Amazon Rückerstattung

@Incanus Schon lustig, wie sehr hier manche auf ihren Standpunkt beharren, aber von Recht keine Ahnung haben.

Nein, kann er nicht belegen.
 
100%Laie schrieb:
Ist das so schwer zu verstehen: erkläre jetzt den "Widerruf des Kaufs" des zurückgesandten Artikels
Nein.

Ein Käufer kann das Widerrufsrecht grundsätzlich noch ausüben, solange die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Amazon hat im vorliegenden Fall den Kaufpreis ja nur unter einem Vorbehalt erstattet. Daher ist der Fall rechtlich noch nicht final abgeschlossen. Der Widerruf bietet dem Käufer hier eine rechtlich sicherere Basis (Rechtsgrund), um das Geld dauerhaft zu behalten, ohne dass er einen Mangel beweisen muss.

Wenn der Käufer einen Sachmangel anzeigt und der Verkäufer unter Vorbehalt zahlt, bedeutet das:

Der Verkäufer erkennt den Mangel (noch) nicht offiziell an.

Er könnte das Geld theoretisch zurückfordern, wenn er später behauptet, es läge gar kein Mangel vor.

Ein Widerruf hingegen beendet den Vertrag ohne Angabe von Gründen.

Durch den zusätzlichen Widerruf innerhalb der Frist:

Setzt der Käufer einen neuen Rechtsgrund für das Behalten des Geldes.

Muss Amazon den Widerruf akzeptieren, solange die Ware nicht unter die gesetzlichen Ausnahmen fällt.

Ist der Käufer aus der Beweispflicht für den Mangel entlassen.

Damit der nachträgliche Widerruf wirksam ist, müssen folgende Punkte erfüllt sein:

Die Widerrufsfrist darf noch nicht abgelaufen sein.

Der Kauf muss online, am Telefon oder per Katalog (nicht im Laden vor Ort) getätigt worden sein. Die Ware darf nicht vom Widerruf ausgeschlossen sein (z. B. versiegelte Hygieneartikel, Maßanfertigungen).

Durch den Widerruf wandelt sich der Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Die bereits erfolgte Zahlung unter Vorbehalt kann dann als Erstattung aus dem Widerruf umgedeutet werden. Der "Vorbehalt" von Amazon verliert damit faktisch seine Grundlage, da beim Widerruf kein Mangel bewiesen werden muss.

Es ist dem freien Willen des Verbrauchers überlassen, ob und aus welchen Gründen er von einem bei einem Fernabsatzgeschäft bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht, so jedenfalls der BGH.

Dass ein Widerruf auch nach einer Mängelanzeige zulässig ist, ist keine Meinung, sondern gefestigte Rechtsprechung des BGH. Der BGH hat klargestellt, dass das Widerrufsrecht ein voraussetzungsloses Recht ist. Es steht völlig eigenständig neben den Sachmängelrechten. Ein Käufer darf sich also auch dann noch umentscheiden und widerrufen, wenn er zuvor einen Mangel gerügt hat. Das ist weder rechtsmissbräuchlich noch verboten, sondern vom Gesetzgeber zum Schutz der Verbraucher genau so gewollt.

Ich empfehle diesbezüglich die gewinnbringende Lektüre eines Kommentats zum BGB, wie z. B. dem Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch (in der aktuellen Auflage).
 
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Das klingt jetzt für mich so, als ob es rechtens wäre einen Artikel online zu kaufen, sagen wir mal ein Smartphone, es am ersten Tag im Hausflur fünf Etagen tief auf Fliesenboden fallenzulassen und danach widerrufen zu können sowie den gesamten Betrag zurückzuerhalten ohne dass der Händler eine Chance dagegen hätte.
Klingt unglaubwürdig und schädlich für alle redlichen Käufer.
 
Deine Analogie, @Incanus , mit dem Hausflur ist ein klassischer stammtischjuristischer Anfängerfehler: Du vermischst das Gestaltungsrecht mit der Rückabwicklungsfolge.

Ja, der Käufer kann den Widerruf auch für ein zerstörtes Handy wirksam erklären (BGH-Dogmatik: Das Widerrufsrecht ist voraussetzungslos). Der Vertrag wird dadurch in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Das ist die rein rechtliche Ebene.

Dass er widerrufen darf, heißt nicht, dass er sein Geld behält. Gemäß § 357a Absatz 1 BGB schuldet der Käufer Wertersatz für jeden Wertverlust, der durch unsachgemäßen Umgang entsteht. Ein Sturz aus dem 5. Stock ist kein Prüfen der Beschaffenheit.

Der Verkäufer rechnet seinen Wertersatzanspruch (hier 100 %) gegen den Rückzahlungsanspruch des Käufers auf. Der Käufer steht am Ende mit 0,00 € da.

Wer also behauptet, das Widerrufsrecht sei ein Freibrief zur Zerstörung, hat schlicht den Unterschied zwischen der Wirksamkeit einer Willenserklärung und der Haftung für Wertverlust nicht verstanden. Das Widerrufsrecht schützt den freien Willen, aber die Wertersatzregeln schützen das Eigentum des Verkäufers.

Wenn du mir nicht glaubst, schau in den Münchener Kommentar zum BGB oder bleib beim Grüneberg, indem es wie folgt heißt: "Das Widerrufsrecht steht selbstständig neben den Mängelrechten (§§ 437 ff). Der Verbraucher hat ein Wahlrecht, welchen Rechtsbehelf er geltend macht." (vgl. Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 83. Auflage, § 355 Rn. 11). Und wenn wir schon dabei sind, @Incanus , ist weiter zu deiner Wertersatz-Phantasie auszuführen, dass der Widerruf nicht durch eine Verschlechterung der Sache ausgeschlossen wird. Der Gesetzgeber löst das Problem eben nicht durch den Verlust des Widerrufsrechts, sondern über die Wertersatzpflicht (vgl. Grüneberg aaO, § 357a Rn. 2 ff.).

Damit ist deine Theorie vom unwiderruflichen Sturzschaden auch im Grüneberg offiziell als falsch zertifiziert.

Viel Spaß beim Nachschlagen.

Deine Logik ist jedenfalls durch die geltende Gesetzeslage und die BGH-Rechtsprechung längst widerlegt.

Was du hier mühsam versuchst zu konstruieren, scheitert an der elektiven Konkurrenz der Ansprüche.

Das Widerrufsrecht (§§ 312g, 355 BGB) und die Mängelhaftung (§§ 437 ff. BGB) stehen unabhängig und völlig gleichrangig nebeneinander. Das ist gefestigte Dogmatik. Der Käufer muss sich nicht für den schwierigeren Weg entscheiden, nur um Dein fehlerhaftes Gerechtigkeitsempfinden zu bedienen.

Der Verbraucher hat das Recht, das für ihn günstigste Institut zu wählen. Wenn er widerruft, erledigt sich der Kaufvertrag ex nunc. Damit fällt die Grundlage für die Mängelprüfung (Gewährleistung) schlicht weg, weil es keinen Vertrag mehr gibt, der erfüllt werden müsste.

Du unterstellst, in völliger Verkennung der Sach- und Rechtslage, dass der Widerruf durch eine vorherige Mängelrüge verbraucht oder gesperrt wäre. Das BGB kennt aber kein solches Verbot. Im Gegenteil: Der Gesetzgeber wollte dem Käufer mit dem Widerrufsrecht eine einfache, prozessökonomische Lösung bieten, um sich eben gerade nicht über Sachmängel streiten zu müssen.

Dass ein Widerruf auch dann möglich ist, wenn die Ware defekt ist (und man den Defekt sogar selbst verursacht hat, dann eben gegen Wertersatz), ist kein Schlupfloch, sondern die systematische Konsequenz der Trennung von Vertragslösung und Haftung.

Wenn Du das nächste Mal versuchst, juristische Sachverhalte mit Stammtisch-Logik zu widerlegen, denke bitte an die Anspruchskonkurrenz: Der Käufer darf zwei verschiedene Türen (Widerruf vs. Gewährleistung) zum selben Ziel haben. Welche er nimmt, ist allein seine Sache – auch wenn Dir die Farbe der Tür nicht passt.
 
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Tut mir leid, aber das meiste davon ist für einen Nichtjuristen unverständlich.
Klar kommt dabei aber der juristische Winkelzug zur Sprache, dass man problemlos widerrufen könne, man aber gar nichts davon hat, weil man keinen Cent zurückerhält. Du sagst also etwas völlig richtiges, aber komplett nutzloses.
 
Es ist bezeichnend: Erst versuchst Du, mit eigenen Rechtskonstruktionen (Smartphone-Beispiel) zu argumentieren, und sobald man Dich mit der tatsächlichen Rechtslage und dem BGH konfrontiert, nennst du es Winkelzüge. Leider nicht zum ersten mal, wenn Dir die Argumente ausgehen.

Fakten und geltendes Recht sind keine Winkelzüge, sondern die Grundlage jeder seriösen Diskussion.

Wenn die rechtliche Realität nicht zu Deinem persönlichen Gerechtigkeitsempfinden passt, ist das nachvollziehbar – macht die Rechtslage aber nicht falsch.

Dass es für Dich unverständlich ist, erklärt, warum Du das Widerrufsrecht und dessen Anwendung anfangs als unglaubwürdig und rechtlich unmöglich bezeichnet hast.

Dass der Widerruf im Extremfall (Totalzerstörung) wirtschaftlich nutzlos sein kann, liegt in der Natur der Sache: Das Gesetz schützt die Entscheidungsfreiheit des Käufers, aber nicht seinen Vandalismus. Das ist kein Winkelzug, sondern schlichtweg logisch.

Der Punkt ist: Deine Behauptung, es gäbe kein Widerrufsrecht in solchen Fällen, war falsch, völlkig an den Haaren herbei gezogen. Meine Richtigstellung war präzise. Wenn Dir die korrekte Rechtslage zu kompliziert ist, solltest Du sie vielleicht nicht als unglaubwürdig abtun und Dir vor solchen Äüßerungungen lieber dringend Rechtsrat einholen.

Belassen wir es dabei: Du hast Dein Gerechtigkeitsempfinden, ich habe das BGB. Ich kann mit beidem gut leben.

Um das Ganze für alle Beteiligten kurz zusammenzufassen:

Der Widerruf ist ein starkes Recht. Man kann ihn innerhalb der Frist fast immer ausüben – egal, ob die Ware gefällt, defekt ist oder (wie im Extrembeispiel) im Hausflur beschädigt wurde. Das ist vom Gesetzgeber so gewollt, um klare Verhältnisse zu schaffen.

Wer die Ware über die normale Prüfung hinaus beschädigt, muss den Wertverlust bezahlen (§ 357a BGB). Der Verkäufer ist also rechtlich voll abgesichert.

Es ist absolut legitim und prozessökonomisch sinnvoll, bei einem beschädigtem Gerät zu widerrufen, statt sich auf einen langwierigen Streit über Sachmängel und Beweislasten einzulassen.

Das Recht ist präzise, logisch und schützt beide Seiten. Stammtisch-Parolen über unbelehrbare Käufer halten einer juristischen Prüfung im Licht der BGH-Rechtsprechung schlicht nicht stand.

Da die Rechtslage nun umfassend und belegbar dargelegt wurde und von Deiner Seite offensichtlich keine sachlichen Argumente mehr folgen, ist das Thema für mich hiermit beendet. Ich werde mich zu weiteren Ausflüchten nicht mehr äußern, da die Fakten für sich selbst sprechen.
 
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Es ist eher bezeichnend, dass Du Deine Ausführungen als unumstößlich ansiehst und dabei meinen Punkt gar nicht verstehst.
Aber das muss man wohl als Rechtsbeistand, denn wenn alles vorn vornherein eindeutig wäre, gäbe es keine Prozesse da z.B. Staatsanwaltschaft und Verteidigung die gleiche Ansicht hätten und keine Verhandlung nötig wäre.

Kommen wir also auf die eigentliche Frage hier zurück: Es ging darum wie wahrscheinlich es ist, dass der Käufer die komplette Rückzahlung behalten darf oder Amazon eventuell noch etwas zurückfordern könnte. Dabei ging es nicht um Ware, die dem Köufer nicht gefallen hat, sondern einen Schaden aufwies.

Wie hilft es ihm da zu sagen, Du könntest auch jetzt noch widerrufen, dann kann es aber sein, dass Du dem
Verkäufer Wertersatz für die Beschädigung schuldest? Wenn da irgendwo ein Vorteil für ihn liegt, dann formuliere es bitte so, dass man es auch ohne erstes Staatsexamen in Jura verstehen kann.

Ansonsten bleibe ich bei meiner Aussage: Juristisch wohl richtig, aber für den Käufer völlig nutzlos.
 
Amazon macht meiner Erfahrung nach kein Fass auf. Wenn die genervt sind, dann sperren sie vermutlich das Konto, klagen aber wahrscheinlich kein Geld ein.
 
Um das zu demonstrieren hättest Du dich aber doch nicht extra hier erneut anmelden müssen ;).
Hat sich erledigt, der entsprechende Beitrag wurde gelöscht.
 
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h00bi schrieb:
Offensichtliche mechanische Beschädigungen, die deutlich nach der Übergabe reklamiert werden, kann der Händler i.d.R. problemlos ablehnen.
Wiederhole mich gerne:
Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar.
Ja, natürlich kann der Händler die Reklamation ablehnen, wenn der "Zustand" offensichtlich auf "Anwendungsfehler" zurückzuführen ist.

h00bi schrieb:
On top kommt: der Händler kann auch berechtigte Reklamationen erstmal ablehnen und warten bis/ob du dein Recht juristisch durchsetzen willst.
Kann er natürlich auch, wird ein Händler in aller Regel allerdings nicht tun. Die Gerichte sind da eher Verbraucherfreundlich unterwegs. Den Schuh zieht sich ein seriöser Händler nicht an. Bei "diffusen" Schäden (also solche, wo nicht eineindeutig ist, dass sie durch den Kunden verursacht werden), wo die eigene Rechtsabteilung allerdings Erfolgschancen sieht, kann das natürlich trotzdem mal passieren.
Relevant ist halt immer der Zustand bei Gefahrenübergang. Und wenn ein Schaden eher auf "Nutzung" zurückzuführen ist, hat der Händler auch das gute Recht, Reklamationen abzulehnen.

Schwierig wird es für Händler halt immer auch dann, wenn bei der Kontrolle von Retouren gespart wird und dadurch beschädigte Ware als Neuware bei einen anderen Kunden landet.

Wie gesagt: Kommt es nämlich zum Rechtstreit, muss in den ersten 12 Monaten der Händler nachvollziehbar darlegen, warum die Ware nach seiner Ansicht nicht bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft war.
 
Es ist eher bezeichnend, dass Du Deine Ausführungen als unumstößlich ansiehst
Deine diesbezügliche Meinung sei Dir unbenommen.

Unbestimmt, unklar, schlichtweg falsch: Auch wenn es mir zutiefst widerstrebt, komme ich doch nicht umhin, zu Deinen unsubstantiierten Äußerungen Stellung zu nehmen:

Das Problem an Deiner "Auffassung" ist schlicht, dass sie die geltende Rechtslage ignoriert.

Deine Spekulation über einen Bürostuhl ist rechtlich völlig unerheblich.

Wir haben es hier mit einem Verbrauchsgüterkauf zu tun, bei dem die Beweislastumkehr des § 477 BGB das zentrale Schutzelement ist.

Das Gesetz vermutet innerhalb der ersten 12 Monate, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war – egal ob es sich um ein elektronisches Bauteil oder eine mechanische Beschädigung handelt.

Um diese Vermutung zu erschüttern, müsste der Händler, so zumindest der EuGH und der BGH, den vollen Beweis erbringen, dass der Schaden durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden ist. Eine bloße Vermutung wie "da könnte jemand drübergerollt sein" reicht dafür vor keinem deutschen Gericht aus.

Wer das Gesetz als Geschmackssache oder eigene Auffassung abtut, verkennt den Unterschied zwischen einer Meinung und der geltenden Rechtsnorm.

Die Rechtslage ist hier für den Verbraucher eindeutig geklärt.

Dass dies so ist, folgt schon aus uralten Rechtsgrundsätzen, die auch heute noch den Kern unserer Rechtsordnung bilden:

1. Iura non in opinionibus, sed in natura constituta sunt. – Das Recht gründet sich auf der Natur der Gesetze, nicht auf privaten Meinungen oder Auffassungen über Bürostühle.

2. Affirmanti incumbit probatio. – Wer behauptet, ein Mangel sei erst nachträglich durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden, trägt die Beweislast. Eine bloße Vermutung Deinerseits ersetzt diesen Beweis nicht.

3. Ignorantia iuris nocet. – Rechtsunkenntnis schadet am Ende nur demjenigen, der sie hat. Wer die Schutzwirkung des § 477 BGB ignoriert, verliert in der Praxis jeden Prozess.

In diesem Sinne: Frohes Schaffen noch!
 
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Wen sprichst Du an? Ein namentliches Zitat oder eine direkte Adressierung wäre da hilfreich. Ich nehme mal an, ich war gemeint, weil ich das Zitat einem meiner Beiträge zuordnen kann.

Nun springst Du wieder auf die eigentliche Reklamation im Rahmen der Gewährleistung zurück. Was ich aber kritisierte war der Hinweis, dass er nun noch auf einen Widerruf umschwenken könne, was ihm aber vermutlich keinen finanziellen Vorteil bringt, um den es hier aber eigentlich nur ging. Was hilft es dem Threadersteller also?

Es ist ja unbestritten, dass bei Dir mehr juristisches Wissen, als bei anderen im Forum vorhanden ist. Am Ende wollen wir aber doch alle dem Threadersteller helfen und hier keinen 'Ich weiß mehr als Du' Schwanzvergleich machen.
 
Damit hier keine falschen Eindrücke zur gesetzlichen Lage entstehen: Die Rechtslage ist durch die aktuelle Fassung des BGB und die einschlägige Kommentarliteratur, auf der meine Ausführungen basieren, eindeutig geklärt.

Gemäß der qualifizierten Beweislastregelung des § 477 Absatz 1 BGB wird bei einem Sachmangel, der sich innerhalb eines Jahres zeigt, gesetzlich vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorlag (vgl. MüKoBGB/S. Lorenz BGB § 477 Rn. 1 - 7; BeckOGK/Augenhofer BGB § 477 Rn. 0 - 34).

Da die Mangelhaftigkeit damit zulasten des Verkäufers unterstellt wird, ist die Rückabwicklung – sei es im Wege des Rücktritts oder des hier erklärten Widerrufs – die rechtlich logische Konsequenz.

Ein Wertersatzanspruch des Verkäufers für die bloße Prüfung der Ware oder deren Inbetriebnahme besteht nach herrschender Meinung nicht (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, BGB, § 477 Rn. 1 ff. sowie § 357a BGB; Jauernig/Stadler BGB § 357a Rn. 2 - 5; HK-BGB/Fries BGB § 357a Rn. 1 - 4).

Da die Rechtslage somit durch das Gesetz selbst und mittels ausreichend aufgeführter Fachliteratur belegt ist und eine abweichende juristische Quelle von dritter Seite - trotz mehrfacher Aufforderung - nicht genannt werden konnte, ist für mich alles Wesentliche gesagt, zumal der TE nun das nötige Fundament zur Selbsthilfe erhalten hat.

Damit ist mein Beitrag zur Hilfestellung abgeschlossen.

Weitere spekulative Kommentare oder persönliche Einlassungen Dritter, die am Kern der Rechtsnormen vorbeigehen, führen in der Sache nicht weiter und werden von mir daher ab sofort nicht mehr kommentiert.

Abschließend danke ich für die intensive Diskussion. Sie hat einmal mehr gezeigt, wie wichtig eine saubere methodische Herleitung im Zivilrecht ist. Wer Interesse daran hat, die juristische Systematik hinter solchen Fällen über das Forenniveau hinaus zu vertiefen, dem kann ich folgende Lektüre zur Einführung sehr empfehlen:

Christian Fahl, Jura für Nichtjuristen (sehr empfehlenswert für den Einstieg),
André Niedostadek, BGB für Dummies (trotz des Titels eine fundierte Einführung),
Karl Engisch, Einführung in das juristische Denken,
Heinz Nawratil, BGB leicht gemacht.

In diesem Sinne betrachte ich das Thema nun als abschließend behandelt.
 
Zuletzt bearbeitet: (Tippfehler korrigiert.)
Solange der Verkäufer keine Steine in den Weg legt und du es bei Amazon auch sauber begründet hast, sollte alles reibungslos laufen.
 
Froki schrieb:
In diesem Sinne betrachte ich das Thema nun als abschließend behandelt.
Vielen Dank für deine ausführlichen Informationen. Es wurde allerdings eine Frage vergessen. Es ging darum, dass wenn der Käufer die Ware/den Kauf innerhalb der Widerrufsfrist wideruft und fristgerecht an den Händler zurücksendet ... zudem einen (nicht durch den Käufer verursachten) Defekt mitteilt ... der Händler den Kaufpreis sofort (Ware ungesehen) erstattet ... der Händler bei Sichtung der Ware (weil er davon ausgeht, dass diese nur durch Benutzung defekt ging) den Kaufpreis einfordert ... Wo verbleibt die defekte (Zubehörteil defekt) Ware? Muss der Händler die (defekte) Ware (auf wessen Kosten?) dem Käufer zusenden, oder kann er sie behalten?
 
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