Mit Hilfe von ChatGPT und euren Input habe ich mir eine Antwort genieren lassen:
Betreff: Ihre Auflagen zur Genehmigung eines Balkonkraftwerks
Sehr geehrter [Name des Vermieters],
vielen Dank für Ihre Rückmeldung und die grundsätzlich erteilte Genehmigung zur Installation eines Balkonkraftwerks auf meinem Balkon. Leider enthält Ihr Schreiben eine Reihe von Auflagen, die ich in der vorgelegten Form nicht akzeptieren kann, da sie teils realitätsfern, teils nicht rechtskonform sind.
Im Einzelnen:
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1. Statik der Balkonbrüstung
Sie fordern einen Nachweis durch einen „Sonderfachmann“, dass die Balkonbrüstung das Gewicht von zwei handelsüblichen PV-Modulen (je ca. 20 kg) tragen könne. Hierzu weise ich darauf hin, dass ein Balkon laut DIN 1055 mindestens mit 5 kN/m² (ca. 500 kg/m²) belastbar sein muss. Wenn der Balkon diese Last nicht trägt, wäre er akut einsturzgefährdet – und müsste im Interesse der Mietsicherheit umgehend gesperrt und auf Ihre Kosten saniert werden.
Da ich davon ausgehe, dass der Balkon sicher nutzbar ist, sehe ich keinen Anlass, ein einzelnes Modulgewicht von etwa 10 kg/m² besonders zu rechtfertigen.
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2. Geeignete Einspeisesteckdose / Elektroprüfung
Die Forderung, dass eine Fachkraft den ordnungsgemäßen Anschluss an eine spezielle Einspeisesteckdose bescheinigen oder gar neu installieren müsse, ist nicht haltbar. Laut VDE V 0100‑551-1 und VDE-AR-N 4105 dürfen PV-Anlagen mit einer Ausgangsleistung von ≤800 W durch Laien betrieben und über haushaltsübliche Schuko-Steckdosen angeschlossen werden, sofern der Wechselrichter den NA-Schutz integriert hat – was bei modernen Geräten der Fall ist.
Auch die Netzbetreiber bestätigen, dass kein Fachbetrieb erforderlich ist, solange die Anlage den Normen entspricht.
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3. Feuerwehrzugang / Montagehöhe / Neigungswinkel
Die Forderung, auf dem Balkon dauerhaft 1,20 m als Feuerwehrzugang freizuhalten, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. In Wohnhäusern mit mehreren Zugängen sind Balkone ohnehin kein primärer Rettungsweg. Sollte es dazu baurechtliche Bedenken geben, wäre dies – wieder – ein grundsätzliches Problem der Gebäudesicherheit, das Sie zu verantworten hätten.
Meine Anlage wird selbstverständlich so montiert, dass sie nicht über die Brüstung hinausragt. Ein sinnvoller Neigungswinkel ist dabei funktional notwendig – zumal weder Passanten noch Einsatzkräfte dadurch beeinträchtigt werden.
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4. Anmeldung bei Netzbetreiber / Zählertausch
Gemäß EEG reicht die Anmeldung im Marktstammdatenregister (MaStR) aus. Der Netzbetreiber wird dadurch automatisch informiert. Falls dieser den Austausch des Zählers veranlasst, ist dies seine Aufgabe – die Kosten dürfen laut § 17 EEG 2023 nicht dem Anschlussnehmer (also mir) auferlegt werden. Sollte bereits ein digitaler oder rücklaufgesperrter Zähler verbaut sein, entfällt der Austausch ohnehin.
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5. Fachgerechte Montage / Sturmfestigkeit
Die PV-Module werden gemäß Herstelleranleitung montiert. Eine gesonderte Abnahme durch einen "Sonderfachmann" ist nicht vorgesehen und nicht erforderlich. Es ist ohnehin selbstverständlich, dass ich für eine sichere und sturmfeste Befestigung sorge – und bei Schäden durch grobe Fahrlässigkeit auch hafte. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung liegt Ihnen ja bereits vor.
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Fazit
Ich begrüße Ihre grundsätzliche Zustimmung, möchte Sie jedoch bitten, bei der Umsetzung den realen gesetzlichen Rahmen zu berücksichtigen – und nicht durch formale Hürden eine inzwischen gesetzlich privilegierte Nutzung (vgl. § 554 BGB) faktisch zu blockieren. Die Energieerzeugung auf dem eigenen Balkon ist heute Standard, keine Sondermaßnahme.
Ich werde die Module entsprechend den geltenden Normen montieren, dokumentieren und anmelden – und gehe davon aus, dass sich damit sämtliche Bedenken erledigt haben.
Mit freundlichen Grüßen
[Dein Name]