Ich habe noch etwas an meinem Text gefeilt. Irgendwie wiedersprechen sich viele Quellen/Meinung oder sind überholt. Das ist gar nicht so einfach als Leie, da durchzublicken, wenn man nicht tagelang sich einarbeiten möchte. Ich versuche das jetzt eher über Verständnis und Miteinander.
@Piktogramm
Du sagst, dass Wieland die akteull gültige Regel zum Einspeisen darstellt. Laut https://balkon.solar/news/2024/07/11/faq-zum-recht-auf-solar/
solle jedoch auch Schuko zulässig sein:
"Insgesamt sind in dieser neuen VDE Norm drei Möglichkeiten für die AC Steckverbindung vorgesehen, darunter ebenfalls: Anschluss an den klassischen Schuko-Stecker mit Verwendung von Wechselrichtern mit NA-Schutz."
Die Halterung, die ich erwähne soll sich an diesem System orientieren:
So sieht mein Brief jetzt aus:
Sehr geehrte Frau xxx
vielen Dank für Ihre Rückmeldung und die grundsätzlich erteilte Genehmigung zur Installation eines Balkonkraftwerks auf meinem Balkon. Leider enthält Ihr Schreiben eine Reihe von Auflagen, die die Wirtschaftlichkeit der Anlage gefährden und teilweise umstritten sind.
Im Einzelnen:
---
1. Statik des Balkons
Sie fordern einen Nachweis durch einen Sonderfachmann, dass die Balkonfront das Gewicht von zwei handelsüblichen PV-Modulen (je ca. 20 kg) tragen könne. Generell hat für den Nachweis der regelmäßig auf einem Balkon zu erwartenden Nutzlasten nach DIN EN 1991-1-1-1 der Vermieter in Vorleistung zu gehen – nur dann darf dieser einen Balkon vermieten. Dem Mieter liegen zudem nicht die Unterlagen dazu vor, die benötigt werden würden. Die Ausgangslage ist, dass ein Balkon immer in der Lage sein muss, auch ein Balkonkraftwerk zu tragen. Die statische Verantwortung liegt also beim Vermieter.
Ich verstehe jedoch Ihre Bedenken. Da es das erste Balkonkraftwerk in unserem Wohnhaus ist, sollten wir natürlich eine technisch saubere Lösung anstreben, an die sich andere Mieter später orientieren können. Als Konstrukteur im Maschinenbau weiß ich, wie man stabil und vor allem sicher baut. Im Maschinenbau gelten schon Verschiebungen von weniger als ein Millimeter als instabil.
Obwohl es zulässig wäre, Löcher in den Balkon zu bohren, habe ich mich nach einer Lösung umgesehen, welche das nicht erfordert und trotzdem stabil ist. Bilder dazu finden Sie am Ende des Briefes. An der Rückseite des Moduls befinden sich zwei stabile Querstrebe, welche sich jeweils mit Hilfe zweier großer Stempels an der Balkonfron abstützen. Auf der Balkoninnenseite befinden sich ebenfalls Stempel, welche dann das System am Balkon verspannen. Diese Maßnahme allein reicht schon für eine stabile Verbindung aus. Falls gewünscht, kann ich jedoch auch noch diese Halterung mit dem Balkon verdübeln. Zusätzlich werde ich noch jedes Modul mit einem Stahlseil am Geländer sichern, um ein redundantes Sicherheitssystem zu haben. Falls Sie andere Ideen haben oder ich das näher ausführen soll, dann können wir diese auch gerne bei einem Kaffee direkt auf dem Balkon besprechen. Sie sind dazu herzlich eingeladen.
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2. Geeignete Einspeisesteckdose / Elektroprüfung
Sie fordern einen Nachweis, dass die Schuko Steckdose auf dem Balkon als Einspeisesteckdose geeignet ist. Ich gehe davon aus, dass Sie damit auf eine Wieland-Steckdose anspielen, welche als bessere aber teurere Alternative zur Schuko Steckdose gilt.
Ob Schuko oder Wieland ist weder gesetzlich noch in der VDE Norm eindeutig festgelegt. Es gibt jedoch viele Belege, dass die Schuko Steckdose die Sicherheitsanforderungen erfüllt und sich als Einspeisesteckdose eignet ist. Dafür gibt es einige Prominente Fürsprecher z.B.:
Klaus Müller (Präsident der Bundesnetzagentur):"Bei Balkon Solarmodulen reicht nach BNetzA Einschätzung ein einfacher Stecker, wenn zertifizierte Wechselrichter vorhanden sind" 29.12.2022, 09:36:40 via X (Twitter)
Auch in dem aktuellen Normentwurf des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (das ist die Produktnorm DIN VDE V 0126-95 (VDE V 0126-95) ist diese Möglichkeit explizit vorgesehen, vgl. dazu nur die Pressemitteilung des VDE vom 07.05.24: https://www.vde.com/de/presse/press...raftwerke-produktnorm-konsens-anschlussregeln darin:
„(…) Außerdem verständigte sich das zuständige Normungsgremium auf mehrere Schutzmaßnahmen, um Mini-PV-Anlage auch über einen Schutzkontaktstecker an eine herkömmliche Haushaltssteckdose anschließen zu können. Dafür müssen der Basisschutz und die elektrische Sicherheit wahlweise mechanisch oder elektromechanisch gewährleistet sein. Zum einen kann der Steckerkopf eine mechanische Trennung aufweisen, die sicherstellt, dass Personen keinen aktiven Leiter berühren können. Zum anderen kann der Basisschutz auch über eine galvanische Trennung im Wechselrichter realisiert werden. Dazu muss der Wechselrichter zusätzliche Anforderungen erfüllen.“
Insgesamt sind in dieser neuen VDE Norm drei Möglichkeiten für die AC Steckverbindung vorgesehen, darunter ebenfalls: Anschluss an den klassischen Schuko-Stecker mit Verwendung von Wechselrichtern mit NA-Schutz.
Wenn ein Mieter also einen CE- und TÜV-geprüften Wechselrichter nutzt und diesen an eine Schuko-Steckdose anschließt, ist das normgerecht und existiert eine spezielle Sicherungsfunktion mit integriertem NA-Schutz (Netzausfallschutz), so dass der Netz- und Anlagenschutz (einfehlersicher nach 0,2 Sekunden) gewährleistet ist. Die Netzschutzanforderungen nach FNN/ VDE-AR-N 4105 werden damit dann erfüllt.
Es ist daher kein Grund dafür ersichtlich, dass gegen den seitens der fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde explizit anerkannten elektrotechnischen Anschluss der Module nebst CE-geprüftem Wechselrichter mit NA-Schutz mietrechtliche Bedenken bestünden.
Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass diese Art des Anschlusses gefährlich ist, wenn doch schon hunderttausende solcher Systeme im Supermarkt verkauft wurden.
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3. Feuerwehrzugang / Neigungswinkel
Ich werde die Module flach montieren, um ein Anleitern der Feuerwehr nicht zu erschweren.
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4. Anmeldung bei Netzbetreiber / Zählertausch
Gemäß EEG reicht die Anmeldung im Marktstammdatenregister (MaStR) aus. Der Netzbetreiber wird dadurch automatisch informiert. Falls dieser den Austausch des Zählers veranlasst, ist dies seine Aufgabe – die Kosten dürfen nicht dem Anschlussnehmer (also mir) auferlegt werden.
§ 10a Absatz 3 EEG:
"Steckersolargeräte im Sinn von § 8 Absatz 5a dürfen an der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers bereits vor dem Einbau einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder eines intelligenten Messsystems mit einer bereits vorhandenen Messeinrichtung betrieben werden. Die Richtigkeit der von der Messeinrichtung ermittelten Messwerte wird zu Zwecken der Abrechnung und Bilanzierung längstens bis zur Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem nach Absatz 2 Satz 1 vermutet, dabei kann diese Vermutung nur durch den Nachweis einer technischen Störung oder einer Manipulation der Messeinrichtung widerlegt werden."
Das neue Gesetz regelt im § 8 Absatz 5a, dass die Anmeldung des Balkonkraftwerks nur noch im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (und nicht mehr zusätzlich beim Netzbetreiber) erfolgen muss. Die Bundesnetzagentur fordert den Messstellenbetreiber nach der Anmeldung zum Austausch des Zählers auf. Ab dann hat der Messstellenbetreiber vier Monate Zeit, den Wechsel umzusetzen. Betreiberinnen und Betreiber haben mit der Anmeldung ihre Pflicht getan und müssen sich nicht selbst um den Zählertausch kümmern.
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5. Fachgerechte Montage / Sturmfestigkeit
Die PV-Module werden gemäß Herstelleranleitung montiert. Eine gesonderte Abnahme durch einen Sonderfachmann ist nicht vorgesehen und nicht erforderlich. Es ist ohnehin selbstverständlich, dass ich für eine sichere und sturmfeste Befestigung sorge – und bei Schäden durch grobe Fahrlässigkeit auch hafte. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung liegt Ihnen bereits vor.
---
Fazit
Ich begrüße Ihre grundsätzliche Zustimmung, möchte Sie jedoch bitten, bei der Umsetzung den gesetzlichen Rahmen zu berücksichtigen. Die Energieerzeugung auf dem eigenen Balkon ist heute Standard und zählt nach §554 BGB zu den privilegierten Maßnahmen.
Ich werde die Module entsprechend den geltenden Normen montieren, dokumentieren und anmelden. Sollten Sie noch Bedenken haben, dann können wir diese auch gerne bei einem Kaffee direkt auf dem Balkon besprechen. Sie sind dazu herzlich eingeladen. Ansonsten freue ich mich auf eine positive Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
@Piktogramm
Du sagst, dass Wieland die akteull gültige Regel zum Einspeisen darstellt. Laut https://balkon.solar/news/2024/07/11/faq-zum-recht-auf-solar/
solle jedoch auch Schuko zulässig sein:
"Insgesamt sind in dieser neuen VDE Norm drei Möglichkeiten für die AC Steckverbindung vorgesehen, darunter ebenfalls: Anschluss an den klassischen Schuko-Stecker mit Verwendung von Wechselrichtern mit NA-Schutz."
Die Halterung, die ich erwähne soll sich an diesem System orientieren:
YouTube
An dieser Stelle steht ein externer Inhalt von YouTube, der den Forumbeitrag ergänzt. Er kann mit einem Klick geladen und auch wieder ausgeblendet werden.
Ich bin damit einverstanden, dass YouTube-Embeds geladen werden. Dabei können personenbezogene Daten an YouTube übermittelt werden. Mehr dazu in der Datenschutzerklärung.
So sieht mein Brief jetzt aus:
Sehr geehrte Frau xxx
vielen Dank für Ihre Rückmeldung und die grundsätzlich erteilte Genehmigung zur Installation eines Balkonkraftwerks auf meinem Balkon. Leider enthält Ihr Schreiben eine Reihe von Auflagen, die die Wirtschaftlichkeit der Anlage gefährden und teilweise umstritten sind.
Im Einzelnen:
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1. Statik des Balkons
Sie fordern einen Nachweis durch einen Sonderfachmann, dass die Balkonfront das Gewicht von zwei handelsüblichen PV-Modulen (je ca. 20 kg) tragen könne. Generell hat für den Nachweis der regelmäßig auf einem Balkon zu erwartenden Nutzlasten nach DIN EN 1991-1-1-1 der Vermieter in Vorleistung zu gehen – nur dann darf dieser einen Balkon vermieten. Dem Mieter liegen zudem nicht die Unterlagen dazu vor, die benötigt werden würden. Die Ausgangslage ist, dass ein Balkon immer in der Lage sein muss, auch ein Balkonkraftwerk zu tragen. Die statische Verantwortung liegt also beim Vermieter.
Ich verstehe jedoch Ihre Bedenken. Da es das erste Balkonkraftwerk in unserem Wohnhaus ist, sollten wir natürlich eine technisch saubere Lösung anstreben, an die sich andere Mieter später orientieren können. Als Konstrukteur im Maschinenbau weiß ich, wie man stabil und vor allem sicher baut. Im Maschinenbau gelten schon Verschiebungen von weniger als ein Millimeter als instabil.
Obwohl es zulässig wäre, Löcher in den Balkon zu bohren, habe ich mich nach einer Lösung umgesehen, welche das nicht erfordert und trotzdem stabil ist. Bilder dazu finden Sie am Ende des Briefes. An der Rückseite des Moduls befinden sich zwei stabile Querstrebe, welche sich jeweils mit Hilfe zweier großer Stempels an der Balkonfron abstützen. Auf der Balkoninnenseite befinden sich ebenfalls Stempel, welche dann das System am Balkon verspannen. Diese Maßnahme allein reicht schon für eine stabile Verbindung aus. Falls gewünscht, kann ich jedoch auch noch diese Halterung mit dem Balkon verdübeln. Zusätzlich werde ich noch jedes Modul mit einem Stahlseil am Geländer sichern, um ein redundantes Sicherheitssystem zu haben. Falls Sie andere Ideen haben oder ich das näher ausführen soll, dann können wir diese auch gerne bei einem Kaffee direkt auf dem Balkon besprechen. Sie sind dazu herzlich eingeladen.
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2. Geeignete Einspeisesteckdose / Elektroprüfung
Sie fordern einen Nachweis, dass die Schuko Steckdose auf dem Balkon als Einspeisesteckdose geeignet ist. Ich gehe davon aus, dass Sie damit auf eine Wieland-Steckdose anspielen, welche als bessere aber teurere Alternative zur Schuko Steckdose gilt.
Ob Schuko oder Wieland ist weder gesetzlich noch in der VDE Norm eindeutig festgelegt. Es gibt jedoch viele Belege, dass die Schuko Steckdose die Sicherheitsanforderungen erfüllt und sich als Einspeisesteckdose eignet ist. Dafür gibt es einige Prominente Fürsprecher z.B.:
Klaus Müller (Präsident der Bundesnetzagentur):"Bei Balkon Solarmodulen reicht nach BNetzA Einschätzung ein einfacher Stecker, wenn zertifizierte Wechselrichter vorhanden sind" 29.12.2022, 09:36:40 via X (Twitter)
Auch in dem aktuellen Normentwurf des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (das ist die Produktnorm DIN VDE V 0126-95 (VDE V 0126-95) ist diese Möglichkeit explizit vorgesehen, vgl. dazu nur die Pressemitteilung des VDE vom 07.05.24: https://www.vde.com/de/presse/press...raftwerke-produktnorm-konsens-anschlussregeln darin:
„(…) Außerdem verständigte sich das zuständige Normungsgremium auf mehrere Schutzmaßnahmen, um Mini-PV-Anlage auch über einen Schutzkontaktstecker an eine herkömmliche Haushaltssteckdose anschließen zu können. Dafür müssen der Basisschutz und die elektrische Sicherheit wahlweise mechanisch oder elektromechanisch gewährleistet sein. Zum einen kann der Steckerkopf eine mechanische Trennung aufweisen, die sicherstellt, dass Personen keinen aktiven Leiter berühren können. Zum anderen kann der Basisschutz auch über eine galvanische Trennung im Wechselrichter realisiert werden. Dazu muss der Wechselrichter zusätzliche Anforderungen erfüllen.“
Insgesamt sind in dieser neuen VDE Norm drei Möglichkeiten für die AC Steckverbindung vorgesehen, darunter ebenfalls: Anschluss an den klassischen Schuko-Stecker mit Verwendung von Wechselrichtern mit NA-Schutz.
Wenn ein Mieter also einen CE- und TÜV-geprüften Wechselrichter nutzt und diesen an eine Schuko-Steckdose anschließt, ist das normgerecht und existiert eine spezielle Sicherungsfunktion mit integriertem NA-Schutz (Netzausfallschutz), so dass der Netz- und Anlagenschutz (einfehlersicher nach 0,2 Sekunden) gewährleistet ist. Die Netzschutzanforderungen nach FNN/ VDE-AR-N 4105 werden damit dann erfüllt.
Es ist daher kein Grund dafür ersichtlich, dass gegen den seitens der fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde explizit anerkannten elektrotechnischen Anschluss der Module nebst CE-geprüftem Wechselrichter mit NA-Schutz mietrechtliche Bedenken bestünden.
Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass diese Art des Anschlusses gefährlich ist, wenn doch schon hunderttausende solcher Systeme im Supermarkt verkauft wurden.
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3. Feuerwehrzugang / Neigungswinkel
Ich werde die Module flach montieren, um ein Anleitern der Feuerwehr nicht zu erschweren.
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4. Anmeldung bei Netzbetreiber / Zählertausch
Gemäß EEG reicht die Anmeldung im Marktstammdatenregister (MaStR) aus. Der Netzbetreiber wird dadurch automatisch informiert. Falls dieser den Austausch des Zählers veranlasst, ist dies seine Aufgabe – die Kosten dürfen nicht dem Anschlussnehmer (also mir) auferlegt werden.
§ 10a Absatz 3 EEG:
"Steckersolargeräte im Sinn von § 8 Absatz 5a dürfen an der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers bereits vor dem Einbau einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder eines intelligenten Messsystems mit einer bereits vorhandenen Messeinrichtung betrieben werden. Die Richtigkeit der von der Messeinrichtung ermittelten Messwerte wird zu Zwecken der Abrechnung und Bilanzierung längstens bis zur Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem nach Absatz 2 Satz 1 vermutet, dabei kann diese Vermutung nur durch den Nachweis einer technischen Störung oder einer Manipulation der Messeinrichtung widerlegt werden."
Das neue Gesetz regelt im § 8 Absatz 5a, dass die Anmeldung des Balkonkraftwerks nur noch im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (und nicht mehr zusätzlich beim Netzbetreiber) erfolgen muss. Die Bundesnetzagentur fordert den Messstellenbetreiber nach der Anmeldung zum Austausch des Zählers auf. Ab dann hat der Messstellenbetreiber vier Monate Zeit, den Wechsel umzusetzen. Betreiberinnen und Betreiber haben mit der Anmeldung ihre Pflicht getan und müssen sich nicht selbst um den Zählertausch kümmern.
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5. Fachgerechte Montage / Sturmfestigkeit
Die PV-Module werden gemäß Herstelleranleitung montiert. Eine gesonderte Abnahme durch einen Sonderfachmann ist nicht vorgesehen und nicht erforderlich. Es ist ohnehin selbstverständlich, dass ich für eine sichere und sturmfeste Befestigung sorge – und bei Schäden durch grobe Fahrlässigkeit auch hafte. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung liegt Ihnen bereits vor.
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Fazit
Ich begrüße Ihre grundsätzliche Zustimmung, möchte Sie jedoch bitten, bei der Umsetzung den gesetzlichen Rahmen zu berücksichtigen. Die Energieerzeugung auf dem eigenen Balkon ist heute Standard und zählt nach §554 BGB zu den privilegierten Maßnahmen.
Ich werde die Module entsprechend den geltenden Normen montieren, dokumentieren und anmelden. Sollten Sie noch Bedenken haben, dann können wir diese auch gerne bei einem Kaffee direkt auf dem Balkon besprechen. Sie sind dazu herzlich eingeladen. Ansonsten freue ich mich auf eine positive Antwort.
Mit freundlichen Grüßen