Widerruf Vertrag - Händler fordert Wertersatz für aktiviertes iPhone

rg88 schrieb:
Der Kunde soll durch einen Fernabsatzkauf keinen Nachteil haben, aber der Händler auch keinen
Ob der Händler einen Nachteil hat ist egal, solange der Kunde sich auf die Prüfung von Funktion und Eigenschaften beschränkt.
 
Dazu muss es das Gerät nicht personalisieren. Soweit waren wir doch jetzt schon zig Mal. :rolleyes:
Das kann er im Laden nunmal auch nicht. Das Gesetz ist dafür da, dass keiner von beiden Seiten übervorteilt wird. Ein etwaiger Defekt wäre zudem rechtlich eine ganz andere Baustelle
 
till69 schrieb:
Den Händler will ich sehen, der wegen 100€ das Klage-Risiko eingeht, um am Schluss leer oder mit 50:50 Vergleich dazustehen ;)

Du wirst es nicht glauben, aber ich hatte schon einen Händler der 2,70€ eingeklagt und Recht bekommen hat.
 
till69 schrieb:
Der Händler wird klagen müssen, wenn Paypal dem Kunden komplett erstattet
Muss er? Nö. Er kann seine Forderung auch schlicht über ein Inkasso eintreiben lassen. Ein gerichtlicher Mahnbescheid ist hierfür nicht nötig. Weigert sich der TE dann, dann kann es eben ein paar Instanzen weiter gehen. Bei Sieg des Händlers natürlich inklusive der zusätzlichen Kosten.
 
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rg88 schrieb:
Dazu muss es das Gerät nicht personalisieren. Soweit waren wir doch jetzt schon zig Mal. :rolleyes:
Eben doch! Weil ohne Apple-ID viele Funktionen gar nicht nutzbar sind.

Während der Widerrufsfrist darf der Käufer das Handy auf seine Eignung überprüfen. Diese Prüfung sollte sich aber auf eine kurze (angemessene) Inbetriebnahme beschränken, um die Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise zu testen.
Wurde das Gerät genutzt und nicht nur auf seine Eignung getestet, kann der Käufer u.U. verpflichtet sein Wertersatz zu leisten. Das müsste aber vertraglich geregelt, bzw. der Kunde darüber informiert worden sein.

https://www.verbraucherzentrale.de/...ag-abschliessen-oft-jede-menge-probleme-10392
 
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Gute Händler haben inzwischen auch Anwälte die sie ohnehin monatlich zahlen. Da würde ich mich nicht drauf verlassen das der nicht klagt.
 
Seit Juni 2014 muss man den Widerruf ausdrücklich erklären, und zwar am besten schriftlich. Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware reicht nicht mehr aus. Der Widerruf kann formlos erfolgen, in einem Satz. Angegeben werden sollte auf jeden Fall die Kundennummer, Bestellnummer und das Datum. Eine Begründung ist nicht notwendig. Auch telefonisch kann man widerrufen, mit der Schriftform ist man aber, falls es zum Streit kommt, auf der sichereren Seite. Bei sehr teuren Waren ist eine Rücksendung per Einschreiben überlegenswert.

Es gibt bestimmte Waren, für deren Kauf ein Widerruf ausgeschlossen ist: Individuell gefertigte Produkte, wie zum Beispiel auf Maß geschreinerte Möbel, verderbliche Produkte, sowie solche, die nicht zurückgeschickt werden können (wie zum Beispiel Heizöl). Software, CDs, DVDs und Videos, deren Schutzfolie aufgerissen oder Siegel gebrochen wurde, muss der Händler ebenfalls nicht zurücknehmen. Auch viele Dienstleistungen sind vom Widerrufsrecht ausgenommen.

Widerrufsrecht liegt der der Grundsatz zugrunde, dass der Kunde die Möglichkeit haben muss, die Ware zu prüfen. Im Ladengeschäft geschieht dies meist gleich vor Ort, beim Autokauf etwa per Probefahrt. Dieses Recht gilt auch für Versandkunden, sie können die Ware jedoch erst daheim prüfen und bei Nichtgefallen anschließend den Kauf widerrufen - und das gilt selbst für so ausgefallene Versandartikel wie Wasserbetten.

Allerdings darf der Kunde die Ware nicht so behandeln, als würde sie ihm bereits gehören > Personalisieren, sprich: Die Ware darf zwar geprüft werden, aber nur auf eine Art und Weise, wie das auch in einem Geschäft in Beisein eines Veräufers erfolgen würde.

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch, §312e, hat der Verbraucher Wertersatz für die Nutzung von Waren nur dann zu leisten, "soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen ... und über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist."
 
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Halten wir fest: hier weiß es keiner genau. Die Apple-ID ist Teil des Einrichtungsprozesses, kann aber anscheinend übersprungen werden. Ob die Einrichtung der Apple-ID, die einen Beginn der Garantie startet (was sicherlich nicht deutschem Recht entspricht), nun als notwendig oder nicht notwendig im Sinne der Prüfung auf Funktionsweise lt. BGB §357 entspricht, dürfte ein streitbares Thema sein.
 
rg88 schrieb:
Apps aus dem App Store installieren
FaceTime
iCloud-Inhalte öffnen

Da ich selbst kein Apple-Gerät nutze, könnte es sein, dass es noch weitere solche Funktionen gibt, die mir nicht bekannt sind.
 
und in wiefern sind diese Funktionen eine Funktionsprüfung im üblichen Maße, wie sie auch im Ladengeschäft möglich sind?
Du spinnst hier was zusammen, was jeglicher Logik entbehrt
 
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Und das sind keine Dinge die unter das Testen der Ware fallen. Das ist die selbe Kategorie wie ne CPU zurück schicken weil sie sich nicht auf drölf GHZ übertakten lässt.
 
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@rg88
Auf Vorführgeräten im Laden ist wie bereits geschrieben in der Regel eine Apple ID angemeldet und es sind auch oft Apps installiert.

Übrigens scheint die Vergleichbarkeit mit der Prüfung im Ladengeschäft veraltet zu sein:

Zu beachten ist allerdings, dass im Wege der Reform des Widerrufsrechts die für den Prüfmaßstab früher geltende Vergleichsbasis einer regulären Untersuchung im Ladengeschäft ersatzlos weggefallen ist. Auf Grundlage dessen, was bei einer Sachprüfung im stationären Handel üblich ist, kann der konkrete Nutzungsgrad im Widerrufsfall nun nicht mehr ausdrücklich bestimmt werden. Sofern eine derartige Gegenüberstellung aber zweckdienlich ist, kann sie nach wie vor ergänzend herangezogen werden.
https://www.it-recht-kanzlei.de/wertersatz-widerruf.html

@knoxxi
Übertakten (d.h. der Betrieb außerhalb der Herstellerspezifikationen) ist sicher nicht eine Prüfung auf ordnungsgemäße Funktion. Da würde ich sogar von einer unsachgemäßen Nutzung ausgehen.
 
chithanh schrieb:
Auf Vorführgeräten im Laden ist wie bereits geschrieben in der Regel eine Apple ID angemeldet und es sind auch oft Apps installiert.
Damit testest du dann das Gerät, das du kaufst? Glaubst du doch selber nicht.
Zudem: Wie nutzt du diesen Account dann, der da auf Vorführern drauf ist? Hast du das Passwort oder den Fingerabdruck um da was aus dem appstore zu installieren? UND ist das Ganze die Regel beim Kauf eines Produkts im Laden oder nur ein Service weniger Händler? Also.... Komm, hör bitte auf mit dem Quatsch
 
Mal ehrlich...
Die Widerrufsfrist beträgt beim Fernabsatz regulär 14 Tage. Bei diesem verhältnismäßig großem Zeitfenster, das dort eingeräumt wird, muss man damit rechnen, dass ein Gerät in der Zeit auch benutzt und ausführlich getestet wurde. Wer glaubt das Gerät hätte möglichst unberührt zu sein in diesem Zeitfenster, der hat doch schon etwas realitätsferne Vorstellungen.
 
Mrs. Merciless schrieb:
dass ein Gerät in der Zeit auch benutzt
Das Gesetz sagt aber exakt, dass dies eben nicht erlaubt ist. Wenn es dennoch gemacht wird, dann muss man eben für den Wertverlust aufkommen.


Mrs. Merciless schrieb:
der hat doch schon etwas realitätsferne Vorstellungen.
diese hast wohl eher du, weil du ein maximales Zeitfenster, das dir das Recht einräumt, fehlinterpretierst als Testphase.
 
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@rg88
Wie gesagt, die Analogie der Prüfung im Ladengeschäft ist veraltet.
Aber selbst wenn man sie annimmt, dann ist die Nutzung eines Gerätes mit Apple-ID eine solche Prüfung.

@Mrs. Merciless
Naja, wenn da Kratzer oder ähnliches auf dem Gerät wären dann würde auf jeden Fall ein Wertersatzanspruch entstehen. Denn um die Funktionen des Geräts zu prüfen muss man keine Kratzer draufmachen.
 
Wie sollte bei einem Gerät wie einem Smartphone aber ohne Inbetriebnahme bitte die Funktionalität, Bedienung, etc. testen? Wenn ich so ein Teil nur da liegen habe und das Äußere betrachte, dann weiß ich nicht ob ich damit zurechtkomme etc. Das würde diese ganze Regelung im Fernabsatz irgendwie mega unnütz machen.
 
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