Schildkröte09
Admiral Pro
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- Nov. 2009
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Dieser, eurer Meinung war ich bisher auch. So habe ich mich auch in zurückliegenden Beiträgen geäußert. Aber der Kaufnachweis ist der Knackpunkt der ganzen Lizenzgeschichte. Und da habe ich bisher den Aussagen eines renomierten Datentechnikers wie UNAWAVE und seinen Beiträgen der Lizenzgeschichte Glauben geschenkt. Deshalb kann auch nur UNAWAVE die Sache mit dem Kaufbeleg klären und was darauf enthalten sein muss. Wenn ich mich nicht irre, gab es auch dazu ein Deutsches Gerichtsurteil, wo es genau darum ging ... ich suche derzeit dieses Gerichtsurteil mit Aktenzeichen.
Ich habe mein eigentliches 32 bit SB Windows 7 Home Premium auch selber zur 64 bit installiert und aktiviert.
In meinem Kaufbeleg von AMAZON geht aber definitiv die BIT Version hervor, so daß ich nach Aussagen von UNAWAVE eigentlich keine LIZENZ besitze.
Wenn jemand kommt und von einem die Lizenz des Rechners vorgelegt haben möchte, gehört der Kaufbeleg zur Lizenz. Steht auf einem Kaufbeleg tatsächlich keine BIT version, ist dieser schon mal auf der sicheren Seite, wenn er eine andere BIT Version installiert.
Der Kaufbeleg muss aufgehoben werden.
Man kann auch nicht die TÜV Bescheinigung wegwerfen, weil man die Plakette bekommen hat.
In erster >>Linie sollte zählen. Wo kein Kläger ist kein Richter. Das ist auch in meinem Beitrag zum Ausdruck gebracht worden.
[EDIT] Ich gebe die Suche nach dem Gerichtsurteil jetzt auf. Habe genug Zeit damit jetzt verplembert.
Es ist nirgends ersichtlich, was ein Kaufbeleg ausdrücken muss und ob dieser zur Lizenz gehört.
Ein neues Urteil habe ich jedoch gefunden, was die Weiterveräußerung von Lizenzen betrifft und erst im vergangenen Jahr erteilt wurde. Hat aber jetzt mit 32 oder 64 bit gar nichts zu tun.
Aber lest hier selbst ...
Viele Grüße
Ich habe mein eigentliches 32 bit SB Windows 7 Home Premium auch selber zur 64 bit installiert und aktiviert.
In meinem Kaufbeleg von AMAZON geht aber definitiv die BIT Version hervor, so daß ich nach Aussagen von UNAWAVE eigentlich keine LIZENZ besitze.
Wenn jemand kommt und von einem die Lizenz des Rechners vorgelegt haben möchte, gehört der Kaufbeleg zur Lizenz. Steht auf einem Kaufbeleg tatsächlich keine BIT version, ist dieser schon mal auf der sicheren Seite, wenn er eine andere BIT Version installiert.
Der Kaufbeleg muss aufgehoben werden.
Man kann auch nicht die TÜV Bescheinigung wegwerfen, weil man die Plakette bekommen hat.
In erster >>Linie sollte zählen. Wo kein Kläger ist kein Richter. Das ist auch in meinem Beitrag zum Ausdruck gebracht worden.
[EDIT] Ich gebe die Suche nach dem Gerichtsurteil jetzt auf. Habe genug Zeit damit jetzt verplembert.
Es ist nirgends ersichtlich, was ein Kaufbeleg ausdrücken muss und ob dieser zur Lizenz gehört.
Ein neues Urteil habe ich jedoch gefunden, was die Weiterveräußerung von Lizenzen betrifft und erst im vergangenen Jahr erteilt wurde. Hat aber jetzt mit 32 oder 64 bit gar nichts zu tun.
Aber lest hier selbst ...
Was das bedeutet, kann sich jeder selbst denken.Der Weiterverkauf von Windows-Recovery-CDs, bei denen zusätzlich das am PC-Gehäuse angebrachte Echtheitszertifikat abgelöst und der weiterveräußerten CD beigelegt wird, verstößt gegen die Markenrechte von Microsoft.
Viele Grüße
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