Brimbamborum schrieb:
Wir können uns jetzt über die semantische Bedeutung des Wortes "Muss" streiten. Nach deutschem Recht musst du den Zoll zahlen und die Wahrscheinlichkeit erwischt zu werden liegt etwas höher als Null. So könnte dein PC z.B. aus einem ganz anderen Grund beschlagnahmt werden. Das dürfte zwar immer noch unwahrscheinlicher sein als zweimal 6 Richtige im Lotto hintereinander, aber es ist eben nicht unmöglich. Wenn du in den USA die Software bestellen und keine Steuern dafür abführen willst, mache es. Ich werde mich jetzt nicht mehr dazu äußern.
Auszug aus
http://www.wer-weiss-was.de/theme68/article4431434.html
Das Herunterladen von Software ist keine Lieferung (definiert als Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand, § 3 I UStG), sondern eine sonstige Leistung (definiert als Leistung, die keine Lieferung ist, § 3 IX UStG). <Abschwiff>Selbst der Kauf einer Software auf CD gebrannt wäre keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung, weil im Vergleich zum Wert des erworbenen Nutzungsrechtes der Wert der CD belanglos ist</Abschwiff>.
Anders als bei der Lieferung gibt es bei der sonstigen Leistung keinen innergemeinschaftlichen Erwerb (der setzt auch einen Gegenstand voraus, § 1a I Nr. 1 UStG). Für die Umsatzbesteuerung sind hier zwei Dinge entscheidend:
(1) wie fast immer im Umsatzsteuerrecht: Ort der Leistung. Von dem hängt es nämlich ab, unter welches nationale USt-Recht die Leistung fällt. Der Ort der Leistung ist in diesem Fall dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt oder eine Betriebsstätte unterhält, wenn er ein Unternehmer ist. Wenn er kein Unternehmer ist und im Gemeinschaftsgebiet wohnt, ist sein Wohnort Ort der Leistung, wenn der Unternehmer, der die Leistung ausführt, im Drittlandsgebiet ansässig ist. Wenn auch dieser im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, ist der Ort der Leistung dort, wo er sein Unternehmen betreibt. - Hierzu keine detaillierten Belege, steht alles verteilt über § 3a UStG.
(2) Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers:
Wenn der Empfänger der Leistung ein Unternehmer ist, schuldet nicht der ausländische Unternehmer, der die Leistung ausführt, sondern der Empfänger der Leistung die (deutsche) USt auf die Leistung - § 13b II UStG. Gleichzeitig wird er sie in der Regel als Vorsteuer abziehen können, so das rechnerisch genau das Gleiche entsteht wie bei Einfuhrumsatzsteuer und innergemeinschaftlichem Erwerb.
Wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist und der Unternehmer, der die Leistung ausführt, im Gemeinschaftsgebiet sitzt, muss dieser die USt des Landes fakturieren und abführen, in dem er sitzt.
Und wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist und der Unternehmer, der die Leistung ausführt, im Drittlandsgebiet sitzt, müsste sich dieser eigentlich in D steuerlich erfassen lassen und deutsche USt berechnen und abführen. Bloß - erzähl das mal einem US-Softwareanbieter...
Zoll wird in keinem der Fälle unabhängig von EU oder Drittland erhoben, weil kein Gegenstand eingeführt wird.
Auszug ende.
Somit muss eben weder Zoll noch MwSt gezahlt werden. Weil man eben Privatmann ist und die Firma des Downloads eine US Firma ist. Diese US Firma müsste die MwSt zahlen. Da sie diese nicht einzieht ist das ihr Problem. Und Zoll fällt nicht am, weil es eben Online Daten sind und keine per Luftpost versendeter Software-Datenträger. Alles andere würde mich auch schwer wundern weil es in keinster weiße nachprüfbar ist, weder von Zoll noch von der Steuerbehörde.