Zomb2k schrieb:
Ich will nicht sagen das Amazon was geklaut hat, aber die einseitige Preis Erhöhung hat in Deutschland noch nie funktioniert und das bestätigen nun Mal wieder die Gerichte.
Falsch. Die einseitige Preiserhöhung funktioniert! Das was die Gerichte inzwischen alle Nase lang bestätigen ist, dass das WIE nicht egal ist.
Vor allem geht es häufig darum, dass die Gerichte sagen: Ein Schweigen ist bei einer einseitigen Vertragsänderung, was eine Preiserhöhung ist, keine adäquate Zustimmung. In diesem speziellen Fall. In vielen Fällen kommt tatsächlich ein Vertragsabschluss durch konkludentes Verhalten zustande. Das klassische Beispiel ist die Fahrt mit Bus und Bahn: Wenn du in einen Bus einsteigst, schließt du einen Vertrag mit dem Verkehrsunternehmen.
Zurück zu der "Vertragsänderung": In solchen Fällen wie bei Amazon setzen die Gerichte in Deutschland inzwischen voraus, dass der Kunde einer Preiserhöhung aktiv zustimmen muss.
Im Grunde so wie es Netflix und Co. inzwischen machen - oder Crunchyroll Anfang des Jahres. Sie informieren den Kunden über den neuen Preis und sagen: Wenn du dem neuen Preis nicht zustimmst, endet das Abo automatisch zur nächsten Abrechnungsperiode.
Das ist rechtlich absolut fein. Keine Zustimmung, kein Abo mehr.
Was rechtlich eben nicht fein ist und das Urteil letztlich wieder bestätigt: Man wird über den neuen Preis informiert und wen man nicht reagiert, läuft der Vertrag mit dem neuen Preis einfach weiter. Das funktioniert nur in einem ganz klaren Korsett.
Nämlich dann, wenn die AGB eine Preisanpassungsklausel vorsehen. An diese Klausel sind aber wiederum auch hohe rechtliche Hürden geknüpft:
- Transparenzgebot - das heißt die Klausel muss klar und verständlich formuliert sein
- Zweiseitigkeit - die Klausel darf nicht einseitig sein. Heißt: Wenn die Kosten für den Anbieter steigen, darf er die Preise erhöhen. Gleichzeitig muss er aber auch zusichern, dass wenn die Kosten für den Anbieter sinken, er die Kostenersparnis an den Kunden weitergibt
- Preisanpassungen zur reinen Gewinnmaximierung sind nicht zulässig
Das ist das, was sich aus der Rechtsprechung aktuell herleiten lässt. Denn das Vertragsrecht ist rechtlich ziemlich offen gestaltet. Es gibt ein paar bestimmte Sachen, wie bspw. Gewährleistung oder Widerruf, die inzwischen recht klar geregelt sind. Aber insgesamt deckt die "Vertragsfreiheit" sehr viel ab.
Im Endeffekt bleibt jedes Verfahren eine "Einzelfallbetrachtung". Es ist zwar häufig so, dass sich Beschlüsse gerne auf andere Urteile beziehen. Es kann in Zukunft aber durchaus sein, dass andere Entscheidungen gefällt werden, weil die Richter eine andere Auffassung vertreten und das Recht anders "auslegen".
Wie gesagt: Das BGB ist im Vertragsrecht vage. Richter sind nicht an bisherige Urteile gebunden, sondern nur an das Gesetz.
Dazu gibt es in der Vergangenheit auch durchaus Beispiele. Und auch im hier und jetzt kommt es eben immer mal wieder vor, dass gerade Vorinstanzen - also Amts- und Landgericht - erstmal anders urteilen, weil sie zu einem anderen Ergebnis kommen.
"Klarheit" kann nur der Gesetzgeber schaffen. Er könnte, wenn er wollte, die Verbraucherrechte klar und deutlich ins BGB schreiben. Er hat es bisher nicht getan und wird es vermutlich auch in Zukunft nicht tun. So das wir auch in Zukunft solche Verfahren haben.
Nicht, weil Unternehmen wie Amazon bewusst unrechtmäßig handeln, sondern weil die Vertragsfreiheit ein extrem "elastischer Rahmen" ist.
Kurz: Der BGH hat nicht die Preiserhöhung an sich beanstandet. Er hat das Zustandekommen beanstandet.