Folgende Artikel sind nur an Personen
mit Vollendung des 18 Lebensjahres abzugeben:
1. Messer und Schwerter
betrifft alle Messer, die als Hieb- und Stichwaffen gelten
2. Armbrüste
alle Armbrustmodelle und Pfeile
3. Paintball Farbmarkierer
alle Farbmarkierer mit "F"-Zeichen
4. Selbstschutzartikel
alle Artikel wie z.B. Schlagstöcke, Verteidigungsstäbe usw.
5. CO2 Waffen
alle CO2 Pistolen, Revolver und Gewehre
6. Softairwaffen
alle Softairwaffen
7. Gas- und Alarmwaffen
alle Gas- und Alarmwaffen sowie die entsprechende Munition
Hinweise zum Kauf von Gas & Signalwaffen:
Waffengesetz:
1. Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen
Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein
PTB-Zulassungszeichen tragen, und der dazugehörigen Munition ist weiterhin erlaubnisfrei ab 18 Jahren.
2. Führen von Gas- und Signalwaffen
Nur wer die tatsachliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäfträume oder des eigenen
befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis - kleiner Waffenschein - (§ 10 Abs. 4
Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu).
Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller
zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt.
Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäfträumen oder des eigenen befriedeten Besitztums
umgehen will, braucht keine Erlaubnis. Eine Erlaubnis bedarf auch nicht, wer die Waffe nicht schussbereit von einem Ort
zu einem anderen Ort befördert.
3. Schießen mit Gas- und Signalwaffen
Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig.
Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 WaffG-neu:
a) Notwehr, Notstand
b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
c) mit Schusswaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
(1) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen,
(2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
d) im befriedeten Besitztum - mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes - mit Schusswaffen, aus denen nur
Kartuschenmunition verschossen werden kann,
e) mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei
Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.