Alternate Garantie abwicklung bei MB ok?

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@Uechel, es ist auf gar keinen Fall mehr eine Gewährleistung, weil er dann dem V nachweisen müsste, dass dieser Mangel schon zu Vertragsbeginn exisitiert. Das ist aber praktisch unmöglich.
Folglich ist nur noch der Garantieanspruch vorhanden. Dieser wurde erfüllt, da es bei diesem nur um die Funktionsgarantie geht, dieses ist so üblich bei Hardware. Der Kratzer ist nicht relevant bei der Garantie.

@moquai
Die Kratzer interessieren bei der Funktionsgarantie nicht!
 
Gegenstand gekauft ---> kein optischer Mangel vorhanden ---> technischer Mangel aufgetreten ---> Reparatur nicht möglich.
Austauch vom Gegenstand ---> ein optischer Mangel vorhanden ---> nicht unbedingt tolerierbar.

Ob Austausch oder Reparatur, man sollte nicht immer auf dem INNEN und der FUNKTIONSGARANTIE herumreiten.
Es könnte auch ein Fernseher sein, der nach der Reparatur Kratzer am Gehäuse hat.
 
Du kannst einen Fernseher nicht mit einem Mainboard vergleichen.

Wenn er einen Komplett-PC hätte und das Gehäuse wäre verkratzt, wäre dieses was anderes, als wenn er nur das MB einschickt und da nen Kühler zerkratzt ist.

Sieh es doch als optisches Highlight oder kauf nen Tower ohne Sichtfenster
 
Es geht hier jetzt nicht darum ob mich der gratzer optisch stört oder nicht, bei mir werden die kühler auch vom CPU kühler überdeckt.

Es geht jetzt darum ob es vom Rechtlicher Seite alles in Ordnung ist und laut dem Auszug

Zitat:
Zitat von Uechel Beitrag anzeigen
Mal nur so das Grundsätzliche zur Rechtslage: Zum 1. Es geht hier nur noch um Gewährleistung und NICHT um Garantie! Zum 2. Die Gewährleistung umfasst sowohl die Haftung für Sachmängel, d. h. Mängel in Bezug auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes... Also Beschaffenheit, das ist der gesamte Zustand und nicht nur die Funktion! zum 4. Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit... liegt auch vor wenn die Ware ...eine Beschaffenheit aufweist, die nicht der üblichen Beschaffenheit von Gütern der gleichen Art entspricht, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Kratzer sind sicher nicht die übliche Art! Zum 5.Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB.
Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des § 439 BGB - die Beseitigung des Mangels - den anderen Gewährleistungsrechten vorrangig. Die Nacherfüllung ist auf zweierlei Art möglich. Zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (in der Rechtssprache: Nachlieferung, also ein Austausch) oder durch die Beseitigung des Mangels (in der Rechtssprache: Nachbesserung, beispielsweise eine Reparatur). Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer.. Zum 6. Ansprechpartner ist immer der Verkäufer und NICHT der Hersteller! ALSO Klartext: Die Ersatzleistung muß der üblichen Beschaffenheit entsprechen, also ohne Fehler (hier Kratzer) sein, sie muß vom Verkäufer geleistet werden. Ggf. steht auch ein Schadensausgleich dem Käufer für die Dauer der Nacherfüllung zu. Ist aber auch ein weiteres Problem. Ein anderes Problem ist natürlich auch die Beweisführung, ist aber anderes Thema! Siehe u.a. http://de.wikipedia.org/wiki/Gewährleistung !

Hätte das Board nicht nur technisch sondern auch optisch in Ordnung sein müssen, das ist es aber nicht.
 
@GoGo,

dass wäre richtig, wenn es in der Gewährleistung liegen würde. Dieses ist aber nicht der Fall, da er dem Verkäufer beweisen müsste, dass schon bei Kauf ein Defekt des Lansteckers vorliegt. Nun muss er es beweisen. Desweiteren hätte er den Schlamassel vermeiden können, wenn er es direkt gemeldet hätte und nicht erst 6Monate nach auftreten des Defekts. Das ist sein eigener Fehler.

Deswegen läuft das ganze über die Herstellergarantie und dieses ist bei Hardwareteilen wie Mainboards eher eine Funktionsgarantie. Diese sagt aus, dass er ein Ersatzteil bekommt, welches einwandfrei funktioniert. Dieses Ersatzteil funktioniert einwandfrei. Nur weil es einen optischen Mangel hat, ist es nicht zu bestanden. Rechtlich gesehen ist hier alles in Ordnung.
 
nik_ schrieb:
... dass wäre richtig, wenn es in der Gewährleistung liegen würde. Dieses ist aber nicht der Fall, da er dem Verkäufer beweisen müsste, dass schon bei Kauf ein Defekt des Lansteckers vorliegt. Nun muss er es beweisen.

Du verwechselst da etwas...
 
@moquai:

Die Gewährleistung oder Mängelhaftung (so nennt es das Gesetz) umschreibt die gesetzlichen Regelungen, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zur Seite stehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Gwährleistung bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solcheversteckte Mängel, die erst später bemerkbar werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder Vereinbarung zwischen beiden Parteien auf 12 Monate verkürzt werden. Zu Gunsten eines Verbrauchers gegenüber dem uNTERNEHMER wird beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Bemerkt der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf den Mangel, so ändert sich die Beweislast, d.h. nun muss er beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies. Bei Mangelhaftigkeit der Sache stehen dem Käufer die folgenden gesetzlichen Rechte zu:

Quelle: http://www.anwalt-seiten.de/artikel/sec1/221.html

Hier liegt aber def. ein Garantiefall vor. Somit ist nur die Funktionalität des Mainboards herzustellen.
Dabei macht es auch einen Unterschied um was es sich handelt: Fernseher, Handy, Mainboard. Wenn ich ein defektes Handy einschicke, kann ich keins mit zersplittertem Display zurückbekommen
 
Die 11 Monate liegen in der Gewährleistung. Ja, nach 6 Monaten gilt die Beweislastumkehr. Aber dadurch tritt nicht automatisch eine Garantie ein. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht bleibt bestehen. Die Garantie ist nur zusätzlich zur Gewährleistung zu sehen.
 
Ein zersplittertes Display beeinflusst auch die Funktion, ein zerkratzter Kühler tut das nicht.

Der Hersteller ist über den Händler seinem Garantieversprechen (die Funktion wiederherzustellen) nachgekommen. Es kann dir auch bei einem Handy passieren, ja sogar bei nagelneuen Druckern, das du ein Refurbished Gerät bekommst. Dieses darf zerkratzt sein solange es so funktioniert wie angegeben. Wenn der Kunde sich beschwert frißt das IMMER der Händler, demnach wirst du dort auf Taube Ohren stoßen. Je nach Kunden wird sich der Händler dann dazu bewegen lassen was zu machen oder auch nicht.
 
@Visceroid;

Es geht nicht um die Garantie. Und die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 12 Monate bezieht sich auf Gebrauchtwaren.
 
Der TE hat sich doch selbst ins hintertreffen gebracht. ALTERNATE könnte verlangen, dass er den Beweis erbringt, dass ein Sachmangel vorliegt, der von ihm nicht selbst verschuldet wurde. Das ist nahezu unmöglich uds so könnte er auf seinem optisch schönen Mainboard sitzen bleiben und kein Ersatz bekommen. Gleichfalls gilt das Mainboard als gebraucht, so dass ein gebrauchtes als Ersatz angemessen ist und Gebrauchsspuren aufweisen darf.

Zum anderen sollte man den §439 BGB ganz lesen. Dadurch wird das Wahlrecht des Kaüfers auf die Art der Nacherfüllung eingeschränkt. So ließe sich eine Reparatur aufgrund der entstehenden Kosten im Vergleich mit dem Zeitwert des Mainboards wahrscheinlich ausschließen. Auch ist der Kratzer des Ersatzmainboards für die einwandfreie Funktion des Mainboards unerheblich.
Er wird sich auch nicht erfolgreich darauf berufen können, dass der gebrauch eines Mainboards mit Kratzer für ihn unzumutbar ist.

Ganz nebenbei: Er hatte seit 6 Monaten Kenntnis von dem Mangel. Auch wenn die Gewährleistungsfrist 24 Monate beträgt, ist die Pflicht des Käufers einen Mangel bei erkennen sofort zu reklamieren. Insbesondere bei Hardware ist der Wertminderung sehr groß, so dass gleichbedeutend der Ersatzanspruch kleiner wird. Der muss wirtschaftlich im Verhältnis zur mangelhaften Sache stehen.

Soweit der Hersteller zusätzlich eine Garantie für das Produkt anbietet, kann der TE als Alternative zum Gewährleistungsanspruch beim Händler direkt beim Hersteller einen Garantieanspruch anmelden.
 
Alles schön geschrieben, aber leider auch unerheblich für die Sachlage. Ob es ein offensichtlicher oder ein versteckter Mangel ist, ob er ihn erst so spät gemeldet hat, das ist in dem Fall alles nicht wichtig.

Denn es geht nur um den Punkt: Die "neue" Ware ist zwar gleichwertig, aber sie hat jetzt einen optischen Mangel, der angeblich vorher nicht vorhanden war. Und per Streitfall, im Zuge der Beweislastumkehr, würde es nur um die Klärung von diesem Sachverhalt gehen.

Wenn zu Gunsten des Käufers entschieden würde, dann wäre weiterhin nur noch festzustellen, inwieweit dieser Mangel zumutbar ist
War das neue Mainboard schon vorab beschädigt? Oder hat es bei Alternate erst ein Dritter zerkratzt? Auch das ist dabei egal.

Ich habe den Eindruck, dass manche User (Du nicht) hier nur nach persönlichem Gutdünken vorgehen.
So nach dem Motto: "Was juckt denn schon ein Kratzer auf dem Mainboard?"

Aber es ist gut zu wissen, dass manche Menschen einfach bestimmte Gegebenheiten ohne Widerstand akzeptieren würden.
 
Die Sachlage wann er den Mangel meldet ist sehr wohl relevant. Wenn er über die 6 Monate drüber ist, ist es nun mal so dass er beweisen müsste das der Mangel seines Mainboards (kaputter Netzwerkport) schon bei Auslieferung bestanden hat. Da dies quasi unmöglich ist (und das weiß Alternate auch) machen die gleich eine Garantieabwicklung um den Kunden zufrieden zu stellen.

Es gibt auch Leute die vor einen Spiegel rennen wenn ihnen der Wind in die Haare fährt.
Manche Leute sind pingelig andere nicht. Mir wäre es, auf Grund des nicht vorhandenen Sichtfenster, eben recht ein zerkratztes Mainboard dafür aber in 2 Wochen anstatt ein "repariertes" in 6-8 Wochen zu bekommen.

Wie ich vorher schon geschrieben habe ist dass eine Grundsatzfrage. Rechtlich hat der TE nicht viele Möglichkeiten, er hat selbst den Termin zur Beweislastumkehr versäumt. Wenn es ihn trotzdem nicht zufrienden stellt, muss er sich halt bei Alternate beschweren, hier im Forum einen mehrseitigen "Nein Du-Nein Du-Nein Du" Thread los zu treten bringt dem TE genau null.

Bevor wir alle zusammen allerdings nicht wissen wie der Kratzer aussieht bringt ein weiteres Argumentieren so oder so nichts.

PS: Nur eine Frage - wer von euch "aufs Recht pochern" hat seinen Artikel richtig zur Gewährleistung abgegeben? Ich war und bin selbst im Handel tätig und 99,99% der Kunden kommen mit dem kaputten Teil an und sagen "Da ist doch Garantie drauf!" - aber sich dann beschweren wenn der Verkäufer genau das macht, nämlich Garantie anwenden und den Artikel zum Hersteller zu schicken.
 
ich habe mal (schon etwas länger her) beim reinigen den Kühler einer Graka (noch zu AGP Zeiten) leicht zerkratzt. Danach wurde die Karte prompt 3-4° wärmer.

Sogesehen kann die Funktion schon beeinträchtigt sein.
 
Visceroid schrieb:
... und 99,99% der Kunden kommen mit dem kaputten Teil an und sagen "Da ist doch Garantie drauf!"

Die Erklärung dafür ist einfach: Sie lautet Umgangssprache. Und auch die Verkäufer sind daran nicht ganz unschuldig: "Da sind 2 Jahre Garantie drauf." Obwohl eigentlich die Gewährleistung gemeint ist. ;)
 
ich hab das schonnmal geschrieben, aber ich zitiere mich mal selber:

Wenn der Besitzer vorher schon selber Kratzer am Gerät hatte müssen die natürlich nicht im Rahmen der Garantie/Gewährleistung entfernt werden. Allerdings dürfen auch keine neuen dazukommen und dann mit dem Hinweis "sei froh das es überhaupt wieder funktioniert" abgetan werden.
 
Schreib Gigabyte an die sollen dir nen neuen Kühlkörper schicken, ich habe bei denen auch schon Blenden etc. geordert, der Support ist ganz in Ordnung, die schreiben wie einige andere Hardware Hersteller auch recht zügig zurück, und ein Kratzer auf nem Kühlkörper ist besser als ein wahrscheinlich elektrisch defektes Mainboard ;)
 
An die Rechtsexperten hier:

Wenn ich mich richtig erinnere gibt es in Deutschland 6Monate Gesetzliche Garantie und 2Jahre Gewehrleistung.

Aber Gigabyte gibt ja selber 2Jahre Garantie auf das Mainboard, also ist es ja auch kein Gewehrleistungsfall sondern ein Garantiefall.

Und nur bei einen Gewärleistungsfall muss ich ja nachweisen das diese probleme vorher schon waren, bei einem Garantiefall ja nicht, oder????

Also macht es ja auch keinen unterschied ob ich das defekte Mainboard nach 3Wochen oder erst nach 12 oder 18 oder 23 Monaten zur Reperatur gebe?
 
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