@ JimNastik
Das stimmt auch, aber das mit der Beweislast und Beweislastumkehr wissen nur die wenigsten.
Ich werde mal ein bisschen noch ausholen....Bei der Sachmängelhaftung ist der entscheidende Zeitpunkt für die Mangelfreiheit der Zeitpunkt des Gefahrübergangs..(siehe § 434 BGB). In unserem Normalfall, wir als Verbraucher bestellen etwas beim Unternehmer, ist der Gefahrübergang dann gegeben, wenn das Transportunternehmen uns die Kaufsache übergibt. Hier liegt der entscheidende Zeitpunkt. Ist zu diesem Zeitpunkt die Ware mangelfrei, greift die Sachmängelhaftung nicht. Nun könnte man natürlich sagen, warum gilt die Sachmängelhaftung denn so lange? Normalerweise müsste man doch schon nach dem ersten oder zweiten Gebrauch den Mangel feststellen...Nun der Gesetzgeber hat erkannt, dass es auch versteckte Mängel gibt, die zwar schon beim Gefahrübergang vorhanden waren, aber erst noch verborgen bleiben und erst nach einiger Zeit sichtbar werden..
So, tritt nach dieser Zeit ein Sachmangel auf, so muss der Anspruchnehmer, also der Käufer beweisen, dass dieser Mangel bereits (auch verborgen) bei Gefahrübergang vorhanden war. Das ist natürlich sehr schwierig und wenn überhaupt nur mit Gutachten möglich...
Um daher die Sachmängelhaftung nichts ins Leere laufen zu lassen, hat er bei den sogenannten Verbrauchsgüterkäufen ( der Verkäufer ist Unternehmer und der Käufer ist Verbraucher) eine Ausnahme eingebaut, nämlich die Beweislastumkehr. Jetzt muss der Verkäufer innerhalb der ersten 6 Monaten bei Auftritt eines Sachmangels beweisen, dass der Sachmangel nicht bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Das gelingt ihm natürlich auch kaum, so dass die Händler ohne Murren austauschen, reparieren u.s.w.
Insofern hat der Mindfactory MA im Ergebnis schon recht, aber ich kenne keinen größeren Händler außer mindfactory, die da nicht auch nach 6 Monaten aus Kulanz tätig werden...