Balkonkraftwerk: unrealistische Anforderungen des Vermieter

Wenn du meinst, dass das den Ärger wert ist, mach es. Ich würde aber absolut sachlich bleiben und die Spitzen aus den Text entfernen. Überheblichkeit und Untertöne kommen nie gut an, vor allem weil das Schreiben deiner Vermieter freundlich war. Ich weiß auch nicht, warum man immer so überhebliche Schreiben verfassen muss, was bringt das einem? Soll das dazu beitragen, den Frust des kleinen Mannes abzustreifen? Ich weiß ja nicht. Alle jammern, wie scheiße die Gesellschaft geworden ist, wie egoistisch und unfreundlich. Kleiner Reminder…. Genua durch solche Spitzen Schreiben. Sowas kommt eines Tages zurück.
 
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Schnetzel schrieb:
2. Geeignete Einspeisesteckdose / Elektroprüfung

Die Forderung, dass eine Fachkraft den ordnungsgemäßen Anschluss an eine spezielle Einspeisesteckdose bescheinigen oder gar neu installieren müsse, ist nicht haltbar. Laut VDE V 0100‑551-1 und VDE-AR-N 4105 dürfen PV-Anlagen mit einer Ausgangsleistung von ≤800 W durch Laien betrieben und über haushaltsübliche Schuko-Steckdosen angeschlossen werden, sofern der Wechselrichter den NA-Schutz integriert hat – was bei modernen Geräten der Fall ist.
Auch die Netzbetreiber bestätigen, dass kein Fachbetrieb erforderlich ist, solange die Anlage den Normen entspricht.
Der Absatz ist immernoch genauso falsch wie beim letzten Bemängeln.
DIN VDE V 0100-551-1 erlaubt derzeit KEINEN Anschluss von Erzeugern über Schuko. Nur weil VDE-AR-N 4105 Erzeuger beschreibt, die auch Schuko am Ausgang haben dürfen, heißt das nicht, dass die Norm zum Anschluss des Ganzen damit Gültigkeit verliert.
Die Novelle fürs Einspeisen ist derzeit in Diskussion und noch nicht gültig.

Wer unentspannte, oder sehr genaue Vermieter hat, kann derzeit auf gültige Normen festgenagelt werden und ist Imho sofort im unwirtschaftlichem Bereich.
Ergänzung ()

Firefly2023 schrieb:
h würde aber absolut sachlich bleiben und die Spitzen aus den Text entfernen. [...], vor allem weil das Schreiben deiner Vermieter freundlich war
Die Spitzen im eigenem Text zu entfernen ist ein guter Ratschlag.

Ich würde aber nicht mitgehen, dass das Schriftstück vom Vermieter "freundlich" war. Das liest sich schon wie ein bürokratisches "geh mir nicht auf den Sack".
 
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Es ist aber sein gutes Recht! Es ist sein Eigentum und das darf er schützen und Auflagen machen. Es ist ganz einfach…Würde man mich anmachen….habe ich als Vermieter einen langen Atem und im Zweifelsfall den besseren Anwalt.
 
@Firefly2023
An der Stelle? Nein!
Wie im Thread schon geschrieben, Balkonsolar gehört nach BGB zur vorrangigen Mietnutzung. Auflagen über Gesetze und Normen kann man als Vermieter seinen Mietern an der Stelle nicht machen. Insofern sollte man als Vermieter an der Stelle schon eindeutig benennen können, welche Gesetze, Auflagen, Normen man erfüllt sehen will. Einfach Anforderungen nach dem Motto "Kümmer dich Mieter" sind da grenzwertig.
Der Umbau zur Barrierefreiheit ist auch vorrangige Mietnutzung und rechtlich gleichgestellt. Da gibt es ausreichend Urteile, die eher in Richtung Mitwirkungspflicht der Vermieter gehen bei vorrangiger Mietnutzung.

Entsprechend wäre mein Ansatz vielleicht auch ein Anderer. Ich würde dem Vermieter auf den Paragraphen im BGB hinweisen und darum bitten die spezifischen Auflagen, Normen, Gesetze zu benennen, der er/sie erfüllt sehen will. :heilig:
 
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Es ist nur ein Amtsgericht, aber immerhin ein Anhalt

https://www.mietrechtsiegen.de/anbr...befestigten-balkonkraftwerks-bei-mietwohnung/

Zur Sicherung der Statik

https://www.mt-metallhandwerk.de/absturzsicherungen-balkone-und-photovoltaik-30042024

Einordnung von Haufe

https://www.haufe.de/id/beitrag/bal...lgemein-zu-beachtende-aspekte-HI15782756.html

Zu den dynamischen Kräften durch Windbelastung

https://efahrer.chip.de/news/halten...aus-experte-rechnet-es-aus_1016572?layout=amp

Und eine passende Diskussion

https://www.expertenforum-bau.de/fo...852-wind-und-traglast-vom-balkongeländer-bkw/


Mein Fazit: für den geringen Gewinn eines Balkonkraftwerks würde ich persönlich mir das Risiko nicht ans Bein binden wollen.
 
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Und genau das ist es was ich hier immer beanstande, das „mach einfach“ oder „
Es kann dir nicht verboten werden!“
Alles Gelaber!


„Wenn Sie als Mieter ein Balkonkraftwerk installieren möchten, müssen Sie vorab die Zustimmung Ihres Vermieters einholen und dabei konkrete Nachweise vorlegen: Eine Versicherung für mögliche Schäden, eine Sicherheitsleistung sowie detaillierte Unterlagen zur fachgerechten Installation und technischen Ausführung. Ohne diese Absicherungen kann der Vermieter die Installation auch nach dem neuen Gesetz ablehnen und Sie müssten ein bereits installiertes Balkonkraftwerk wieder entfernen. Handeln Sie daher unbedingt erst nach Absprache mit dem Vermieter und sorgen Sie für die notwendigen Sicherheiten.

Und weiter….

„Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt und verpflichtete die Beklagten zum vollständigen Rückbau der Solaranlage. In der Urteilsbegründung verwies das Gericht auf den seit 17. Oktober 2024 geltenden § 554 Abs. 1 S. 1 BGB, der Mietern zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Erlaubnis zur Installation von Steckersolargeräten einräumt. Dieser Anspruch bestehe jedoch nicht, wenn die Installation dem Vermieter nach Abwägung aller Umstände nicht zugemutet werden kann.

Und genau der letzte Satz ist es, der einzig und allein gerichtlich geklärt werden kann, mit allen Konsequenzen, wegen eines dämlichen BKW, dessen Nutzen eher ne nette Spielerei ist.
 
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@Firefly2023
Ja gut, wer bauliche Veränderungen vornimmt, ohne Freigabe vom Vermieter setzt sich in die Nesseln. Das ist keine Überraschung. Um Versicherung, Montage nach Anleitung und Einhalten von VDE-Normen kann man sich kümmern und größer dürfen die Anforderungen vom Vermieter kaum werden.
 
Danke @Piktogramm für den Hinweis. Diesen Punkt hatte ich übersehen/vergessen. Ich hatte mich zu sehr an
https://balkon.solar/news/2024/05/15/die-neue-strategie-zur-verhinderung-von-balkonsolar-auflagen/
gehalten und das mit dem Schuko gedanklich reingemischt.
Was schlägst du als Antwort vor auf den Punkt: "Insbesondere ist ein Nachweis zu erbringen, dass die im Bereich des Balkons vorhandene Steckdose als Einspeisesteckdose geeignet ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine geeignete Einspeisesteckdose durch ein Fach unternehmen zu installieren"?


Ich werde den Text sachlicher formulieren und nur notwendige Argumente drin lassen und "Belehrungen" entfernen.
 
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Hast du die links gelesen. Der Vermieter kann sehr wohl vom Mieter verlangen ein Gutachten über den Balkon anfertigen zu lassen, das muss nicht der Vermieter machen. Kostet alles Geld, damit lohnt sich das alles nicht und wenn der Vermieter das so will, da kannst du dich auf den Kopf stellen, ohne rechtlichen Beistand beißt man da auf Granit.


„…..

Überprüfung durch Fachkraft​

Der Vermieter sollte vor Erteilung einer Erlaubnis zur Montage eines Balkonkraftwerks durch den Mieter die Tragfähigkeit der Balkonfront prüfen lassen. Insoweit können Mieter und Vermieter vereinbaren, dass der Mieter eine Bestätigung eines geeigneten Fachbetriebs einholt oder aber dies der Vermieter auf Kosten des Mieters tut……“
 
Schnetzel schrieb:
Was schlägst du als Antwort vor auf den Punkt: "Insbesondere ist ein Nachweis zu erbringen, dass die im Bereich des Balkons vorhandene Steckdose als Einspeisesteckdose geeignet ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine geeignete Einspeisesteckdose durch ein Fach unternehmen zu installieren"?
Das Band ist langsam ausgenudelt..
Nach aktuell gültiger Norm ist eine Anschluss von Erzeugern über Schutzkontaktstecker NICHT zulässig.

@Firefly2023
Der Artikel von Haufe ist zwar nett. Es fehlt aber der zeitliche Bezug und der Kontext des gesamten Artikels. Wenn der Artikel vor dem 17.10.2024 verfasst wurde, wäre Imho eine Neubewertung der meisten Punkte fällig. Zu besagtem Datum wurden überarbeitete Artikel im BGB und WEG gültig, die den Sachverhalt ändern.
https://www.haufe.de/immobilien/ver...k-das-gilt-fuer-weg-vermieter_258_626800.html

Ansonsten bin ich jetzt einfach froh, dass die Zuständigen Sachbearbeiter bei meiner Genossenschaft zwar einen Normenfetisch haben, aber grundlegend wollen. :)
 
Die Statik des Balkons bleibt ja im Zweifel trotzdem das Problem, wenn der Vermieter da zur Genehmigung einen Nachweis möchte, dann ist der zu erbringen. Daran hat AFAIK das Solarpaket I auch nichts geändert.
Natürlich wird der Statiker im Regelfall sagen, dass das Ganze kein Problem darstellt. Aber wenn bei dem Gebäude die Statik seinerzeit an der Kotzgrenze ausgereizt wurde, dann können diese Zusatzlasten unter Windeinwirkung genau dafür sorgen, dass der 200kg Mann stolpert, draufstürzt und alles zum Einsturz bringt… Ja, der Fall ist natürlich sehr theoretisch, aber auch den Decken unsere Vorschriften ab und genau dafür interessieren sich Versicherung und ggfs. Staatsanwalt …
 
Madcat69 schrieb:
Die Statik des Balkons bleibt ja im Zweifel trotzdem das Problem, wenn der Vermieter da zur Genehmigung einen Nachweis möchte, dann ist der zu erbringen.
Bei vorrangiger Mietnutzung solche Hürden aufzubauen wird früher oder später zu Prozessen führen. Es würde mich aber sehr wundern, wenn da Gerichte es auf einmal als etwas anderes sehen als beim Umbau zur Barrierefreiheit und/oder Lademöglichkeiten für E-Mobilität, Breitbandanschluss. Die Urteile wurden an der Stelle immer in die Richtung gefällt, dass Vermieter bzw. Besitzer mitzuwirken haben und Einschnitte (Gewinn, Änderung an der Substanz) hinzunehmen sind. Das Mieter Gutachten zur Machbarkeit einzureichen haben, dürften die Gerichte verneinen.

Madcat69 schrieb:
Aber wenn bei dem Gebäude die Statik seinerzeit an der Kotzgrenze ausgereizt wurde, dann können diese Zusatzlasten unter Windeinwirkung genau dafür sorgen, dass der 200kg Mann stolpert, draufstürzt und alles zum Einsturz bringt…
Senkrechte Montage und Verwendung von Leichtmodulen vorschreiben, da Gebäude mit Bestandsschutz weniger belastbare Balkone haben. Wenn dann die ~4kg/m Belastung immernoch ein Problem darstellen sollten, dann interessiert das die Staatsanwaltschaft durchaus.. Zu Lasten des Besitzers!
 
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@Schnetzel
Setze dem Vermieter mit Deinem Schreiben eine Frist zur Zustimmung (1 Monat?) und drohe ansonsten eine Duldungsklage an. So ist der rechtlich korrekte Weg.
Das Gericht wird dann im Zweifel schon auf Kosten des Verlierers eine Fachkraft mit der baurechtlichen Beurteilung dieser 2 Paneele beauftragen.
Ich habe keine Zweifel, dass dieses Gutachten zu Deinem Gunsten ausfallen wird.
Wenn es für bestimmte Teilsachverhalte keine gesetzlichen Normen gibt, dann kann auch nicht dagegen verstoßen werden. Was der VDE für eine Steckdose gerne haben möchte, ist dabei nicht entscheidend. Zur Not kostet so eine Wielandsteckdose aber auch nicht die Welt.
Die Halterungen der Paneele sollten natürlich schon Klasse haben (Markenware, wirkliche Eignung, Zertifikate).
 
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Piktogramm schrieb:
Bei vorrangiger Mietnutzung solche Hürden aufzubauen wird früher oder später zu Prozessen führen. Es würde mich aber sehr wundern, wenn da Gerichte es auf einmal als etwas anderes sehen als beim Umbau zur Barrierefreiheit und/oder Lademöglichkeiten für E-Mobilität, Breitbandanschluss. Die Urteile wurden an der Stelle immer in die Richtung gefällt, dass Vermieter bzw. Besitzer mitzuwirken haben und Einschnitte (Gewinn, Änderung an der Substanz) hinzunehmen sind. Das Mieter Gutachten zur Machbarkeit einzureichen haben, dürften die Gerichte verneinen.

Nun ja, wenn Du da was statisch relevantes machst, dann muss der entsprechende Nachweis, ggfs. auch Bauantrag ja auch her. Der Vermieter wird seine Mitwirkung natürlich nicht versagen dürfen, hier wäre das also zumindest ggfs. vorhandene Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Piktogramm schrieb:
Senkrechte Montage und Verwendung von Leichtmodulen vorschreiben, da Gebäude mit Bestandsschutz weniger belastbare Balkone haben. Wenn dann die ~4kg/m Belastung immernoch ein Problem darstellen sollten, dann interessiert das die Staatsanwaltschaft durchaus.. Zu Lasten des Besitzers!

Das interessiert die Staatsanwaltschaft nicht, solange das Gebäude unverändert im genehmigten Zustand ist, vorausgesetzt es wurde bei der Genehmigung nicht gemauschelt ;) Natürlich ist die bei einem schwerwiegenden Unfall erstmal da, aber wenn es unverändert ist und Bestandsschutz hatte, dann ist sie auch schnell wieder weg.

Ich bin derzeit nicht arbeiten, aber ich frage bei Gelegenheit mal einen unserer Techniker der auch Statiker ist.

Im übrigen: zu Lasten des Eigentümers ;) Besitzer wäre in dem Fall ja der Mieter.
 
Madcat69 schrieb:
Das interessiert die Staatsanwaltschaft nicht, solange das Gebäude unverändert im genehmigten Zustand ist,
Ich wollte schon andeuten, dass der Verfall der Substanz so extrem wäre, dass die Verkehrssicherungspflicht gewaltig vernachlässigt wäre.
 
@Piktogramm Ja gut, in dem Fall ist es ja meist so, dass schon irgendwas vorher mal auffällt und „wir“ dann auf der Matte stehen und für die Sicherung sorgen. Aber klar, wenn der bauliche Zustand nicht mehr von sich aus standsicher ist, dann hat der Eigentümer ein großes Problem.
 
Nur noch als Hinweis.
In Deutschland gilt die Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)/ Allgemeine Bauartgenehmigung (aBG).
Es ist deswegen in vielen Fällen nicht mehr notwendig, für jedes einzelne Projekt eine gesonderte schriftliche Prüfung durch eine Fachkraft zu verlangen, wenn es keine anlassbezogene Befürchtungen der Nichteignung gibt.
Eine solche anlassbezogene Befürchtung hat der Vermieter bislang nicht dargelegt.
Das setzt natürlich voraus, dass Du ihm die konkrete Halterung im Antrag benennst (deswegen auch mein Hinweis in Beitrag #73), am besten mit Benennung der vorhandenen abZ/aBG für diese Halterung.
 
@xeroftw
Ändert nichts daran, dass das Ding die aktuelle, gültige Regelung zum Einspeisen von regulären Stromkreisen darstellt.
 
Internet schrieb:
VDE-Normen, Gesetz oder Freiwilligkeit? Per se sind Normen keine Gesetze, die bindend gelten. Die Umsetzung der VDE-Standards erfolgt also freiwillig. Sie werden erst dann rechtsverbindlich, wenn sie von Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Vertragspartnern als vorgeschrieben definiert werden.
In anderen Worten, sie sind eine Regelung, aber keine rechtlich zwingende.
Ich kann im Schreiben des Vermieters an den Mieter (#1) auch keine solche explizite Forderung erkennen.
Ein Verstoß gegen VDE Regeln ist auch rechtlich nicht strafbar, selbst für eingetragene Elektrikerunternehmen.
 
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