Ablehnung Gewährleistung; Bitte um Einschätzung

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Dann tu nicht so, asl würde man das normalerweise tun. Normalerweise stellt sich ein Händler nicht derart quer... Diese ganze diskutiererei könnte man sich sparen, denn was du oder andere für normal halten oder regelmnässig tun ist völlig irrelevant. Relevant ist ausschließlich der rechtliche Rahmen.
 
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Ja ist klar. Theorie und Praxis, zwei unbekannte Welten treffen aufeinander.
Im Internet findet das wahre Leben statt und spiegelt die Realität wieder.
Hatte ich doch glatt vergessen.
 
Sprach der Typ, der angeblich grundsätzlich jedes Paket in Anwesenheit des Paketboten öffnet und den Inhalt kontrolliert xD
 
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MarkusMaier schrieb:
Du kannst nicht erwarten, dass bei einem mechanischem, deutlich sichtbarem Schaden, der erst 1 Monat nach Erhalt des Gerätes reklamiert wird, der Händler diesen übernimmt.
Ich habe auf den Bildern ehrlich gesagt nur einen "Leuchtschaden" gesehen (Streifen), die man nur dann erkennt, wenn das Notebook eingeschaltet ist.

Aber wie schon besprochen, spielt die Zeitdauer dabei keine Rolle. Selbst wenn der Kunde den Schaden akzeptiert und erst nach 11 Monaten sich umentscheidet, kann er immer noch seine Rechte wahrnehmen. Wenn er sogar beweisen kann, dass der Schaden vorher vorlag, sogar noch länger.

Sollte Dir dieses Recht Probleme bereiten, verkaufe bitte keine Waren an Privatverbraucher.
 
Natuerlich bin ich Laie.
Aber wenn kein aeusserlicher Schaden erkennbar ist, der den Displayschaden erklaeren koennte, moechte ich gern wissen wie der Haendler um die Beweislastumkehr herumkommen will.
Klar, gaebe es Aufschlagspuren in dem Bereich, waere das moeglicherweise was anderes.
Aber gibt es die nicht, wie soll dann ein Selbstverschulden beweisen werden?

Es gibt auch andere Effekte als einen Sturz, der ein Display beschaedigen kann.

Und selbst wenn das Geraet einen Schlag bekommen hat, oder gestuerzt sein: War der Stoss nicht stark genug um eine Macke zu hinterlassen, und das Display ist dennoch beschaedigt, koennte man durchaus argumentieren, dass das ein Konstruktionsfehler ist, weil das Display zu empfindlich ist.

Allerdings: Sind das die gleichen Bilder, die der TE dem Haendler geschickt hat, ueberrascht mich dessen Reaktion nicht. Denn leider sind die Bilder nicht ausreichend um eine aeussere Beschaedigung auszuschliessen. Haette ich nur diese Bilder, wuerde ich davon ausgehen, das etwas beim zuklappen im Laptop lag.
@Mjrage: Versuche mal bei ausgeschaltetem Display, mit Gegenlicht, die Stelle scharf abzulichten, wo der roetliche Pixel in Bild Nummer 3 zu sehen ist. Vorher so gut wies geht den Staub vom Display wischen.
 
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Hier wird sich im Kreis gedreht und nur immer wieder die gleichen Argumente gebracht, wenn sich neue User mit mit deren Sicht der Dinge hier einbringen.

Wenn du alle Pakete erst äußerlich kontrolliert ist das ok nur bringt das dir auch nichts, wenn es ein verdeckter Schaden ist @NotNerdNotDau

Ansonsten würde ich mich freuen, wenn der TE über neue Saxhstände / Ergebnisse berichtet.
 
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Händler eine 14 Tage Frist setzen zur Nacherfüllung, danach zum Anwalt. Was isch denn hier los? Was gibt es da zu diskutieren? Zu 95% knickt der Händler ein, wenn die Fristsetzung kommt.
 
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Thorle schrieb:
Wenn du alle Pakete erst äußerlich kontrolliert ist das ok nur bringt das dir auch nichts, wenn es ein verdeckter Schaden ist
Das ist mit klar.
Nicht mit dem bloßem Auge ersichtliche Schäden, oder Funktionsstörungen bei Geräten kann man bestenfalls erst während der Inbetriebnahme feststellen.

Mache ich diese Überprüfung unmittelbar nach Erhalt der Ware, kann ich bei Bedarf entweder von dem zweiwöchigen Recht auf Widerruf, oder von dem Recht der Nachbesserung innerhalb der Gewährleistung Gebrauch machen.

Im Grunde wollte ich auch nur darauf hinweisen, dass eine Prüfung der Ware, wie immer die auch aussehen mag, möglichst zeitnah nach dem Erhalt erfolgen sollte.
 
NotNerdNotDau schrieb:
oder von dem Recht der Nachbesserung innerhalb der Gewährleistung Gebrauch machen.
Das kann ich auch dann, wenn ich Wochen oder Monate nach Erhalt die Ware prüfe...

Versteckte Mängel spielen im BTC keine Rolle, im BTB schon.
 
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Offene Mängel spielen schon eine Rolle, wenn man die Sache vorher ausgiebig besichtigt. Z.b Probefahrt und Anschauen eines Gebrauchtautos. Dann kann man hinterher schwer sagen, dass das Auto mit einem Riss in der Windschutzscheibe kam. Bei Postsendungen aber überhaupt kein Thema.
 
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MarkusMaier schrieb:
Ist das jetzt ein persönliche Meinung, oder gibts da auch schriftlich was dazu?

Die Schriftform ist nur mit eigenhändiger Unterschrift gewahrt. Wenn du mir nicht glaubst, dann google doch die Rechtsprechung zu § 477 BGB.
 
Das habe ich schon und auch die Argumente mehrfach aufgeführt, die meiner Meinung nach dagegen sprechen, dass es sich um einen verdeckten Schaden handelt
 
Hallo zusammen,
Auf die letzte Mail des Service vom Händler habe ich nochmal geantwortet und abermals auf die Nacherfüllung gepocht und gleichzeitig darum gebeten, sich mit dem Service von lenovo in Verbindung zu setzen um eine Lösung herbeizuführen.
Am Freitag habe ich versucht telefonisch eine Lösung herbeizuführen und mir wurde versichert dass sich die zuständige Bearbeiterin noch bei mir meldet. Das ist natürlich nicht passiert.

Besonders interessant finde ich die Ausführungen zum Thema Gewährleistung und Garantie auf der Homepage des Händlers, siehe Anhang. Dort heißt es korrekt "Der Händler muss dem Kunden beweisen dass er seine Ware mängelfrei übergeben hat."
Die Interpretation weicht etwas davon ab, aber seis drum.

Da ich dem Händler eine Frist von zwei Wochen eingeräumt habe, werde ich mich auch daran halten bevor ich den Fall dem Anwalt übergebe.

@Ranayna der Laptop ist noch immer im Service Zentrum des Händlers, weitere Bilder kann ich daher nicht zur Verfügung stellen.
 

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MarkusMaier schrieb:
Das habe ich schon und auch die Argumente mehrfach aufgeführt, die meiner Meinung nach dagegen sprechen, dass es sich um einen verdeckten Schaden handelt

Ob es ein verdeckter Schaden ist oder nicht, ist mir ehrlich gesagt egal. Die Frage ist, ob Nacherfüllungsansprüche bestehen und ob § 477 Abs. 1 BGB dem Käufer hilft. Beide Antworten sind ja. Die Beweislastumkehr kann ausgeschlossen sein, wenn die Sache vor dem Kauf oder bei Gefahrübergang untersucht wurde. Beides ist beim Versendungskauf nicht der Fall. Der Käufer bekommt einen braunen Karton übergeben, holt es bei der Post ab oder findet es im Hausflur. Damit ist die Sache klar. Er konnte die Sache nicht vorher anschauen. Untersuchungspflicht gibt es nicht. Händler hat Pech.
 
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Mjrage schrieb:
Da ich dem Händler eine Frist von zwei Wochen eingeräumt habe, werde ich mich auch daran halten bevor ich den Fall dem Anwalt übergebe.
Die Frist wurde doch schon zurückgewiesen.
Warum dann noch warten?
 
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