahlen, wo sie minderjährig (15j) ist. Gegen diese Person wurde Anfang 2011 anscheinend einen Titel erhoben, von dem sie heute erst erfahren hat. Kann die Person diesen anfechten?

Die Sache an sich (Betrug) ist ja schon verjährt. Kann die Person (oder die Eltern) den Titel anfechten, da diese Person zu dem Zeitpunkt des Titels minderjährig war und - theoretisch - nicht hätte bestellen dürfen. Wenn dann hätte der Titel theoretisch ja am Vormund, also Eltern, gehen müssen. Oder nicht?

Wenn ja, hätte man gute Chancen?
 
Soweit ich weiß, verjährt Betrug erst nach 10 Jahren, ich bin allerdings auch kein Jurist.

Was genau meinst du mit "Titel erhoben"?

Und auch wenn das Kind nicht volljährig ist, so gibt es dennoch das Jugendstrafrecht, aber inwiefern das hier greift und in welchem Umfang, das kann ich dir nicht sagen.
Dazu fehlt mir das Fachwissen und von deiner Seite aus die Informationen zu dem Fall.

Am besten wendest du dich in solchen Fällen an einen Rechtsbeistand oder ein Juraforum.
 
Normale Titel sind 30 Jahre gültig, ob das gegen Kinder auch gilt keine Ahnung. Und für jeden Titel gibt es eine Zustellungsurkunde.
 
Bei sowas könnte man doch direkt den zuständigen Gerichtsvollzieher ansprechen und fragen?

@mykoma
Strafrecht <> Zivilrecht.
 
Dieser Titel kann angefochten werden.
 
Ja, gegen eine Minderjährige wird man mit so einem Titel nicht viel Freude haben. Da hätte ich doch eher was gegen ihre Erziehungsberechtigten unternommen.
 
Das ist so pauschal doch gar nicht zu beurteilen.

Ein vollstreckbarer Titel steht erstmal im Raum. Womöglich ist hier der Weg auch der zu prüfen, ob der Erziehungsberechtigte grob fahrlässig gehandelt hat.
 
Für eine Vollstreckbarkeit hätte der Titel 2011 an die gesetzlichen Vertreter zugestellt werden müssen.
Es liegt also gar kein vollstreckbarer Titel vor.
Dafür muss man aber selber aktiv werden und Klage erheben oder im einfacheren Weg den Gläubiger darauf hinweisen und um Titelherausgabe oder zumindest Verzicht auf Vollstreckungsbemühungen bitten.
 
Zuletzt bearbeitet:
@ThomasK_7
Wäre gut denkbar, dass der Titel auch tatsächlich den gesetzlichen Vertretern zugegangen ist.
Der TE sagte ja, die damals minderjährige Person habe erst jetzt davon erfahren.

@RadikaBru
Ich würde vorschlagen, die verantwortliche Person steht zu dem Mist, den sie damals gebaut hat. Und versucht nicht, sich jetzt mit juristischen Argumenten schadlos zu halten und vor Zahlungen zu drücken!. Ganz egal, ob es sich bei den Geschädigten um Privatpersonen oder Firmen handelt.

Wenn man andere betrogen hat (auch im jugendlichen Leichtsinn), sollte man wenigstens soviel Anstand besitzen, sich um Schadenswiedergutmachung zu bemühen. Ratenzahlungen werden von den Gläubigern in aller Regel akzeptiert.
 
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Ich sehe keinen Grund, weshalb gut denkbar sein sollte, weshalb der Titel auch tatsächlich an die gesetzlichen Vertreter zugestellt worden sein soll, weil
Eingangspost schrieb:
Wenn dann hätte der Titel theoretisch ja am Vormund, also Eltern, gehen müssen. Oder nicht?
für mich darauf hindeutet, dass es nicht der Fall ist, dass der Titel 2011 korrekt an die gesetzlich Vertretungsberechtigten gegangen ist und jetzt nach Volljährigkeit auf den TE lediglich umgeschrieben wurde.
 
Es ist auch denkbar das der Minderjährige dies vergessen oder damals gar nichts von der Zustellung erfahren hat. Statt hier aus ungenauen Aussagen schon Tatsache ableiten zu wollen, würde ich sehr versuchen die Tatsachen festzustellen, also ob der Titel wirklich rechtskräftig ist oder wegen Formfehlern keine Rechtskraft erlangt hat.
 
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Hallo,
Ich gehe mal davon aus, dass das etwas falsch rübergekommen ist, und es in diesem Fall nicht darum gehen könnte, dass der Titel (erneut) zugestellt worden ist, sondern eben dass vom Anwalt (Universum Inkasso, Neumeyer) ein Brief eingetrudelt ist, dass eben ein Titel (bereits) seit 2011 vorliegt
 
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@ThomasK_7
Zugegeben, den von Dir zitierten Satz des TE muss ich wohl überlesen haben.

Hier kann jedoch etwas nicht stimmen. Wenn es sich tatsächlich um einen gerichtlich festgestellten Titel handelt (zB vollstreckbares Anerkenntnisurteil), so teilt das entscheidende Gericht dies dem Betroffenen mit. Im Falle von Kindern und Jugendlichen dem gesetzlichen Vertreter.

Es gibt aber Fälle, in denen ein Zugang des Urteils nicht möglich ist. So etwa, wenn die gesetzlichen Vertreter umgezogen sind und ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind. In solchen Fällen bedarf es keines Zugangs des Urteils mehr. Der Zugang wird von Gesetz wegen unterstellt.

Vllt lag hier ein solch gelagerter Fall vor.
 
ThomasK_7 schrieb:
Für eine Vollstreckbarkeit hätte der Titel 2011 an die gesetzlichen Vertreter zugestellt werden müssen.
Es liegt also gar kein vollstreckbarer Titel vor.
Dafür muss man aber selber aktiv werden und Klage erheben oder im einfacheren Weg den Gläubiger darauf hinweisen und um Titelherausgabe oder zumindest Verzicht auf Vollstreckungsbemühungen bitten.


Du weißt aber schon, dass man auch mittels öffentlicher Zustellung zustellen kann? Dann hängt ein Zettel im Amtsgericht den du lesen kannst. Das gilt dann als Zustellung. Von der Tatsache, dass angeblich nichts im Briefkasten war kann man keinesfalls auf eine fehlende Zustellung schließen.
 
Es kann hier doch maximal nur um einen durchgelaufenen Mahnbescheid gehen und dieser kann nicht öffentlich durch Aushang o.ä. zugestellt werden, selbst wenn der Antragsgegner unbekannt verzogen ist!

In allen anderen Fällen ist doch eine zwangsweise Kenntnis der gesetzlichen Vertreter vom Titel anzunehmen.
Wenn diese laut TE eine solche Kenntnis verneinen, so sollte dies auch aus Sachstand für eine Beurteilung angenommen werden.
 
Ein Mahnbescheid ist kein Titel. Damit erübrigt sich das.

Die Wahrscheinlichkeit, dass die Eltern und das kriminelle Kind es einfach verpeilt haben ist deutlich größer, als dass eine Zustellung, die von Amts wegen durchgeführt wird, falsch durchgeführt wurde.

Die wichtige Frage hier ist doch ob ein Titel vorliegt oder die Kanzlei nur blufft.
 
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@uincom
Vor dem Vollstreckungstitel liegt aber immer noch der gerichtliche Mahnbescheid, den dann der gesetzliche Vertreter bekommen musste.
 
Die Grundaussage war vorhin: Ohne Zustellung existiert kein Titel. Das ist insofern richtig, dass die Zustellung des Titels Zwangsvollstreckungsvoraussetzung ist.

Der Mahnbescheid ist allerdings kein Titel, sondern nur der Vollstreckungsbescheid, der sehr wohl öffentlich zugestellt werden kann. Ein fehlerhafter Mahnbescheid führt damit nicht dazu, dass keine Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Das sind zwei verschiedene Dinge die erst einmal getrennt zu betrachten sind.
 
Die Hürden an eine öffentliche Zustellung eines Vollstreckungsbescheides sind so hoch, dass ich in der Praxis noch keine genehmigt bekommen habe.
 
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