Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

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AW: umgehung kopierschutz nicht strafbar (nach aktuellen recht)

Natan schrieb:
Und übrigens: Körperverletzung wird noch immer - oder träume ich? - in Deutschland geahndet.


Ja mit Bewehrung oder Sozialstunden.

Aber wehe du hast mal 10€ Steuerschulden,dann musst doch glatt mit Haftbefehl und Gefängnissstrafe Rechnen.:D
 
AW: umgehung kopierschutz nicht strafbar (nach aktuellen recht)

zu .1.Es geht hier wohl um das Bewusstsein:

Ich vergleiche mal: Jemand klaut bei Saturn eine Music CD

Jemand lädt sich diese Musik CD bei Emule herunter

Was ist jetzt schlimmer.
Es geht um den direkten Schaden, nicht um den theoretischen.


zu.2.Es gibt Fälle da werden Beschädigungen an Vermögenswerten schlimmer verfolgt, als Taten gegen die Körperliche Unversehrtheit.
Ach ja die Urheber leben wohl so schlecht deiner Meinung nach?
Wenn mit kopierter Soft Geld verdient wird ist eine Bestrafung ja auch ok.
Und bedenke: Gesetzt denn Fall : Die Gesetze werden so hart bzw. es gibt derartige technische Möglichkeiten des Kopierschutzes das ein Kopieren oder Herunterladen von (c) Ware nicht mehr möglich ist , würden die Verkaufs zahlen von z.b. Musik wieder steigen?
Vielleicht liegen die Verkaufs zahlen auch an den wirtschaftlichen Verdienst verhältnissen.

Es wird der Industrie nichts bringen, ein User der Kostenpflichtig abgemahnt wird oder gar in den Bau einfährt, wird nicht zum Dank danach wieder Musik CDs kaufen.
Er wird andere Möglichkeiten suchen und finden.
 
AW: umgehung kopierschutz nicht strafbar (nach aktuellen recht)

masteruser schrieb:
Ach ja die Urheber leben wohl so schlecht deiner Meinung nach?

Ja, das tuen sie. Außerdem, was ist das bloß für ein Argument?

Weils dem Tankstellenpächter gut geht, fährst du hin und prellst ihn mal eben um 1000 Liter Benzin, oder wie jetzt? :stock:
 
AW: umgehung kopierschutz nicht strafbar (nach aktuellen recht)

Natan schrieb:
Ja, das tuen sie. Außerdem, was ist das bloß für ein Argument?

Weils dem Tankstellenpächter gut geht, fährst du hin und prellst ihn mal eben um 1000 Liter Benzin, oder wie jetzt? :stock:



Unterschied: Benzin ist eine Sache , und Laden von z.b Music ist eine geistige Sache , wobei die Sache mit dem Schaden nur theoretischer Natur ist, und der Tankpächter einen direkten Schaden aus dem Benzinklau entsteht.

Diebstahl und Diebstahl ist e b e n nicht das gleiche.
 
AW: umgehung kopierschutz nicht strafbar (nach aktuellen recht)

Ja, ich - und viele ander Urheber geisiger Werte - sidn sich dessen wohl bewußt, daß in Deutschland geistige Werte nichts zählen.

Also: Nieder mit den Kreativen, wir sollten sie weiter versklaven :freak:

p.S.: Du weißt, daß es enormes Geld kostet, kreative Inhalte zu produzieren und daß das auch Menschen sind, die eine Familie haben?

Ich kann solche Blödschwätzerei - ENtschuldigung, aber genau das ist es - um den Minderwert geistiger Werte nicht mehr hören.
 
Es ist an der Zeit, mit einigem Unsinn und Halbwahrheiten aufzuräumen, die Natan hier verbreitet. Es beweist mal wieder eindrucksvoll, dass nicht jeder, der hier schreibt, auch wirklich Ahnung von der Materie hat. Das folgende gilt für DEUTSCHES Recht.

1. Eltern haften für ihre Kinder.

„Eltern haften für ihre Kinder“ ist eine beliebte Wendung des täglichen Sprachgebrauchs – Die aber selten stimmt. Zunächst ist jeder selber für das verantwortlich, was er tut (§ 823 BGB). Die Haftung eines Kindes ist dabei nach Alter abgestuft (§ 828 BGB):

0 - 7 Jahre keine eigene Haftung
0 - 10 Jahre keine eigene Haftung im motorisierten / fließenden Straßenverkehr (außer bei Vorsatz)
ab 7/10 bis 18 Jahre eigene Haftung, wenn der Minderjährige aufgrund seines Alters, seiner Reife selbst verantwortlich gemacht werden kann.

Als sorgeberechtigter Elternteil ist man gesetzlich verpflichtet, ein Kind zu beaufsichtigen. Fügt das Kind einem anderen einen Schaden zu, so kann man unter Umständen dafür verantwortlich gemacht werden.

Die Haftung für Schäden, die ein Kind verursacht hat, richtet sich nach der Haftung des Aufsichtspflichtigen (§ 832 BGB). Eine Haftung für fremdes Verschulden gibt es hierbei also nicht. Anknüpfungspunkt ist damit die Frage, ob der Aufsichtpflichtige dieser Pflicht nachgekommen ist. Eine Pflichverletzung seitens des Kindes indiziert dabei aber nicht eine solche Verletzung. Vielmehr kommt es auf das Alter und die bisherige Entwicklung des Kindes an. Eine vollkommene Kontrolle über das Kind ist nicht erforderlich. Eine Haftung tritt auch dann nicht ein, wenn der Schaden auch bei gehöriger Beaufsichtigung oder wiederholter Belehrung entstanden wäre. Je älter das Kind, desto eher tritt die Haftung des Aufsichtspflichtigen in den Hintergrund. Für die Internetnetzung durch Kinder gibt es aber bisher keine einschlägigen Urteile.

Fazit: Die Haftung der Eltern hängt vom Einzelfall ab! Die komplexe Frage der Erkennbarkeit eines Urheberrechtsverstoßes durch eine Internetnutzung ist bisher noch nicht geklärt!


2. Haftung des Anschlussinhabers

Ob jemand für einen Verstoß, der mit Hilfe seines Internet-Anschlusses begangen wurde, haftbar gemacht werden kann, ist völlig unklar. Zwar behauptet die abmahnende Spiele- und Musikindustrie, verantwortlich sei generell der Inhaber des Anschlusses, einschlägige Urteile, die sich auf diesen Sachverhalt beziehen, gibt es aber nicht.

Solange keine Hausdurchsuchung stattgefunden hat, lässt sich nicht nachweisen, ob der Anschlussinhaber auch tatsächlich der Täter war.

Eine Haftung des Telefonanschlussinhabers, der nicht selbst der Täter ist, kann nur nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung in Betracht kommen. Störer ist jeder, der in irgendeiner Weise -sei es auch ohne Verschulden- willentlich und adäquat kausal zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen hat. Die Störerhaftung ist zwar verschuldensunabhängig, setzt jedoch einen willentlichen Tatbeitrag voraus. Wenn der Anschlussinhaber nicht weiß, was inhaltlich über die Leitungen seines Anschlusses läuft, kann eine Haftung somit nicht in Betracht kommen. Ein solcher Beweis ist bisher nicht erfolggreich geführt worden.

3. Das Herunterladen eines Cracks stellt eine strafbare Urheberrechtsverletzung dar.


Das Erstellen einer Sicherungskopie von Computerprogrammen, Betriebssystemen oder Spielen zu Privatzwecken bleibt weiterhin erlaubt, auch wenn dazu ein Kopierschutz umgangen werden muss. (§ 69 d Abs. 2 UrhG). Natürlich müssen man das Original besitzen. Verstößt man hiergegen, so steht in § 108b UrhG


(1) Wer

1.

in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschützten Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame technische Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder

2.

wissentlich unbefugt

a)

eine von Rechtsinhabern stammende Information für die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint, oder

b)

ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei dem eine Information für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurde, verbreitet, zur Verbreitung einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder öffentlich zugänglich macht

und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert,

wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3 eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil zu gewerblichen Zwecken herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder vermietet.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Private bleiben damit unter den hervorgehobenen Umständen straffrei! Ferner ist nach § 12 StGB der Versuch einer Straftat nur dann strafbar, wenn es das Gesetz bestimmt, was bei dieser Norm gerade nicht der Fall ist. Damit ist das bloße Herunterladen eines Cracks kein Versuch einer Urheberrechtsverletzung.


Also beschränkt sich Natan in Zukunft auf politische und ethische Äußerungen zum Thema und gibt solche selbstgerechten juristischen Auskünfte und Anschuldigungen nur dann von sich, wenn er sich kundig gemacht hat. Einfach mal im Netz googlen reicht dafür nicht aus.

Beste Grüße
Frank
 
Hm tja, ich weiß ja nicht, wo du nachgeschaut hast, lieber behring, aber deine Paragraphen stimmen nicht mit meinen überein. Was nun, hmm?!

Daher ist doch die Frage, wer sich mal kundig tuen sollte.

Der Anschauung halber gehe ich einmal nur auf einen einzigen Punkt von Dir ein:


3. Das Herunterladen eines Cracks stellt eine strafbare Urheberrechtsverletzung dar.


Das Erstellen einer Sicherungskopie von Computerprogrammen, Betriebssystemen oder Spielen zu Privatzwecken bleibt weiterhin erlaubt, auch wenn dazu ein Kopierschutz umgangen werden muss. (§ 69 d Abs. 2 UrhG). Natürlich müssen man das Original besitzen. Verstößt man hiergegen, so steht in § 108b UrhG

Dieser Inhalt des Paragrahen 69 ist mir wirklich neu.

In meiner Fassung des Urheberrechts steht unter Paragraph 69:

Urheberechtgesetz schrieb:
"Achter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
§ 69a
Gegenstand des Schutzes
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.

(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.

(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.

(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.

§ 69b
Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.

§ 69c
Zustimmungsbedürftige Handlungen
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;

2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;

3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;

4. die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

§ 69d
Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.

(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.

(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.

§ 69e
Dekompilierung
(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;

2. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht;

3. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.

(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht

1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden,

2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist,

3. für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder. für irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihre Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.

§ 69f
Rechtsverletzungen
(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. § 98 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.

§ 69g
Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über den Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Marken und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberührt.

(2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e stehen, sind nichtig."



Es bleibt also die Frage, wer sich auf politische und ethische Äußerungen zu diesem Thema in Zukunft beschränken sollte, lieber Frank. ;)
Denn deinen Paragraphen 69 gibt es nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Lieber Natan,

eigentlich wollte ich im Hinblick auf deine vermeintlich schwachen juristischen Aussagen keine Äußerungen mehr tätigen.
Aber auf Grund deiner vorangehenden Meldung musste ich meinen Vorsatz abermals brechen. :)

Zitat fbehring
3. Das Herunterladen eines Cracks stellt eine strafbare Urheberrechtsverletzung dar.
Das Erstellen einer Sicherungskopie von Computerprogrammen, Betriebssystemen oder Spielen zu Privatzwecken bleibt weiterhin erlaubt, auch wenn dazu ein Kopierschutz umgangen werden muss. (§ 69 d Abs. 2 UrhG).

Dein Zitat Natan
Hm tja, ich weiß ja nicht, wo du nachgeschaut hast, lieber behring, aber deine Paragraphen stimmen nicht mit meinen überein. Was nun, hmm?!
Daher ist doch die Frage, wer sich mal kundig tuen sollte.
[...]
Dieser Inhalt des Paragrahen 69 ist mir wirklich neu.

Vorab ein dickes Lob an fbehring, der sich der Sache gut angenommen hat - darüber hinaus auch noch recht hat.

Natan - Der §69 stand nie zur Diskussion. Es ging um die §§69d sowie 108 UrhG.

Man möge mir meine Kritik an Natan verzeihen, falls sie zu persönlich klingen mag.

Natan, ich muss dir ehrlich sagen, dass du deine Energie lieber in die künstlerische Richtung lenken solltest, als Jurist wärst du schneller vor Gericht verurteilt als manch ein Emulebesitzer!
Deine Aussagen sind gänzlich ohne Überlegung getroffen und trotzdem glaubst du Leuten mit juristischer Bildung deine "lächerliche persönliche" Meinung aufzwingen zu müssen!

Es ist mir ein Greul immer wieder auf Leute zu treffen die glauben alles besser bzw. absolut richtig zu wissen.
Nur wer viel weiß, weiß, dass er nicht alles weiß ;)

Natan - mit Verlaub - du kratzt mit deinem juristischen Halbwissen (aus den Medien) nur an der Oberfläche eines juristischen Dilemma, welches uns das Internet beschert hat.
Du versuchst andauernd mit ruppigen Aussagen die rechtlich einwandfreien Recherchen in Lächerliche zu ziehen, aus welchem Grund?


  • Ist es die Ohnmacht welche dir das geltende Recht als Künstler beschert?
  • Wird deine Musik im Internet verbreitet, während du am Hungertuch nagen musst?
  • Oder sprichst du für Künstler ohne Erfolg, die ihren Frust ausschließlich in Richtung böse Inet-User richten, anstatt die Ursache im eigenen Unvermögen zu suchen ;) ?

So jetzt muss ich mich wirklich einbremsen, ansonsten sage ich noch mehr als ich eigentlich loswerden wollte
 
Zuletzt bearbeitet:
law schrieb:
Natan - Der §69 stand nie zur Diskussion. Es ging um die §§69d sowie 108 UrhG.

§ 69d gibt aber nicht das wieder, was behring behauptet hat... siehe meinen Post oben.

Deine Aussagen sind gänzlich ohne Überlegung getroffen und trotzdem glaubst du Leuten mit juristischer Bildung deine "lächerliche persönliche" Meinung aufzwingen zu müssen!

Wenn diese Leute mit "juristischer Bildung " (haha...) falsche Paragraphen zitieren, ist es nicht meine Schuld.

Natan - mit Verlaub - du kratzt mit deinem juristischen Halbwissen (aus den Medien) nur an der Oberfläche eines juristischen Dilemma, welches uns das Internet beschert hat.

Nanana, vorsichtig. Ich habe das Urheberrecht hier in paiperlicher FOrm nebst Kommmentar auf dem Schreibtisch liegen und "mein Wissen" nicht von RTL2 , sondern von diversen Verbandsinformationsveranstaltungen. Danke.
Wenn du wissen willlst, was §69d sagt, lies einfach mal oben.

Im Interesse der Sachlichkeit erspare ich es mir, im gleichen Ton des Zynismus den du anschlägst zu antworten, "law". Ich würde es begrüßen, wenn auch du sachlich bleiben würdest. Danke.
Und ich kann es nur empfehlen: Das Urheberrecht einfach mal in papierlicher Form erwerben und nachlesen. Das soll sogar "Juristen" dienlich sein. ;)
 
Moin,

Ich finde die ganze Disku. überflüssig. Wer sch..ße macht muss auch dafür grade stehen. So wurde ich erzogen und so bin ich bis jetzt ganz gut durchs leben gekommen. Bis vor 1-2 Jahren hab ich selbst nicht eingesehen ein Spiel für 50€ zukaufen. Warum auch? Irgendein kollege hat es doch schon. Als mir dan sogenannte "no-Cd Cracks" wieder und wieder und wieder das betriebssystem zerschossen haben (welches Original ist) hab ich pround contra bei origuinal spielen überlegt. Hier einmal pro und contra:
Pro: 1. Es ist LEGAL
2. Wenn es ein Problem mit dem Spiel gibt hab ich jemanden an den ich mich wenden kann, nämlich den Hersteller.
3. Ich kann nicht bestraft werden für irgendeinen Diebstahl der mich unter umständen mehrere tausend €uros kosten könnte
4. Es gibt Demos wo ich VORHER das spiel antesten kann, anschließend überlege ich mir ob ich das spiel auch wirklich haben möchte.
5. Man hat keinerlei Probs wegen cracken und so.. ORIGINAL CD REIN UND LOS GETS!

Contra: 1. der Preis
2. ?
3. ?
´4. ?
wie ihr merkt gibt es nur ein einzige Contra und das ist der Preis und ganz erlich: Wer sich diese Hobby net leisten kann sollte sich ein Neues suchen
Danke
 
Wie bei jedem Gesetz, ist vieles Ermessens- und Auslegungssache.
Hatte der Richter eine ruhige Nacht und ist gut zur Arbeit gekommen, dann fällt das Urteil halt etwas milder aus.
War die Nacht hingegen etwas mies, dann... naja Pech gehabt...

@Natan und law:
Wer von euch beiden hat Jura studiert und darf sich Anwalt nennen ?
Wenn das von euch beiden keiner ist, dann sollte diese "Rechtsberatung" hier eingestellt werden. ;)


-oSi-
 
Ne ne, im Gegentum. Gerade wenn sie Rechtsanwälte wären, dann dürften sie keine öffentliche Rechtsberatung durchführen.
 
Irgendwie habe ich geahnt, dass mein Wort "Rechtsberatung" missverstanden wird.
Ich habe es bewußt in "" geschrieben.
Dann ist es nicht so gemeint, was das eigentliche Wort ausdrücken soll. ;)
Das war von mir ironisch gemeint.

Jeder kann hier mit Gesetzestexten um sich werfen.
Bringen tun die hier gar nichts.
Entschieden wird immer noch vor Gericht und nicht in einem Forum, wie diesem hier.


-oSi-
 
@ Natan
hast du dir überhaupt durchgelesen was du hier gequotet hast?
der entsprechende § sagt genau das aus behring behauptet hat
zitat von Natan
§ 69d
Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
...
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person,
die zur Benutzung des Programms berechtigt ist,
darf nicht vertraglich untersagt werden,
wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.

Was du hier von dir gibst ist größtenteils Müll,
für mir erweckt die Art und weise den Eindruck das du es bewusst machst um Verwirrung und Angst zu verbreiten.
 
Genau meine Meinung. Das was Natan hier ständig zum Besten gibt ist nicht mehr mit anzuhören. Dieses ewige Gejammer und pauschale verurteilen ganzer Benutzergruppen stinkt echt zum Himmel.

@Natan: Stell dich doch lieber in den Keller und spiele dir den Frust über soviele niederträchtige Landsleute doch von der Seele.

Davon abgesehen würde ich gerne mal eine deiner Kompositionen hören. Wenn sie mit nur halbsoviel Leidenschaft komponiert wie deine Auftritte hier im Forum, dann müssen es ja wahre Meisterwerke sein. Das Problem ist nur, dass ich nicht sorecht daran glauben kann.

Schönes Wochenende noch Herr Großinquisitor der gegeisselten und am Hungertuch nagenden Musikerzunft.
 
Tja , nu hab ich auch sin ding im Briefkasten

Abmahnung wegen Urheberechtsverletzung ....

am 08.08.2005 Glashaus Drei_Retail.... angeboten

300 euro wollen se haben

1. der brief kam ohne poststempel

2. alles kopien

3. nirgends ne originalunterschrift

Anwallt sagt , erstmal hinschreiben und das schreiben anzweifeln und bloß nicht die unterlassungserklärung unterschreiben

da man nicht für den rest seines lebens dafür garantieren kann das nicht doch einer mal was runterläd , das ist unmöglich


bei meinem ISP angerufen ob daten von mir an dritte weitergeleitet wurden , sagen die nein und außerdem ist das 8 monate her und die ip's werden nur temporär behandelt

aber die firma logistep machen das wohl so , wenn einer da öfter über den server huscht denn schiken die gleich ne mail an den ISP , die sollen die daten nicht löschen , siehe link


bei mir ging es ja darum , das ich ja die glashaus als original besitze und die aber so zerkratzt ist das die der player nicht mehr spielt , bzw als wenn es ne schalplatte währe , da ist es doch mein gutes recht mir ersatzt zu besorgen ...

und denn hab ich hier noch einen schönen link wie se das wohl machen

http://www.heise.de/newsticker/meldung/66658
 
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung (Zuxxez)

Hallo,
heute habe ich einen Brief von der Kanzlei "Schutt, Waetke" bekommen, in dem ich beschuldigte werde, eine gecrackte Version des 1.2-Patches von Earth 2160 in einer Tauschbörse verbreitet zu haben.

Ich verfolge diese Art von Fällen nun bereits seit Sommer 2005, weil ich das Vorgehen der beiden Firmen (Zuxxez auf der einen, Logistep auf der anderen Seite) äußerst dreist finde. Nun bin ich selbst Opfer ihrer Machenschaften geworfen.

Wie bei den anderen Schreiben, ist die beigefügte Unterlassungserklärung mit dem 06.06.2005 datiert. Die angebliche Tatzeit war aber der 31.07.2005 um 8.59 Uhr. Auch bei mir ist das gesamte Schreiben nur kopiert, auch die Unterschriften. Die Kanzlei fordert insgesamt die Summe von 200€ (50€ Schadensersatz + 150€ Anwalt) und gibt mir bis zum 03.07.2006 Zeit.

Ich weiß auch, dass schon ein Thread über dieses Thema existiert, dennoch blieben dort noch einige Fragen offen, die ich gerne geklärt hätte, und da im alten Thread seit geraumer Zeit keine Beitrag mehr geschrieben wurde, öffne ich hiermit einen neuen Thread.

Eines vorweg:
Ich bin mir absolut sicher, dass ich diese Datei weder heruntergeladen noch verteilt habe.

Die angegebene Uhrzeit kann schon mal nicht stimmen, da der 31.07.2005 ein Sonntag war und ich zu dieser Uhrzeit noch ganz unschuldig schlafe ;) ... und der Computer ist auch aus.

In dem Schreiben wird weiter behauptet, dass ich das Programm "eDonkey" als Client benutzt habe. Diesen Client habe ich aber nie installiert. Auch die angegebene Versionsnummer "v1.9403" scheint mir ein wenig dubios zu sein. Ein Blick auf die offizielle Homepage entblößt, dass die aktuelle Version gerade mal die Versionsnummer 1.4 trägt. Zur "Tatzeit" gab es laut Changelog erst die Version 1.0.
Was heißt das nun? Würde allein diese Tatsache schon den Beweis fallen lassen? Immerhin gibts es den Client mit dieser Versionsnummer gar nicht.

Wie sieht es mit der IP-Adresse und der die dadurch herausgefundene Adresse aus? Viele haben im alten Thread geschrieben, dass sie bei dem Provider angefragt haben, ob jemals eine Auskunft gegeben wurde und bekamen eine Verneinung als Antwort. Angenommen das Selbe trifft bei mir zu, wäre dieser "Beweis" dann auch hinfällig? Schließlich muss das Ganze dann ja über illegale Wege gelaufen sein, wenn beim Provider keine Anfrage vorliegt.

Und falls es dazu kommt: Wenn ich der Kanzlei die Durchsuchung meines Computers anbiete ... auf was muss ich mich da einstellen? Muss der gesamte Computer weg oder reicht auch die Festplatte? Mit der Grafikkarte können die ja wenig anfangen. Und da bei uns 2 Computer im Haushalt stehen, welcher von beiden muss durchsucht werden (beide haben Zugang zum Internet)? Oder wenn ich es darauf ankommen lasse und vor Gericht ziehe, käme eine Hausdurchsuchung da in Frage?

Einige haben auch empfohlen das Schreiben vom Anwalt überprüfen zu lassen und ggf. mit einer Anzeige wegen Betrug zu drohen. Leider habe ich aber keinen Rechtsschutz. Wie sieht es bei den Leuten aus, die das bereits getan haben? War es erfolgreich bzw. ist überhaupt noch was in der Zeit geschehen, falls man das Schreiben einfach ignoriert hat?

Ich wäre sehr erfreut wenn sich ebenfalls Betroffene melden würden und mir den Verlauf (und Ausgang) ihres Falls schildern würden.

Hier noch der gesamte Brief mit geschwärzten Namen & Adresse:
Abmahnung Seite 1 (man beachte den Client + Datum)
Abmahnung Seite 2
Abmahnung Seite 3
Abmahnung Seite 4
Unterlassungserklärung Seite 1
Unterlassungserklärung Seite 2 (man beachte das Datum)

Viele Grüße
 
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