In den 42 Wohneinheiten des Gebäudes ist noch nicht ein BKW montiert. Ich kann mir auch vorstellen warum. Ich habe mir jetzt folgenden Text "zusammengestellt". Sieht hier noch jemand Ungereimtheiten? Ich überlege, ob ich den offensiven Unterton entferne.
Sehr geehrte xxx
vielen Dank für Ihre Rückmeldung und die grundsätzlich erteilte Genehmigung zur Installation eines Balkonkraftwerks auf meinem Balkon. Leider enthält Ihr Schreiben eine Reihe von Auflagen, die ich in der vorgelegten Form nicht akzeptieren kann, da sie teils realitätsfern, teils nicht rechtskonform sind.
Im Einzelnen:
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1. Statik der Balkonbrüstung
Sie fordern einen Nachweis durch einen „Sonderfachmann“, dass die Balkonfront das Gewicht von zwei handelsüblichen PV-Modulen (je ca. 20 kg) tragen könne. Generell hat für den Nachweis der regelmäßig auf einem Balkon zu erwartenden Nutzlasten nach DIN EN 1991-1-1-1 der Vermieter in Vorleistung zu gehen – nur dann darf dieser einen Balkon vermieten. Ein Gutachten vom Mieter zu verlangen ist also nicht rechtens bzw. kann der Vermieter gerne auf eigene Rechnung anfertigen lassen. Dem Mieter liegen zudem nicht die Unterlagen dazu vor, die benötigt werden würden. Ein Blumenkasten wiegt in der Regel ohnehin ähnlich viel oder sogar mehr wie ein Balkonkraftwerk. Die Ausgangslage ist, dass ein Balkon immer in der Lage sein muss, auch ein Balkonkraftwerk zu tragen. Die statische Verantwortung liegt also beim Vermieter.
Sofern Sie Zweifel an der Tragfähigkeit des Balkongeländers bzw. des Balkons im Allgemeinen haben, so würde dies ein Mangel der Wohneinheit entsprechen und ein nutzen bzw. betreten des Balkons wäre im Allgemeinen nicht als sicher anzusehen. Sollten Sie weiterhin von einer Unsicherheit der Statik seitens des Balkongeländers ausgehen, so sehe ich mich gezwungen eine Mietminderung durchzusetzen, bis Ihrerseits ein statischer Nachweis über die Sicherheit des Balkongeländers erbracht wurde, da in dieser Zeit eine Nutzung des Balkons als nicht sicher gälte.
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2. Geeignete Einspeisesteckdose / Elektroprüfung
Die Forderung, dass eine Fachkraft den ordnungsgemäßen Anschluss an eine spezielle Einspeisesteckdose bescheinigen oder gar neu installieren müsse, ist nicht haltbar. Laut VDE V 0100‑551-1 und VDE-AR-N 4105 dürfen PV-Anlagen mit einer Ausgangsleistung von ≤800 W durch Laien betrieben und über haushaltsübliche Schuko-Steckdosen angeschlossen werden, sofern der Wechselrichter den NA-Schutz integriert hat – was bei modernen Geräten der Fall ist.
Auch die Netzbetreiber bestätigen, dass kein Fachbetrieb erforderlich ist, solange die Anlage den Normen entspricht.
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3. Feuerwehrzugang / Neigungswinkel
Ich werde die Module flach montieren, um ein Anleitern der Feuerwehr nicht zu erschweren.
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4. Anmeldung bei Netzbetreiber / Zählertausch
Gemäß EEG reicht die Anmeldung im Marktstammdatenregister (MaStR) aus. Der Netzbetreiber wird dadurch automatisch informiert. Falls dieser den Austausch des Zählers veranlasst, ist dies seine Aufgabe – die Kosten dürfen nicht dem Anschlussnehmer (also mir) auferlegt werden.
§ 10a Absatz 3 EEG: "Steckersolargeräte im Sinn von § 8 Absatz 5a dürfen an der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers bereits vor dem Einbau einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder eines intelligenten Messsystems mit einer bereits vorhandenen Messeinrichtung betrieben werden. Die Richtigkeit der von der Messeinrichtung ermittelten Messwerte wird zu Zwecken der Abrechnung und Bilanzierung längstens bis zur Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem nach Absatz 2 Satz 1 vermutet, dabei kann diese Vermutung nur durch den Nachweis einer technischen Störung oder einer Manipulation der Messeinrichtung widerlegt werden."
Das neue Gesetz regelt im § 8 Absatz 5a, dass die Anmeldung des Balkonkraftwerks nur noch im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (und nicht mehr zusätzlich beim Netzbetreiber) erfolgen muss. Die Bundesnetzagentur fordert den Messstellenbetreiber nach der Anmeldung zum Austausch des Zählers auf. Ab dann hat der Messstellenbetreiber vier Monate Zeit, den Wechsel umzusetzen. Betreiberinnen und Betreiber haben mit der Anmeldung ihre Pflicht getan und müssen sich nicht selbst um den Zählertausch kümmern.
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5. Fachgerechte Montage / Sturmfestigkeit
Die PV-Module werden gemäß Herstelleranleitung montiert. Eine gesonderte Abnahme durch einen "Sonderfachmann" ist nicht vorgesehen und nicht erforderlich. Es ist ohnehin selbstverständlich, dass ich für eine sichere und sturmfeste Befestigung sorge – und bei Schäden durch grobe Fahrlässigkeit auch hafte. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung liegt Ihnen ja bereits vor.
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Fazit
Ich begrüße Ihre grundsätzliche Zustimmung, möchte Sie jedoch bitten, bei der Umsetzung den realen gesetzlichen Rahmen zu berücksichtigen – und nicht durch formale Hürden eine inzwischen gesetzlich privilegierte Nutzung faktisch zu blockieren. Die Energieerzeugung auf dem eigenen Balkon ist heute Standard, keine Sondermaßnahme.
Ich werde die Module entsprechend den geltenden Normen montieren, dokumentieren und anmelden – und gehe davon aus, dass sich damit sämtliche Bedenken erledigt haben.
Mit freundlichen Grüßen